Hallo,
was bedeutet dieser § der „ORDNUNG DER BEREITSCHAFTEN“
§ 4.4 Gleichzeitige Mitarbeit in mehreren Gemeinschaften
Möchte ein Angehöriger oder freier Mitarbeiter einer Bereitschaft in weiteren Gemeinschaften tätig sein ist hierüber Einvernehmen mit dem jeweiligen Gemeinschaftsleiter zu erzielen. Gemeinsam ist zu vereinbaren welcher Gemeinschaftsleiter federführend für den Bereitschaftsangehörigen oder freien Mitarbeiter zuständig sein soll.
Eine Doppelverplanung in Einzelformation ist nicht zulässig.
Kann jemand der z.B. eine Führungsposition in einer Kreisleitung JRK ausübt in einem anderen Kreisverband( Ortsverein ) eine weitere Führende Position einnehmen.
Ich meine nein - aber wenn doch wer hat dann die Federführung über diesen -
wo ( oder bei wem ) kann man Informationen hierzu bekommen.