Servus,
Er übergibt die Ware der Versandfirma die in seinem Auftrag
die Waren versendet.
Wenn die Versandfirma in D sitzt und damit der Versand in D beginnt, führt der Hersteller aus Drittland damit Lieferungen aus, die umsatzsteuerlich in D stattfinden, d.h. die Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig in D. Hinsichtlich USt ist der Hersteller damit Unternehmer in D und muss in D steuerlich erfasst werden.
Um steuerlich erfasst zu werden wie machen die das?
Das obliegt erstmal dem Hersteller: Indem er seine Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt (richtet sich nach dem Land, in dem er sitzt - StB kann das schnell in dem gescheiten kleinen „Brevier“ von DATEV nachblättern, das er heimlich zwischen Schreibtischplatte und Rollcontainer liegen hat) anzeigt.
Wenn ers nicht tut, kommt ihm der deutsche Fiskus eh dahinter - besser, er machts selber von sich aus - gibt bessere Karten von Anfang an.
Wie klärt man ob er Ertragssteuer zu zahlen hat.
Das richtet sich, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, nach diesem Abkommen. In der Regel fängt deutsche Steuerpflicht in so einem Fall noch nicht schon damit an, dass ein Pufferlager beim Versandagenten vorhanden ist. Zur „festen Einrichtung“ (so der stehende Begriff, von dem die Steuerpflicht in D in den meisten DBA abhängt) gehört schon mehr, z.B. ein Firmenschild an einer abschließbaren Tür.
Ich möchte hier ein wenig vorfassen um dann mit weiteren
Fragen an den Steuerberater heranzugehen.
Die Fragen würde ich ungefähr so gliedern:
(1) Zum Warmwerden: Klärung des umsatzsteuerlichen Sachverhaltes - alldieweil dieser ziemlich banal gestrickt ist
(2) Frage der - ggf. beschränkten - Ertragsteuerpflicht, mit den Teilfragen:
a) Kommt sie bei gegebenen Umständen überhaupt in Frage? (Stichworte 1. DBA? und 2. feste Einrichtung?)
b) Wenn ja: Was sind die Konsequenzen bezüglich der zwei Alternativen 1. Begründung einer (unbeschränkt steuerpflichtigen) Filiale = Tochtergesellschaft in D mit eigener Buchführung, Bilanzierung, Gewinnermittlung und
2. Steuerliche und buchhalterische Handhabung einer nichtselbständigen Niederlassung in D, falls keine Filiale in D gegründet wird.
Das ist gleichzeitig ein Prüfstein für den StB: Wenn dieser nämlich von vornherein im Fall der beschränkten Steuerpflicht „ganz klar“ die nichtselbständige Niederlassung vorschlägt, hat er es vor allem auf sein Honorar abgesehen. Es gibt schon irgendwelche Vorteile bei dieser Alternative, aber beide Optionen (Filiale vs. Niederlassung) haben Vor- und Nachteile, und wer hier von vornherein eine von beiden als das Mittel der Wahl darstellt, disqualifiziert sich damit.
Die nichtselbständige Niederlassung macht zwar auf den ersten Blick den Eindruck des viel Leichteren, Einfacheren, aber buchhalterisch hat sie der Kuckuck gesehen. Außerdem verschenkt man damit ohne Not ertragsteuerlichen Gestaltungsspielraum. Während die eigentliche Filiale = Tochtergesellschaft in vielen Fällen zwar leichter zu behandeln ist und u.U. interessante steuerliche Effekte hat, aber eben von vornherein mit allerlei einmaligem Aufwand verbunden ist (Notar, Vertrag, Eintragung etc.), der je nach Umfang des Unternehmens unangemessen hoch ist.
Falls es sich bei dem Hersteller um ein Unternehmen vom Umfang z.B. Gorenje handelt, braucht man nicht erst mit einer nichtselbständigen Niederlassung rumzueiern, sondern gründet sinnvollerweise von Anfang an die „Hersteller Deutschland GmbH“.
Schöne Grüße
MM