Hallo liebe Experten!
Folgender Sachverhalt:
Arbeitnehmer A, angestellt als einziger Arbeitnehmer bei Arbeitgeber B, Einzelunternehmen ohne Betriebsrat. Arbeitsvertrag unbefristet, Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende ohne Hinweis auf Notwendigkeit der Schriftform.
Am 31.10.06 führt Arbeitgeber B mit Arbeitnehmer A ein Gespräch, in dem (lt. Meinung von Arbeitnehmer A) die wahrscheinliche Kündigung zum Jahreswechsel besprochen wird wg. Auftragsrückgang. Zumindest sei nie der Satz gefallen: Ich kann dich ab 01.12.06 nicht mehr beschäftigen (oder so ähnlich)
Der Arbeitnehmer A nimmt dies zur Kenntnis, sucht passende Stellen zum 01.01.07 und bewirbt sich.
Am 07.11.06 erhält der Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zum 30.11.2006. In dieser steht sinngemäß:
Wie schon am 31.10.06 mitgeteilt…muss ich das Arbeitsverhältnis zum 30.11.06 kündigen.
Der Arbeitnehmer A ist der Meinung, dass die schriftliche Kündigung maßgebend ist und wendet sich am 09.11.06 an das Arbeitsamt, um sich dort vorsorglich arbeitslos zu melden, falls zum 01.12.06 keine neue Beschäftigung angetreten werden kann. AN A registriert, dass die schriftliche Kündigung am 07.11.06 zum 30.11.06 nicht fristgerecht ist, möchte dem AG B aber keinen Strick daraus drehen, sondern lässt die Sache auf sich beruhen.
Das Arbeitsamt übergibt dem AN A entsprechende Formulare, einschließlich der bekannten Arbeitsbescheinigung. Diese füllt der Arbeitgeber B aus und trägt bei Kündigungszugang den 31.10.06 ein.
Am 16.11.06 nimmt AN A die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung entgegen und spricht den AG B auf das eingetragene Datum des Zugangs der Kündigung an. Daraufhin bemerkt der AG B, dass er die mündliche Kündigung ja bereits am 31.10.06 ausgesprochen hätte, und daher dieses Datum richtig wäre.
AN A ist jedoch nach wie vor der Meinung, dass das im Gespräch vom 31.10.06 nicht so war und ist nach Studie eines BAG-Urteils davon überzeugt, dass die mündliche Kündigung unwirksam ist, selbst wenn sie bereits am 31.10.06 ausgesprochen worden wäre, was wiederum nicht der Fall war (nach Meinung AN A).
Was sind nun die möglichen Folgen für Arbeitnehmer A?
Wenn das Arbeitsamt den 31.10.06 als rechtswirksam gekündigt ansieht, kann der AN A dann eine Sperre erhalten, weil er sich nicht innerhalb der notwendigen drei Tage arbeitslos gemeldet hat?
Wenn das Arbeitsamt den 07.11.06 als rechtswirksamen Kündigungszugang ansieht, verlängert sich das Arbeitsverhältnis zum 31.12.06 wg. der 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende?
Kann oder sollte der AN A „vorsorglich“ Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, um einer möglichen ALG-Sperre vorzugreifen? Und wenn ja, welche Frist ist maßgebend? 3 Wochen ab dem 31.10.06 oder ab dem 07.11.06 gerechnet?
Viele Fragen auf die hoffentlich bald Antworten gegeben werden…
Gruß
taxzero
