man betrachte folgenden Fall. Jemand ist in eine neue WG eingezogen und hat vom Vermieter den Vertrag bekommen. Es handelt sich um eine Vierer-WG mit Bad + Küche. Der Vermieter vermietet jedes Zimmer einzeln und jedes Zimmer als möbliertes Zimmer.
Jetzt zu den Problemen bzw. offenen Fragen - In jedem Zimmer befinden sich keine Möbel außer einem Waschbecken + Unterschrank. Ist das Zimmer dann ein möbliertes Zimmer? Weiter wird die Kaution nur unverzinst zurückgezahlt.Ist dies rechtens? Denn eigentlich ist eine solche Handhabung ja nur bei Studentenwohnheimen die Regel. Es finden sich zwar Formulierungen wie „Zimmer wird als möbliertes Studentenzimmer zur Verfügung gestellt“ oder „Das Zimmer wird als Studentenzimmer während des Studiums genutzt“ im Mietvertrag, allerdings befindet sich die WG keinesfalls in einem Wohnheim sondern in einem älteren, aber ganz normalen Mietshaus.
Weiterhin ist der Kündigungsschutz bei diesem „angeblich“ „möbliertem Zimmer“ ungewiss. Wie gestalten sich die Kündigungsfristen von Seiten des Vermieters? Unter Kündigung ist aufgeführt das beide Seiten eine zweimonatige Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen besitzen. Der Vermieter wohnt nicht in der Wohnung und nutzt sie auch nicht. Laut Vertrag mietet man aber nur das Zimmer. Es ist jedoch erlaubt in der Küche zu kochen.
eine interessante Konstellation. Hier scheint sich ein VM die Rosinen des Mietrechts zu seinen Gunsten rausgepickt zu haben. Es scheint, betone ich, ist ja nur ein Beispiel.
Zur Möblierung wird u.a. gesagt:
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Wohnraum ist dann möbliert zur Miete überlassen, wenn er ganz oder überwiegend vom Vermieter mit den für eine übliche Einrichtung wesentlichen Gegenständen, Stühle, Tisch, Schrank usw. auszustatten ist.
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Die Nichtverzinsung der Kaution bei Studentenwohnheimen wird den - Achtung - „Trägern von Studentenwohnheimen“ gewährt. Das heisst, das wäre dann eine Vereinigung wie Studentenhilfswerk e.V. (wenn die vermieten) oder das Münchener Studentenwerk oder andere. Nicht aber, so mein Verständnis, der VM der seine ganz normale Wohnung an Studenten vermietet.
Möblierte Zimmer zur Untermiete unterliegen anderen Kündigungsschutzbestimmungen (wesentlich geringeren nämlich):
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Ganz oder teilweise möblierte Zimmer, die üblicherweise nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, sind von den Schutzvorschriften des BGB bezüglich Miethöhe und Kündigungsschutz ganz ausgenommen! So kann der Mieter eines möblierten Zimmers grundsätzlich spätestens am 15. eines Monats ohne Angabe von Gründen zum Monatsende gekündigt werden.
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Es gilt in Deutschland Vertragsfreiheit. Ob und in welchem Umfang rechtsgültige Individualvereinbarungen bei einem Vertrag wie beschrieben eingegangen wurden, müsste ein Fachmann unter Ansicht des Vertrages beurteilen.
Fazit: Meines Erachtens ist eine zinsfreie Festlegung der Kaution nicht statthaft, wenn der VM keine öffentliche Trägerschaft ist.
Alles ander: kommt auf den Mietvertrag und dessen Gültigkeit an.
Möblierte Zimmer zur Untermiete unterliegen anderen
Kündigungsschutzbestimmungen (wesentlich geringeren nämlich):
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Ganz oder teilweise möblierte Zimmer, die üblicherweise nur
zum vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, sind von den
Schutzvorschriften des BGB bezüglich Miethöhe und
Kündigungsschutz ganz ausgenommen! So kann der Mieter eines
möblierten Zimmers grundsätzlich spätestens am 15. eines
Monats ohne Angabe von Gründen zum Monatsende gekündigt
werden.
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woher hast Du das?
Ich glaube, da werden 2 Sachen des § 549 BGB vermischt.
Nämlich Abs.2 Punkt 1 und 2.
Bei Punkt 2 muß der Vermieter selbst Teil der WG sein oder zumindest mit dem Mieter gemeinschaftliche Räume nutzen.
Punkt 1 setzt dies zwar nicht voraus, aber hier muß die Eigenschaft „vorübergehender Gebrauch“ vorliegen. In der Fachliteratur wir hier Abstand genommen wenn es sich um mehr als 1 Semester handelt. Es zielt vielmehr daraufhin, ob der Mieter seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat oder nicht. Auch Zeiten von über einem Jahr der Bewohnung werden kritisch betrachtet.
Selbst wenn Punkt 1 greifen würde (was meines Erachtens nicht gegeben ist) könnte eine Kündigung nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach § 573c BGB Abs.2 geregelt sein.
Es gilt in Deutschland Vertragsfreiheit. Ob und in welchem
Umfang rechtsgültige Individualvereinbarungen bei einem
Vertrag wie beschrieben eingegangen wurden, müsste ein
Fachmann unter Ansicht des Vertrages beurteilen.
Die würden aber § 573c BGB wegen Abs. 4 auch nicht aushebeln.
Fazit: Meines Erachtens ist eine zinsfreie Festlegung der
Kaution nicht statthaft, wenn der VM keine öffentliche
Trägerschaft ist.