DRINGEND : in einer alten abgeschlossenen sache ein anwaltsschreiben erhalten

hallo,

ich habe in einer längst abgeschlossenen sache ein schreiben von der anwaltskanzlei schiffler und hollmann aus kaarst bekommen ( über das amtsgericht erhalten )

dort steht drin das man 900 euro bezahlen soll ( innerhalb von 2 wochen ).

sonst steht keinerlei information drin warum und weshalb man das zahlen muss.

ist das wieder so eine neue masche um an geld zu kommen ?

die sache die das betrifft ist 4 jahre her und wurde damals mit einem gerichtsurteil vom landgericht beendet. seitdem war hier ruhe und das mandant mit dem anwalt wurde damals beendet und abgeschlossen.

was soll ich nun am besten tun ?

dringend !

danke

mfg

Hallo Schmuffel,

was haben denn die am Telefon gesagt, wofür das Geld sein sollte, als du dort angerufen hast
(das hast du doch sicherlich schon getan oder?)

Grüße
miamei

telefonisch ist IMMER nur der AB zu erreichen ( egal welche uhrzeit )

Hallo,
zunächst ist festzustellen, ob es sich nicht um eine „ente“ handelt. Dazu das Amtsgericht (Geschäftszimmer) kontaktieren besser noch die Anwaltskanzlei - nötigenfalls auf AB eine Nachricht hinterlassen.

Unbedingt die Frist einhalten…
MfG
patmade

UPDATE : telefonkontakt
so, konnte eben die anwaltskanzlei erreichen.

angeblich handelt es sich bei dem betrag um die verfahrenskosten der damaligen gerichtsverhandlung.

das ganze ist aber 4 jahre her.

  1. ist das normal das es sooo lange dauert bis die kosten kommen ?

  2. wie kann man sich am besten verhalten ? was gibt man auf dem amtsgericht an ?

alle kosten wurden damals bezahlt ( laut anwalt damals )

deshalb wundert diese nachricht doch sehr.

Hallo,
zunächst ist festzustellen, ob es sich nicht um eine „ente“
handelt. Dazu das Amtsgericht (Geschäftszimmer) kontaktieren
besser noch die Anwaltskanzlei - nötigenfalls auf AB eine
Nachricht hinterlassen.

Hallo,

ich verweise hier nur auf
§ 195 im BGB
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

und

§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

So wie ich das sehe könnte durchaus die Forderung noch bestehen … denn siehe oben, mit dem Jahr an dem die Forderung entstanden ist + 3 Jahre.

Es käme jetzt wirklich darauf an, wann der Auftrag erledigt, das Mandat beendet oder wann in einem gerichtlichen Verfahren die Kostenentscheidung ergangen ist.

Es kommt dabei nicht , wie irrtümlich immer angenommen wird auf das Datum der Rechnungslegung an, sondern einzig auf die Entstehung des Kostenanspruches und seiner Fälligkeit … siehe auch § 8 RVG

LG Asmo

die gerichtsverhandlung war im januar 2009. da wurde ein finales urteil gesprochen bei dem alle parteien dies akzeptierten.

alle kosten wurden bezahlt und die mandantschaft im april mit dem anwalt beendet ( fall war abgeschlossen, urteil vorhanden ).

im datum des anschreibens steht der 07.02.14 drin.

muss die person nun diese summe bezahlen oder nicht ? es kann doch nicht sein das im nachhinein noch kosten verlangt werden ( obwohl alles beendet war ) !?

was soll die person tun ? auf das amtsgericht gehen, bestätigen das das schreiben gelesen wurde und mitteilen das man nicht bezahlt ? müssen hierfür gründe angegeben werden, oder reicht es so ?

danke

mfg

Hi, wenn sich das im Jahr 2009 abspielte, ist es sowieso verjährt, sogar wenn´s eine 4-jährige Verjährungsfrist gewesen wäre.
Also, nicht aufregen, Hände in den Schoß legen und abwarten.
Und sollte wirklich noch ein Mahnbescheid ins Haus flattern, dann einfach ankreuzen, dass man dem widerspricht.
Ist sowieso suspekt, dass in der Kanzlei nur der AB dran ist.
MfG ramses90

Hallo,

es reicht ein Schreiben aufzusetzen mit dem Hinweis, das nix bezahlt wird, weil die Frist zur Zahlung siehe § 195 im BGB verjährt ist.
Einfach abwarten, was dann geschieht. Wahrscheinlich nix …

Das Datum des Schreibens, wann die Forderung aufgestellt wurde, ist irrelevant. Es hätte Zeitnah (ich glaube, innerhalb von 3 Monaten nach der Rechtssprechung) aufgestellt werden müssen. Da versucht nur ein Anwalt die Unwissenheit des Mandanten auszunutzen, in der Hoffnung, es wird was gezahlt. Aber Achtung, wenn die Forderung schon bezahlt wurde kann man in dem Fall den Betrag nicht wegen Irrtum zurück fordern, sondern erkennt die Rechnung an.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Mandant nicht unbekannt verzogen war und deswegen die Zeitspanne benötigt wurde, um die Forderung zu stellen.

Aber bei dem Anwalt braucht man dann wohl nicht mehr auftauchen.

und tschüssing Asmo

Hallo ramses,

hast natürlich Recht, so kann man es auch machen.

LG Asmo

es wurde ja inzwischen die anwaltskanzlei telefonisch erreicht. dort wurde nur gesagt die kosten sind zu bezahlen.

also muss die person nicht auf das schreiben reagieren ? oder zum amtsgericht gehen und dort das schreiben bestätigen, aber sonst keine weiteren schritte einleiten ?

oder wirklich GAR NIX machen und warten was passiert ?

ist man nicht zum antworten, bestätigen gezwungen ?

mfg

Hi,

es wurde ja inzwischen die anwaltskanzlei telefonisch
erreicht. dort wurde nur gesagt die kosten sind zu bezahlen.

also muss die person nicht auf das schreiben reagieren ? oder
zum amtsgericht gehen und dort das schreiben bestätigen, aber
sonst keine weiteren schritte einleiten ?

sag mal Schmuffelchen, das ist aber wieder mal eine abenteuerliche Geschichte Deinerseits.

Auf welche Grundlage stützt sich denn die Anwaltskanzlei? Hat die Kanzlei damals vielleicht einen KfB erwirkt? Das wäre so unüblich nicht.

Sollte dem so sein, würde ich überprüfen, ob die Kosten wirklich bezahlt wurden, also alte Kontoauszüge hervorkramen und nachsehen. Freundlicherweise könnte man eine Kopie dieses Auszuges dann an die Kanzlei schicken.

oder wirklich GAR NIX machen und warten was passiert ?

Das käme darauf an. Hat die Kanzlei einen KfB und wurde die Zahlung doch irgendwie verbummelt, könnte es passieren, das der GVZ vor der Tür steht, dann hätte man diese Kosten zusätzlich an der Backe.

ist man nicht zum antworten, bestätigen gezwungen ?

Nö, aber manchmal kann eine Antwort hilfreich sein, um weiteren Ärger aus dem Weg zu gehen.

Gruß
Tina

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ein KFB ist, hier:http://de.wikipedia.org/wiki/Kostenfestsetzungsbesch…
der Link dazu.
MfG ramses90

Hallo,

Hi,

es wurde ja inzwischen die anwaltskanzlei telefonisch
erreicht. dort wurde nur gesagt die kosten sind zu bezahlen.

Auf welche Grundlage stützt sich denn die Anwaltskanzlei? Hat
die Kanzlei damals vielleicht einen KfB erwirkt? Das wäre so
unüblich nicht.

@Engelchen
Mir ist schleierhaft, wie man jetzt einen KFB von Schmuffelchens Text heraus lesen will. Der käme natürlich einem Titel gleich (hier wären die Verjährungsfristen auch anders) und der KFB sollte bezahlt werden.

Aber danke für deinen Beitrag, so habe ich nochmals genauer nachgeschaut, was Schmuffelchen getickert hatte und meinen Fehler erkannt.

@Schmuffel
Verfahrenskosten sind eigentlich Gerichtsgebühren, die in der Regel vor der Klagezustellung fällig werden. Es ist total unüblich, dass ein Gericht eine Klage weiter leitet, ohne das die Verfahrenskosten im Vorfeld beglichen wurden. Zumal das alte GKG dieses schon gar nicht zuließ.
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

Ich bin aus den vorherigen Texten irrtülich immer von den Rechtsanwaltskosten ausgegangen. Sorry!
Bei Verfahrenskosten verhält sich die Verjährung leider etwas anders, wenn sie denn vom Gericht käme.

GKG (alte Fassung die bis 2010 gültig war)
§ 5 Verjährung, Verzinsung
(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.
(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.
(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

Irritiert bin ich allerdings, dass die Anwaltskanzlei die Rechnung schickt und nicht das Gericht. Das würde im weiteren Gedankengang bedeuten, dass die Kanzlei in Vorauszahlung der Verfahrenskosten gegangen ist und die Kanzlei versäumt hat in der Rechnungslegung korrekt auszuweisen … weiter gesponnen, ist die Kanzlei nicht ihrer Informationspflicht (siehe BORA) nachgekommen.

Zwar hat das Kind jetzt einen Namen bekommen, warum die Schuld entstanden sein soll, dennoch ist meiner Ansicht nach die Verjährung abgelaufen (siehe BGB), da besagte Kanzlei geschlammpt hat. Wenn sie, wie es im Normalfall üblich ist, die Gerichtskosten unverzüglich weiter geleitet hätten, wäre es erst gar nicht zu der verspäteten Forderung gekommen.

Man könnte jdeoch auch guten Willen zeigen und sich zumindest die Kopie der Verfahrenskosten zusenden lassen. Wenn auch hier die 4 Jahresfrist lt. GKG überschritten ist, die Forderung komplett ablehnen.

LG Asmo

Hi,::

Auf welche Grundlage stützt sich denn die Anwaltskanzlei? Hat
die Kanzlei damals vielleicht einen KfB erwirkt? Das wäre so
unüblich nicht.

@Engelchen
Mir ist schleierhaft, wie man jetzt einen KFB von
Schmuffelchens Text heraus lesen will.

Das komische Kringelchen am Ende des Satzes nennt sich Fragezeichen…

Es war eine Frage, wie gesagt ist es nicht unüblich, das Anwaltskanzleien einen KfB erwirken. Als ich noch in einer Kanzlei gearbeitet habe, haben wir relativ oft einen KfB beantragt.

:Aber danke für deinen Beitrag, so habe ich nochmals genauer

nachgeschaut, was Schmuffelchen getickert hatte und meinen
Fehler erkannt.

Es ging mir nicht darum irgendwelche Fehler aufzudecken, sondern eine weitere Möglichkeit aufzuzeigen.

@Schmuffel
Verfahrenskosten sind eigentlich Gerichtsgebühren, die in der
Regel vor der Klagezustellung fällig werden. Es ist total
unüblich, dass ein Gericht eine Klage weiter leitet, ohne das
die Verfahrenskosten im Vorfeld beglichen wurden. Zumal das
alte GKG dieses schon gar nicht zuließ.
§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der
Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder
Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden
Erklärung zu Protokoll fällig.

Ich bin aus den vorherigen Texten irrtülich immer von den
Rechtsanwaltskosten ausgegangen. Sorry!
Bei Verfahrenskosten verhält sich die Verjährung leider etwas
anders, wenn sie denn vom Gericht käme.

Hä? Das versteh nun ich nicht wirklich. Es geht hier um eventuelle Prozesskosten, die ein Anwalt sich titulieren lassen kann, um aus so einem Titel schnell vollstrecken zu können. Das setzt sich i. d. R. aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen.

Irritiert bin ich allerdings, dass die Anwaltskanzlei die
Rechnung schickt und nicht das Gericht. Das würde im weiteren
Gedankengang bedeuten, dass die Kanzlei in Vorauszahlung der
Verfahrenskosten gegangen ist und die Kanzlei versäumt hat in
der Rechnungslegung korrekt auszuweisen … weiter
gesponnen, ist die Kanzlei nicht ihrer Informationspflicht
(siehe BORA) nachgekommen.

Nee, eigentlich ist es so, das Du nicht wirklich weißt, was ein KfB ist:

http://de.wikipedia.org/wiki/Kostenfestsetzungsbesch…

Gruß
Tina

Hallo Engelchen
Ich bin in dem Fall nicht von einem KFB sondern von ganz normalen Gerichtskosten (Verfahrenskosten) ausgegangen … und die werden nun mal, wie ich bereits ausführlich beschrieb, unterschiedlich in der Verjährung gehändelt.

KFB = wie vollstreckbarer Titel, 30 Jahre
Verfahrenskosten = siehe GKG, 4 Jahre
RA verschlammt = Verjährung wie BGB, 3 Jahre

Den Mandanten hat es dabei nicht zu interessieren, ob die Vorzimmerdame hier nicht aufgepasst hat. Der RA war in der Informationspflicht, die er vor Klage, während der Klage und bei der Rechnungslegung 2009 unterlassen hat.

und tschüssing
Asmo