DRINGEND: mündliche Kündigung unwirksam?

Hallo liebe Experten!

Folgender Sachverhalt:

Arbeitnehmer A, angestellt als einziger Arbeitnehmer bei Arbeitgeber B, Einzelunternehmen ohne Betriebsrat. Arbeitsvertrag unbefristet, Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende ohne Hinweis auf Notwendigkeit der Schriftform.

Am 31.10.06 führt Arbeitgeber B mit Arbeitnehmer A ein Gespräch, in dem (lt. Meinung von Arbeitnehmer A) die wahrscheinliche Kündigung zum Jahreswechsel besprochen wird wg. Auftragsrückgang. Zumindest sei nie der Satz gefallen: Ich kann dich ab 01.12.06 nicht mehr beschäftigen (oder so ähnlich)

Der Arbeitnehmer A nimmt dies zur Kenntnis, sucht passende Stellen zum 01.01.07 und bewirbt sich.
Am 07.11.06 erhält der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zum 30.11.2006. In dieser steht sinngemäß:
Wie schon am 31.10.06 mitgeteilt…muss ich das Arbeitsverhältnis zum 30.11.06 kündigen.

Der Arbeitnehmer A ist der Meinung, dass die schriftliche Kündigung maßgebend ist und wendet sich am 09.11.06 an das Arbeitsamt, um sich dort vorsorglich arbeitslos zu melden, falls zum 01.12.06 keine neue Beschäftigung angetreten werden kann. AN A registriert, dass die schriftliche Kündigung am 07.11.06 zum 30.11.06 nicht fristgerecht ist, möchte dem AG B aber keinen Strick daraus drehen, sondern lässt die Sache auf sich beruhen.

Das Arbeitsamt übergibt dem AN A entsprechende Formulare, einschließlich der bekannten Arbeitsbescheinigung. Diese füllt der Arbeitgeber B aus und trägt bei Kündigungszugang den 31.10.06 ein.

Am 16.11.06 nimmt AN A die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung entgegen und spricht den AG B auf das eingetragene Datum des Zugangs der Kündigung an. Daraufhin bemerkt der AG B, dass er die mündliche Kündigung ja bereits am 31.10.06 ausgesprochen hätte, und daher dieses Datum richtig wäre.
AN A ist jedoch nach wie vor der Meinung, dass das im Gespräch vom 31.10.06 nicht so war und ist nach Studie eines BAG-Urteils davon überzeugt, dass die mündliche Kündigung unwirksam ist, selbst wenn sie bereits am 31.10.06 ausgesprochen worden wäre, was wiederum nicht der Fall war (nach Meinung AN A).

Was sind nun die möglichen Folgen für Arbeitnehmer A?

Wenn das Arbeitsamt den 31.10.06 als rechtswirksam gekündigt ansieht, kann der AN A dann eine Sperre erhalten, weil er sich nicht innerhalb der notwendigen drei Tage arbeitslos gemeldet hat?

Wenn das Arbeitsamt den 07.11.06 als rechtswirksamen Kündigungszugang ansieht, verlängert sich das Arbeitsverhältnis zum 31.12.06 wg. der 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende?

Kann oder sollte der AN A „vorsorglich“ Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, um einer möglichen ALG-Sperre vorzugreifen? Und wenn ja, welche Frist ist maßgebend? 3 Wochen ab dem 31.10.06 oder ab dem 07.11.06 gerechnet?

Viele Fragen auf die hoffentlich bald Antworten gegeben werden…

Gruß
taxzero

Hi!

Kündigungsfrist 4 Wochen zum
Monatsende ohne Hinweis auf Notwendigkeit der Schriftform.

Der Hinweis ist auch nicht nötig, denn der steht hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/623.html

Der Arbeitnehmer A ist der Meinung, dass die schriftliche
Kündigung maßgebend ist

…womit der Arbeitnehmer A absolut richtig liegt.

Das Arbeitsamt übergibt dem AN A entsprechende Formulare,
einschließlich der bekannten Arbeitsbescheinigung. Diese füllt
der Arbeitgeber B aus und trägt bei Kündigungszugang den
31.10.06 ein.

Was der Arbeitnehmer A doch durch die schriftliche Kündigung widerlegen kann…

Am 16.11.06 nimmt AN A die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung
entgegen und spricht den AG B auf das eingetragene Datum des
Zugangs der Kündigung an. Daraufhin bemerkt der AG B, dass er
die mündliche Kündigung ja bereits am 31.10.06 ausgesprochen
hätte, und daher dieses Datum richtig wäre.

Womit Arbeitgeber B völlig falsch liegt…

AN A ist jedoch nach wie vor der Meinung, dass das im Gespräch
vom 31.10.06 nicht so war und ist nach Studie eines
BAG-Urteils davon überzeugt, dass die mündliche Kündigung
unwirksam ist, selbst wenn sie bereits am 31.10.06
ausgesprochen worden wäre, was wiederum nicht der Fall war
(nach Meinung AN A).

Auch da meint A richtig

Was sind nun die möglichen Folgen für Arbeitnehmer A?

Ich GLAUBE nicht, dass A sich sorgen muss, da er der Bundesagentur C *g* anhand der schriftlichen Kündigung nachweisen kann, dass die Kündigung erst zum 07.11.2006 ausgesprochen wurde.

Eine mündliche Kündigung ist schlicht und ergreifend ausgeschlossen, was auch der Sachbearbeiter D bei der Bundesagentur C wissen sollte.
Er wird vermutlich beim Arbeitgeber B nachfragen und ihn evtl. belehren - abe ich GLAUBE nicht, dass hier eine Sperre droht (dazu besser im Brett E Brett Arbeitsamt nachfragen).

Wenn das Arbeitsamt den 31.10.06 als rechtswirksam gekündigt
ansieht, kann der AN A dann eine Sperre erhalten, weil er sich
nicht innerhalb der notwendigen drei Tage arbeitslos gemeldet
hat?

Wenn das Arbeitsamt es so sehen würde, dann käme das in Frage. Da es aber nachweislich nicht sein kann, eher nicht!

Wenn das Arbeitsamt den 07.11.06 als rechtswirksamen
Kündigungszugang ansieht, verlängert sich das
Arbeitsverhältnis zum 31.12.06 wg. der 4 Wochen
Kündigungsfrist zum Monatsende?

Nö - wenn keine Klage erhoben wird, dann wird die Kündigung wirksam. Egal, ob es richtig oder falsch war: Wo kein Kläger, da kein Richter (F) - und den braucht man für ein Urteil.

Kann oder sollte der AN A „vorsorglich“ Kündigungsschutzklage
beim Arbeitsgericht erheben, um einer möglichen ALG-Sperre
vorzugreifen?

Er KANN - und er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.

Und wenn ja, welche Frist ist maßgebend? 3
Wochen ab dem 31.10.06 oder ab dem 07.11.06 gerechnet?

Ab Zustellung der SCHRIFTLICHEN Kündigung.
Aber wieso 3 Wochen? Es sollten doch derer 4 sein!

Viele Fragen auf die hoffentlich bald Antworten gegeben
werden…

Ich hoffe, etwas Hilfe gegeben haben zu können.

Liebe Grüße
Guido (G)

Nachtrag - Irrtum
Hi!

Ab Zustellung der SCHRIFTLICHEN Kündigung.
Aber wieso 3 Wochen? Es sollten doch derer 4 sein!

Sorry, da habe ich die Kündigungsfrist gemeint, nicht die Klagefrist!

Der erste Satz stimmt aber trotzdem

LG
Guido

Eine mündliche Kündigung ist schlicht und ergreifend
ausgeschlossen, was auch der Sachbearbeiter D bei der
Bundesagentur C wissen sollte.
Er wird vermutlich beim Arbeitgeber B nachfragen und ihn evtl.
belehren - abe ich GLAUBE nicht, dass hier eine Sperre droht
(dazu besser im Brett E Brett Arbeitsamt nachfragen).

Wenn das Arbeitsamt den 31.10.06 als rechtswirksam gekündigt
ansieht, kann der AN A dann eine Sperre erhalten, weil er sich
nicht innerhalb der notwendigen drei Tage arbeitslos gemeldet
hat?

Hallo,

ich wiederspreche Guido ungern, aber m. W. könnte die AA, wenn es den Sachverhalt prüft und feststellt, daß der AN die rechtswidrige Kündigung akzeptiert, auf die Idee kommen, dies dann als Auflösungsvertrag zu interpretieren und eine Sperre zu verhängen.
Mir sind einige Fälle bekannt, wo die AA bei rechtswidrigen Kündigungen aufgrund von Formverstössen des AG den AN zur Vermeidung von Sperrzeiten ausdrücklich zur Klageerhebung aufgefordert hat.

&Tschüß

Wolfgang

GLAUBEN!
Hi Wolfgang!

Ich schrub ja auch: GLAUBE!!!

Aber im Zweifel ist da vermutlich der Sachbearbeiter bei der BfA der richtige Ansprechpartner…

LG
Guido

Ja, Vermutung für einvernehmliche Kündigung!

Mir sind einige Fälle bekannt, wo die AA bei rechtswidrigen
Kündigungen aufgrund von Formverstössen des AG den AN zur
Vermeidung von Sperrzeiten ausdrücklich zur Klageerhebung
aufgefordert hat.

Hallo,

ja, so heißt es in den Durchführungsanweisungen:

Die Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung kann auf einen Beteiligungssachverhalt (=Sperrfrist wegen Mitwirkung an Kündigung) hindeuten. Eine Kündigung ist offensichtlich rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen musste, dass sie gegen arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen verstößt. Ob die Kündigung sozial gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, ist für den Arbeitnehmer idR. nicht offensichtlich.
Eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung liegt insbesondere vor, wenn

  1. die maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten ist,

  2. der Arbeitslose nach tarif- oder einzelvertraglichen Bestimmungen nur noch aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) kündbar war, oder

  3. der Arbeitslose besonderen Kündigungsschutz genießt und die Kündigung deshalb nichtig ist …

Dann müsste der AN erst einmal sich entlasten, aus welcher Verbundenheit er denn gegen eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung nicht angeht.

Grüße

EK

Nachfrage
Hi!

Ob
die Kündigung sozial gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist,
ist für den Arbeitnehmer idR. nicht offensichtlich.
Eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung liegt insbesondere
vor, wenn…

Wir würde denn der hier dargestellte Fall interpretiert?

Würden die Arbeitsämter (ich weiß, dass sie nicht mehr so heißen, aber ich habe mich halt dran gewöhnt *g*) es als gegeben sehen, dass der AN wissen muss, dass eine Kündigung, wenn sie mündlich angekündigt ist, trotzdem erst mit der Schriftform Wirkung erhält?

Ich weiß, dass das eigentlich das falsche Brett ist, aber Deine Antwort impliziert mir eine gewisse Erfahrung, die mir ganz einfach fehlt.

LG
Guido

Würden die Arbeitsämter (ich weiß, dass sie nicht mehr so
heißen, aber ich habe mich halt dran gewöhnt *g*) es als
gegeben sehen, dass der AN wissen muss, dass eine
Kündigung, wenn sie mündlich angekündigt ist, trotzdem erst
mit der Schriftform Wirkung erhält?

Hallo Guido,

wenn er schon seine Kündigungsfristen nach BGB berechnen können muss, muss er auch wissen, dass eine mündliche Kündigung unwirksam ist.

Nur stellt sich hier in der Praxis kein Problem, da die Wirksamkeit der mündlichen Kündigung auch nicht nach 3 Wochen eintritt (§ 4 KSchG gilt nur für schriftliche Kündigungen). Durch die Hinnahme einer mündlichen Kündigung begibt man sich also keiner Rechte, kann man jederzeit im Klagewege feststellen lassen. Man hat dann auch einen Anspruch auf Gehalt und braucht kein ALG.

Das Arbeitsamt wird, wenn es keinen Sperrzeittatbestand annimmt (ist ja nur eine Vermutung), ggf. auf Antrag trotzdem ALG leisten, weil Beschäftigungslosigkeit trotz Fortbestehen des Arbeitsvertrages vorliegt und sich das Geld beim Arbeitgeber zurückholen, weil ALG für eine Zeit gezahlt wurde, in der noch Anspruch auf Gehalt bestand.

Herzlichen Dank für Eure Antworten! owT
Gruß
taxzero

Danke
Hi!

Das Arbeitsamt wird, wenn es keinen Sperrzeittatbestand
annimmt (ist ja nur eine Vermutung), ggf. auf Antrag trotzdem
ALG leisten, weil Beschäftigungslosigkeit trotz Fortbestehen
des Arbeitsvertrages vorliegt und sich das Geld beim
Arbeitgeber zurückholen, weil ALG für eine Zeit gezahlt wurde,
in der noch Anspruch auf Gehalt bestand.

Auf die einfachsten Ideen komme ich meistens nicht :wink:

LG
Guido