Dringlichkeit beim Wohnberechtigungsschein

Hallo an alle Leser,

ich habe hier eine Frage zur Folgender Situation.

Ein junges Ehepaar wohn noch bei den Eltern in einer ca. 72 m² Wohnung in Raum Stuttgart. In diesem Fall zu dritt.

In dieser Wohnung hat das Paar laut Baugenossenschaft keine Ansprüche und keine Rechte, keine Übernahme bezüglich der Wohnung, sie werden nur geduldet. Also kein eigener Mietvertrag. Also bei geringem Verstoß werden sie sofort raus geschmissen.

Nun erwartet das Paar Nachwuchs. Beide sind jedoch unfreiwillig arbeitslos.

Jetzt muss dringend eine neue Wohnung gefunden werden. Von denen wird zur Zeit auch nur ein Raum mit ca. 12 m² bewohnt. Der Rest gehört dem Vater bzw. Schwiegervater. Der Wunsch dort weiterhin zu wohnen ist bei 0. Auch weil man mit dem Schwiegervater nicht befreundet ist.

Nun zur Frage. Welchesr Wohnberechtigungsschein nach Dringlichkeit steht denen zu, A,B oder C?

Eine junge Familie hat doch das Recht auf eine eigene Wohnung?
Ich hoffe die Infos reichen.

MfG

jeder in Deutschland hat die Möglichkeit sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen, die er selbst finanzieren muß.

Nun zur Frage. Welchesr Wohnberechtigungsschein nach
Dringlichkeit steht denen zu, A,B oder C?

Hier in meiner Stadt gibt es keine Unterscheidung im Wohnberech-tigungsschein; entweder man hat hier einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein oder man hat den Anspruch nicht!. Dieser ist i.d.R. ja auch nur da nützlich, wo „Wohnungen/Häuser“ nach dem „sozialen Wohnungsbau“ mit besonderer staatlicher Förderung gebaut wurde, also relative Unteschiede in den einzelnen Bundesländern.

Wenn das Ehepaar von ALG II lebt, besteht aufgrund des geringen Einkommens Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein; bei ALG I kommt es auf das Gesamteinkommen des Ehepaares an.

Eine junge Familie hat doch das Recht auf eine eigene
Wohnung?

Wenn diese über 25 Jahre sind, sicherlich,…