Dringende Frage zum Thema Straßenbaubeiträge

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand welterhelfen könnte.

Die Verteilung der Kosten für eine Straßenbaumaßnahme richtet sich nach der jeweiligen Satzung der Kommune, dies ist insoweit klar. Bei folgendem Sachverhalt ist mir jedoch rätselhaft, welche Satzung gilt.
Im November 2011 wurde die Erneuerung einer Straße in einem Ortsteil im Sauerland (sowie zig anderer Baumaßnahmen dieser Kommune) auf der Grundlage der alten Satzung mit einer Quotelung von 30 % für die Anlieger und 70 % für die Stadt beschlossen. Im April 2012 wurde die Satzung mit sofortiger Wirkung geändert auf 60 % für die Anlieger und 40 % für die Stadt.

Da der Beschluss des Rates der Stadt zur Genehmigung der Straßenbaumaßnahme auf der alten Satzung beruht, hätte man Ihrer/Eurer Meinung nach eine Chance gegen die Durchführung anzugehen?

P.S.: Es fand bereits eine Anliegerversammlung statt, in welcher die Betroffenen vor vollendetet Tatsachen gestellt wurden. Als Grund für die Baumaßnahmen (optisch ist die Straßen in Ordnung) wurde unter anderem die Kanalisation aufgeführt, welche die Wassermassen nicht „packt“ und marode sei. Mit den Baumaßnahmen wurde bereits begonnen. Hierbei wurde von den Anwohnern festgestellt, dass die höher Zuleitungsrohre (Hanglage) einen Durchmesser von 50 cm hatten und das Hauptanschlussstück im unteren Bereich der Staße nur einen 30 cm Druchmesser hat (kein Wunder, dass sich das Wasser staut und aus den Gully´s drückt).

Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen.

Die mit meiner Frage verbundene Baumaßnahme ist in der Zwieschenzeit abgaschlossen,Es hat zwieschen den Anliegern keine Einigung gegeben.Die Anteilskosten sind wie in Ihrem Fall auch geändert Worden. Eine strittige Klärung ist nicht erfolgt. Die günstige Finanzierung durch die Gemeinde hat das verhindert.Klar wurde nur, das die Gemeinde mit Rückgriff auf gelaufene Prozesse, eine genaue Kenntnis über den Ausgang einer Klage kennt. Da die Rechtsprechung über Strssenbaumaßnahmen gerade in Bewegung ist, sind Rückwirkend alle Türen offen. Wichtig ist in diesen Fall jede Form von Bezahlung unter Vorberhaltgetan erfolgt.

Hallo,
genau diesen Monat wird bei uns die erste Straße erstellt. Die vorher vorhandene Baustraße wird in ein festes Straßenbelag verwandelt. Die Kosten sollten nicht kommen, denn die Gebühren haben wir mit dem Kauf des Grundstücks vor ca. 10 Jahren bezahlt.
Soweit die Geschichte.

Hallo
Kann ich ihnen leider nicht weiterhelfen, denn mit Rechtsfragen kenne ich mich nicht aus.
Gerne ein anderes mal u Grüße

Das weiß ich nicht , da mußt du einen Fachmann für Baurecht fragen .

Leider kann ich in diesem Fall nicht weiter helfen da ich nicht aus der Verwaltung komme.Ich würde hierzu einen Rechtsanwalt fragen.

Hallo Wollschwein
Ich weiß nicht, wem die Strasse gehört. so wie ich vermute, handelt es sich um eine Gemeinde oder Stadtstrasse. Da ich nur Ortsdurchfahrten von Staatsstrassen gebaut habe, bei denen die Srasse und die Kosten, bis vorderkannte Bordstein beim Staat sind und ab diesem Gem/Stadt. Ab Hinterkante Gehweg, Anlieger. Oder es wurde durch eine erforderliche Grundabtretung eine besondere Vereinbarung getroffen. Mehr kann ich Dir dazu nicht sagen. Meines Erachtens, darf die Erneuerung des weiterführenden Kanals Durchmesser 0,30 m nicht auf die Anlieger umgelegt werden.

Hallo,
hier kann wahrscheinlich eher ein Jurist weiterhelfen, aber ich versuche es mal, soweit ich komme:
die Erneuerung der Straße ist ein unabhängiger Beschluss von dem Beschluss der Kostenteilung, daher halte ich beide für sich und unabhängig voneinander für gültig und sind entsprechend anzuwenden. D.h. der Zeitpunkt des Beschlusses eine Straße zu erneuern sagt nichts über die Finanzierung aus und wenn die sich dann ändert ist das so hinzunehmen. Was ich für kritisch betrachte, ist, dass eine Straße komplett erneuert wird, wenn sie soweit in Ordnung ist, nur weil der Kanal ausgetauscht werden muss. Für gewöhnlich sind Straßenbaukosten, die aufgrund von einer Kanalauswechslung stattfinden nicht von den Anwohnern zu tragen, denn dafür zahlen alle schon die Abwassergebühr. Maximal wäre also nur der Anteil der Straßenbauarbeiten Beitragspflichtig, der nicht in direktem Zusammenhang mit der Kanalbaumaßnahme steht. D.h. Baugrubenbreite für die Kanalbauarbeiten + 2 x 30-50 cm. Eine ganze Straße muss deswegen nicht erneuert werden. Wenn die Straße sowieso marode ist, oder von der Straße bleiben dann nur noch ein paar cm übrig, kann man die ganze Straße sanieren, die Kosten werden dann aber aufgeteilt zwischen Stadtentwässerung, Stadt und Eigentümern.
Gruß
Barbara

Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir schon ein bißchen weitergeholfen, wenn auch nicht mit dem Ergebnis, das ich mir gewünscht habe ;0)

Der Rat der Gemeinde hat sicherlich den Ausbau der Straße rechtmäßig beschlossen.Sicherlich wegen der zu erneuernden Regenwasserkanalisation.Eine Wiederherstellung der Straße nach Verlegung der Kanalisation ist u.U. genauso teuer wie eine Erneuerung,bei besserer Qualität.Ob der Neubau nun nach alter oder neuer Satzung abgerechnet wird, hängt im wesentlichen vom Text der neuen Satzung ab bzw.deren wirksames Inkrafttreten. MfG.Klaus Gedeik

hallo wollschwein,
dies ist wohl eher ein juristisches, denn ein „handwerkliches“ Problem. Es ist mitunter - nicht nur für Sie - schwer nachvollziehbar, was in den Landräten so vorgeht.
Besuch auf dem Bauordnungsamt ? Jedenfalls vorher Termin beim zuständigen Sachbearbeiter machen lassen, sonst scheitern Sie schon an der Empfangsdame…
Dann ist der Ansprechpartner krank, in Urlaub, auf Betriebsausflug und sein Stellvertreter auf Fortbildung…

Gruß
wfe

Grudsätzlich ist die Satzung zum Zeitpunkt des Beschlusses in dem Bauausschuss maßgebend. So wäre es zumindest logisch.
Das es in einem Kanal zu Rückstau kommen kann, ist auch in den einschlägigen Regelwerken festgeschrieben(ich glaube max. 3mal in 5 Jahren). Weiterhin sind die Dimensionen zunächst nicht maßgebend , weil eine hydraulische Berechnung, Teil des Generalentwässerungsplanes alle 20 Jahre(ich bin mir nicht ganz sicher, aber so um den dreh sollte es sein) von der Kommune erstellt bzw. in Auftrag (ing. Büro) gegeben werden sollte. Ein maroder Kanal ergibt sich aus der Zustanderfassung
nach Selbstüberwachungsverordnung Kanal (Zuständig Bezirksregierung) Hier wird in Anlehnung an die DIN EN 13508 Teil 2 eine Zustandsklassifizierung des Kanals durchgeführt - und entsprechend einer Prioritätenliste in den Haushalt der Kommune eingebracht. Sollte dieser Kanal also ´marode´sein ist dies nachprüfbar. Hier sind immer auch geschlossene Bauweisen zu prüfen - heißt Maßnahmen, bei denen die Straße nicht geöffnet werden muss. Sollte es nun doch zu einem Straßenausbau kommen, ist hier das KAG(Kommunales Abgabengesetz) maßgebend, hier werden auch die Beteiligungen der Anwohner, an einer Straßenverbesserung ermittelt. Interessant ist, ob die Straße überhaupt im Eigentum der Kommune liegt, oder bei einem anderen Baulastträger, dann nämlich verteilen sich die Baukosten, und der Anwohner kommt in den Genuss einer Kostenreduzierung.