Hallo,
Hi,
es wurde ja inzwischen die anwaltskanzlei telefonisch
erreicht. dort wurde nur gesagt die kosten sind zu bezahlen.
Auf welche Grundlage stützt sich denn die Anwaltskanzlei? Hat
die Kanzlei damals vielleicht einen KfB erwirkt? Das wäre so
unüblich nicht.
@Engelchen
Mir ist schleierhaft, wie man jetzt einen KFB von Schmuffelchens Text heraus lesen will. Der käme natürlich einem Titel gleich (hier wären die Verjährungsfristen auch anders) und der KFB sollte bezahlt werden.
Aber danke für deinen Beitrag, so habe ich nochmals genauer nachgeschaut, was Schmuffelchen getickert hatte und meinen Fehler erkannt.
@Schmuffel
Verfahrenskosten sind eigentlich Gerichtsgebühren, die in der Regel vor der Klagezustellung fällig werden. Es ist total unüblich, dass ein Gericht eine Klage weiter leitet, ohne das die Verfahrenskosten im Vorfeld beglichen wurden. Zumal das alte GKG dieses schon gar nicht zuließ.
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
Ich bin aus den vorherigen Texten irrtülich immer von den Rechtsanwaltskosten ausgegangen. Sorry!
Bei Verfahrenskosten verhält sich die Verjährung leider etwas anders, wenn sie denn vom Gericht käme.
GKG (alte Fassung die bis 2010 gültig war)
§ 5 Verjährung, Verzinsung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.
Irritiert bin ich allerdings, dass die Anwaltskanzlei die Rechnung schickt und nicht das Gericht. Das würde im weiteren Gedankengang bedeuten, dass die Kanzlei in Vorauszahlung der Verfahrenskosten gegangen ist und die Kanzlei versäumt hat in der Rechnungslegung korrekt auszuweisen … weiter gesponnen, ist die Kanzlei nicht ihrer Informationspflicht (siehe BORA) nachgekommen.
Zwar hat das Kind jetzt einen Namen bekommen, warum die Schuld entstanden sein soll, dennoch ist meiner Ansicht nach die Verjährung abgelaufen (siehe BGB), da besagte Kanzlei geschlammpt hat. Wenn sie, wie es im Normalfall üblich ist, die Gerichtskosten unverzüglich weiter geleitet hätten, wäre es erst gar nicht zu der verspäteten Forderung gekommen.
Man könnte jdeoch auch guten Willen zeigen und sich zumindest die Kopie der Verfahrenskosten zusenden lassen. Wenn auch hier die 4 Jahresfrist lt. GKG überschritten ist, die Forderung komplett ablehnen.
LG Asmo