Betrifft Antrag auf Elternzeit.
Angenommen, eine Frau hätte am 5.9.2005 Entbindungstermin gehabt. Nun würde die Tochter aber schon am 11.8.2005 geboren. Ab wann muß die
Elternzeit beantragt werden? Mir ist nicht ganz klar, wielange die Frau noch im
Mutterschutz ist, habe mal gehört/gelesen, daß bei früherer
Entbindung die Zeit irgendwie angerechnet wird. Und endet die
Elternzeit am 10.08.2008, wenn 3 Jahre in Anspruch genommen werden möchte?
und was ist, wenn schon ein Antrag geschickt wurde, der aber mit falschen Datum
gewesen ist, jedenfalls was das Ende der Elternzeit betrifft.Anfang
Elternzeit wäre in dem Schreiben 7.10.2005 (ist das richtig?), Ende
leider genau 3 Jahre später…das ist wohl falsch. Kann jetzt
nochmals ein berichtigten Antrag geschicken werden? Vielen Dank. Gruß
Silke.
hallo,
die frau, die am 5.9 entbindungstermin hat, hat noch mutterschutz bis 31.10. auch wenn sie am 11.8. entbunden hat. der gesamte mutterschutz beträgt mit entbindungstag immer 99 tage. man rechnet ab dem tatsächlichen entbindungstag, nicht ab dem fiktiven. der kann ja variieren.
42 vor der geburt, der entbindungstag, 56 tage nach der geburt, bzw. 84 tage bei frühgeburten oder kindern, die unter 2500g wiegen.
wenn die frau nun vor dem errechneten entbindungstermin entbindet, dann wird die zeit hinten an den mutter schutz nach der entbindung angerechnet, so dass man immer auf diese 99 tage kommt.
hat diese frau aber eine frühgeburt, dann verlängert sich der mutterschutz nach der geburt auf 12 wochen, nämlich bis zum 28.11.
diese frau, die keine frühgeburt hat, würde also bis 31.10. mutterschutz haben und könnte ab 01.11. elternzeit nehmen.
bei der frühgeburt würde der mutterschutz bis zum 28.11. gehen und ab 29.11. die elternzeit beginnen.
laura
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Hallo,
hier muss man unterscheiden zwischen Mutterschutzfrist
und Elternzeit.
Die Mutterschgutzfrist (Beschäftigungsverbot - allgemein) richtet
sich nach der Bescheinigung der Schwangerschaft, die dem Arbeitgeber zu Beginn der Schwangerschaft vorgelegt wird.
Der Zahlungsbeginn für das Mutterschaftsgeld richtet sich der
Bescheinigung, die der Frauenarzt/Ärztin in der Zeit zwischen
dem 49. Tag und dem mutmaßlichen Entbindungstag ausstellt und die
der Kasse vorgelegt wird.
Wird nun früher entbunden, so wird die Zeit, die vor der tatsächlichen Entbindung an den sechs Wochen fehlt an die Schutzfrist nach der Entbindung drangehängt.
Die Elternzeit muss vor Ablauf der Schutzfrist beim Arbeitgeber
beantrag werden und orientiert sich natürlich am tatsächlichen
Entbindungstag.
Gruss
Günter Czauderna
Entbindung