Hallo,
ein Auszubildender würde z.B. in seiner Freizeit beim Fußballtraining so stark verletzt, dass er verschiedene Ärzte aufsuchen müßte.
Im Tarifvertrag seiner Arbeitgebers würde der Wortlauf des EntgFG & 6 quasi wörtlich wiedergegeben.
Da ich nun theortisch um die Möglichkeit weiss, dass der Arbeitgeber sich die Entgeltfortzahlungskosten vom Unfallverursache erstatten lassen kann, es aber noch nie in die Praxis umgesetzt habe, habe ich hier eine Frage zu:
im genannten Gesetz bzw Tarifvertrag ist die Rede von „aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls…“ Welche gesetzlichen Vorschriften sind hier gemeint? Könnte in dem oben genannten Fall, der Arbeitgeber tätig werden? Es würde sich nicht um tagelange Erkrankung des Arbeitnehmers handeln, sondern wie gesagt ständige Termine beim Zahnarzt etc.
Viele Grüsse
Andy
ein Auszubildender würde z.B. in seiner Freizeit beim
Fußballtraining so stark verletzt, dass er verschiedene Ärzte
aufsuchen müßte.
Da ich nun theortisch um die Möglichkeit weiss, dass der
Arbeitgeber sich die Entgeltfortzahlungskosten vom
Unfallverursache erstatten lassen kann, es aber noch nie in
die Praxis umgesetzt habe, habe ich hier eine Frage zu:
im genannten Gesetz bzw Tarifvertrag ist die Rede von
„aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls…“ Welche
gesetzlichen Vorschriften sind hier gemeint? Könnte in dem
oben genannten Fall, der Arbeitgeber tätig werden? Es würde
sich nicht um tagelange Erkrankung des Arbeitnehmers handeln,
sondern wie gesagt ständige Termine beim Zahnarzt etc.
wenn ich dich richtig verstehe, willst du wissen, welche ansprüche dem azubi gegen den dritten (fußballspieler) zustehen, damit diese über § 6 efzg der AG geltend machen kann ?
da sich die verletzung in der freizeit ereignete, kommen nur deliktische ansprüche gem. §§ 823ff. bgb in betracht.
dazu müssten wir aber wissen, welche ursache die verletzung hat. wichtig ist vor allem in welchem zusammenhang die fremdeinwirkung erfolgte:
z.B. liegt ein grob unsportliches verhalten vor, das zur verletzung führt oder nur ein „normales foul“ (dann kein rechtswidriges verhalten), beim fußball als körperbetonter sport bedarf es schon etwas mehr für die bejahung der rechtswidrigkeit
Vorab Danke für die Antwort.
Da habe ich mich aber ganz schön vertan mit der Dritthaftung. War bis dato davon ausgegangen, dass der erkrankte Arbeitnehmer sie grundsätzlich gegenüber den Unfallverursache geltend machen könnte, da durch ihm seine Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre (und dann evtl auf Arbeitgeber übertragbar wäre)
Hatte als Voraussetzung lediglich gesehen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Entgeltfortzahlung beziehen müsste. z.B. würde bei Arztbesuchen mit Vorlage (beim Arbeitgeber) der Bescheinigung von wann bis wann er sich in der Praxis befand sein Entgelt „normal“ weiterlaufen und tariflich gar keine Entgeltfortzahlung entstehen.
Bei einem Fußballunfall (ihm wurde z.B. der Ellenbogen eines Mitspielers) in den Kiefer gerammt, würde ich erst einmal nicht von einem solch großem Verstoß sprechen.
Danke
Andy
Vorab Danke für die Antwort.
Da habe ich mich aber ganz schön vertan mit der Dritthaftung.
War bis dato davon ausgegangen, dass der erkrankte
Arbeitnehmer sie grundsätzlich gegenüber den Unfallverursache
geltend machen könnte, da durch ihm seine Arbeitsunfähigkeit
entstanden wäre (und dann evtl auf Arbeitgeber übertragbar
wäre)
Hatte als Voraussetzung lediglich gesehen, dass der
Arbeitnehmer tatsächlich Entgeltfortzahlung beziehen müsste.
z.B. würde bei Arztbesuchen mit Vorlage (beim Arbeitgeber) der
Bescheinigung von wann bis wann er sich in der Praxis befand
sein Entgelt „normal“ weiterlaufen und tariflich gar keine
Entgeltfortzahlung entstehen.
ja, das ist leider nicht richtig, weil für die cessio legis (= gesetzliche forderungsabtretung) des 6 efzg auch immer ein anspruch gegen den dritten bestehen muss.
Bei einem Fußballunfall (ihm wurde z.B. der Ellenbogen eines
Mitspielers) in den Kiefer gerammt, würde ich erst einmal
nicht von einem solch großem Verstoß sprechen.
wenn das während des spielgeschehens/training geschieht, dann liegt ein solcher verstoß auch nicht vor, da jeder fußballspieler grds. eine konkludente einwilligung in rechtsgutsverletzungen im spiel abgibt (ausnahme: z.b. „zidane-kopfstoß“)
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