Ich habe einen interessanten Fall, der offensichtlich noch nie entschieden und auch in der Literatur nicht behandelt ist. Er geht jetzt zu Gericht. Wenn er dann entschieden sein wird, werde ich denen, die jetzt konkrete Beiträge dazu abgeben, das Urteil zukommen lassen - evtl. auch Beteiligung an Veröffentlichung in Fachzeitschrift.
Der Fall (aus dem Erbrecht): Anton ist 1961 verstorben. Ob sein Sohn und (Mit)Erbe Robert wirksam ausgeschlagen hat, ist streitig. 1992 überträgt Robert seinen (zwar streitigen) Erbteil nach § 2033 BGB auf seinen Sohn Ernst. 1993 stellt das OLG (inzwischen rechtskräftig) in einem Verfahren, an dem Robert nicht als Partei beteiligt war, fest, daß Ernst Mitglied der Erbengemeinschaft nach Anton sei.
Beinhaltet diese Feststellung auch, daß Robert - also das Zwischenglied in der Erbfolge - Mitglied der Erbengemeinschaft nach Anton war? (Die Frage nach Roberts (früherer) Mitglied- schaft ist als Vorfrage bezüglich alter Ersitzungs-Vorgänge erheblich.)
Danke!
Boeker