Dringend Hilfe zu Wettbewerbsrecht gesucht

Hallo liebe Experten,
ich benötige ganz ganz dringend mal euren Rat.
Mal folgende Situation angenommen: Ein Arbeitnehmer scheidet aus einer Firma aufgrund der nicht Annahme einer Änderungskündigung aus dem Unternehmen welches nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz arbeitet aus.
Nun kommt der Kunde für den dieser tätig war auf ihn zu und macht ihm ein sehr lukratives Angebot als selbständiger für diese Firma tätig zu werden.
Der Arbeitnehmer nimmt diesen Vorschlag an.

Jetzt wird der „frischgebackene“ Selbstständige von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf eine Zusatzvereinbarung, besser gesagt auf einen Abschnitt dieser aufmerksam gemacht.
In dem heißt es:
„während der Studien- und Verhandlungsphase, mindestens jedoch für die Dauer eines Jahres, weder direkt noch indirekt mit den Angestellten der anderen Partei Kontakt aufzunehmen, ohne hierfür das vorherige schriftliche Einverständnis erhalten zu haben.“

„…für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 10.000,- …“

Hat der Selbstständige eine Möglichkeit um diese Vertragsstrafe herumzukommen? Die würde natürlich ein sehr frühes Ende seiner Selbständigkeit und Arbeitslosigkeit zur Folge haben.
Ist so eine Vereinbarung rechtens?
Ich habe heute hier im Brett was gelesen, das der Arbeitgeber wenn er sich auf sein Recht beruft einen Ausgleich zahlen muss. Stimmt das???

Über rechtlich fundierte Antworten wäre ich sehr sehr Dankbar.
Gruß Ronny

Hallo Ronny.

Wann ging Dir die Änderungskü zu. Wann war Austrittstermin?
Wird Dir vom AG eine Karenzentschäfigung gezahlt?

Gruß,
LeoLo

Hey Leo,
so liest man sich wieder. *grins
also

Wann ging Dir die Änderungskü zu.

01.04.2004 mit einer bedenkzeit von 3 Wochen, die quasi heute endete.

Wann war Austrittstermin?

wird erst. 30.04.2004

Wird Dir vom AG eine Karenzentschäfigung gezahlt?

Eine was??? *gan verdutzt guck.
Also ich sag mal nein, wenn ich auch nicht weis was das ist.

Er hat mir diese sache heute nur am Telefon angedroht, mit den Worten:„Du weist aber das du nicht bei Firma xy abreiten darfst?“
Und die forderung nach dem Geld kommt dann 100%ig

Gruß Ronny

Hallo,
das ist zulässig, schliesslich sind die Kundenkontakte Teil des Goodwills also des Firmenwerts. Wenn der EX-AN diese Kontakte zum eigenen Vorteil ausnutzt schädigt er die Firma. Mir ist ein Fall bekannt in dem hat der ExVorarbeiter fast die gesamten Stammkunden abgeworben. Mangels entsprechender Regelung war der AG machtlos und ist jetzt pleite.
Es ist Sache des NEU-Selbstständigen sich einen eigenen Kundenstamm aufzubauen. Ob dies gelingt oder nicht ist sein Geschäftsrisiko. Ins „gemachte Nest“ setzen kann er sich nicht !
Oliver

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ronny

so liest man sich wieder. *grins

Ja, da mußte ich auch grinsen. Hab ja gesagt, war nicht persönlich gemeint :o)

Wann ging Dir die Änderungskü zu.

01.04.2004 mit einer bedenkzeit von 3 Wochen, die quasi heute
endete.

Also hat der AG gekündigt? Vorausgesetzt, Du hast den Grund der Kü nicht zu verantworten: Dann könntest Du, wenn Du auf Nummer Sicher gehen willst trotzdem die Vereinbarung offensichtlich unwirksam ist, binnen einer Monatsfrist dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Du dich nicht an das Verbot binden willst. Die Monatsfrist beginnt mit Zugang der Kündigung. (§ 75 Abs. 2 HGB)

Wird Dir vom AG eine Karenzentschäfigung gezahlt?

Eine was??? *gan verdutzt guck.
Also ich sag mal nein, wenn ich auch nicht weis was das ist.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbots ist nur dann rechtlich wirksam, wenn zugleich dem Arbeitnehmer eine Entschädigung dafür gezahlt wird. Wenn eine wirksame Wettbewerbsvereinbarung vorliegt, dann hast Du einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung. Die Höhe richtet sich nach der Wettbewerbsvereinbarung. Gem. § 74 Abs. 2 HGB muss der Arbeitgeber als Karenzentschädigung bei einem vertraglichen Wettbewerbsverbot für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen zahlen.

Er hat mir diese sache heute nur am Telefon angedroht, mit den
Worten:„Du weist aber das du nicht bei Firma xy abreiten
darfst?“

Und wieder ein Hund der bellt aber keine Zähne zum Beißen hat…

Und die forderung nach dem Geld kommt dann 100%ig

Ist doch nett, wenn man Post bekommt, die man nur abheften muß…

Gruß,
LeoLo

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Moien!

Lies lieber was Leo dazu geschrieben hat! Diese Klauseln sind nur gültig, wenn der AG eine Gegenleistung vereinbart - üblicher Weise halt in Geldform.

Gruß
Bernd
P.S.: Abgesehen davon kam der Kunde auf ihn zu nicht andersrum…

Danke für eure Hilfe,
super, na da hab ich ja noch mal Schwein gehabt.
Mein zukünftiger Exarbeitgeber hatte doch damals glatt vergessen eine Karenzentschädigung mit in den Vertrag aufzunehmen.

@Leo, dein Tipp war wirklich Gold wert, dafür bekommste auch ein goldenes Sternchen von mir. *gg

Ich hab gestern den ganzen Abend damit verbracht, dieses Thema mal durch zu googlen und bin dabei auch auf interessante Sachen gestoßen.
Also wem´s interessiert:
Wettbewerb trotz Treuepflicht
Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Konkurrenz treten. Nachvertragliche Verschwiegenheits- und Treuepflichten des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 1998 – 9 AZR 394/97

Gruß Ronny