Drittwirkung des Feststellungsurteils

Ich habe einen interessanten Fall, der offensichtlich noch nie entschieden und auch in der Literatur nicht behandelt ist. Er geht jetzt zu Gericht. Wenn er dann entschieden sein wird, werde ich denen, die jetzt konkrete Beiträge dazu abgeben, das Urteil zukommen lassen - evtl. auch Beteiligung an Veröffentlichung in Fachzeitschrift.

Der Fall (aus dem Erbrecht): Anton ist 1961 verstorben. Ob sein Sohn und (Mit)Erbe Robert wirksam ausgeschlagen hat, ist streitig. 1992 überträgt Robert seinen (zwar streitigen) Erbteil nach § 2033 BGB auf seinen Sohn Ernst. 1993 stellt das OLG (inzwischen rechtskräftig) in einem Verfahren, an dem Robert nicht als Partei beteiligt war, fest, daß Ernst Mitglied der Erbengemeinschaft nach Anton sei.

Beinhaltet diese Feststellung auch, daß Robert - also das Zwischenglied in der Erbfolge - Mitglied der Erbengemeinschaft nach Anton war? (Die Frage nach Roberts (früherer) Mitglied- schaft ist als Vorfrage bezüglich alter Ersitzungs-Vorgänge erheblich.)
Danke!
Boeker

Hi Alexander,

ob Robert das Erbe wirksam ausgeschlagen hat, ist spätestens durch seine Verfügung 1992 (Übertragung seines Anteils auf Sohn Ernst) beantwortet.
Durch schlüssiges Verhalten hat Robert 1992 die Annahme der Erbschaft erklärt bzw. bestätigt. Die Verfügung über den Erbanteil wird man immer als Annahmeerklärung werten müssen.
Diese Annahme der Erbschaft hätte Robert 1992 innerhalb von 6 Wochen anfechten können. Auch dies ist nicht geschehen, damit hat Robert die Erbschaft angenommen. Eine Ausschlagung liegt nicht vor, kann also auch nicht mehr Thema eines Streites sein.
Robert hat mit Rückwirkung ab Erbfall die Stellung eines Miterben inne.
Das OLG hat auch in diesem Sinne folgerichtig entschieden. Der Erbanteil war auf Sohn Ernst übertragen worden und damit war Robert auch nicht mehr Partei des OLG-Verfahrens.

Gruß,
Francesco