Mich würde interessieren, ob eine vom Arbeitgeber durch Personalabbau absichtlich herbeigeführte dauerhaft hohe Arbeitsbelastung als dringender betrieblicher Belang im Sinne des §7, Abs.1 BUrlG angeführt und zur Verweigerung des Urlaubswunsches bzw. der Nichberücksichtigung der zeitlichen Lage dieses herhalten darf.
Es kommt immer (!) auf die Prüfung des Einzelfalls an, insofern kann die einzig korrekte Antwort nur lauten: „Es kommt darauf an.“
In der Regel wird ein Arbeitgeber nicht freiwillig sein Personal bis zur Schmerzgrenze reduzieren, er wird Gründe dafür haben.
Wenn Aufträge wegbrechen und dadurch das Personal minimiert werden muss, kann es durchaus ein Grund sein.
Letztendlich ist es der Arbeitgeber, der nach billigem Ermessen entscheiden muss. Sind die Arbeitnehmer der Meinung, sie hätten stichhaltige Argmunete, bleibt natürlich der Weg über das Arbeitsgericht.