Drogenschmuggel und internationales Seevölkerrecht

Hallo,

in der Zeit lese ich diesen Artikel. Es stellt sich mir nun die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die spanischen Behörden sich das Recht nahmen, das Boot „aufzubringen“.

Sofern man Wiki Glauben schenken kann, sehe ich einen Verstoß gegen das Seevölkerrecht. Folglich wäre dieser Akt doch rechtswidrig erfolgt, oder?

Besteht die Möglichkeit für Staat A bei Staat B (Flaggenstaat des Schiffes) anzufragen, ob man das Boot kontrollieren darf und wäre diese Konktrolle bei positiv erfolgter Antwort dann rechtens?

Gruß
vdmaster

Hi,

bis zu 200 Meilen von der Küste entfernt befindet man sich aber noch in der „ausschließlichen Wirtschaftszone“ eines Staates in der dieser „in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann“. Könnte mir vorstellen, dass die Jagd nach Drogenschmugglern hierdurch abgedeckt ist.

Gruss
K

Hallo Kasi,

ich weiß jetzt nicht wie Du zu dieser Einsicht kommst. Die beiden Wiki-Artikel belegen doch eher das Gegenteil. Die Rechtsgewalt in puncto Zoll besteht nicht innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone.

Gruß
vdmaster

Drogen, bzw. deren Schmuggel fallen meines Erachtens unter „internationales Recht“; im Falle von „internationalen Gewässern“ wird die Einhaltung und Wahrung desselben von allen Unterzeichnerstaaten, die über „Flottenverbände“ verfügen wahrgenommen und gewährleistet.
Und da der Besitz von 50 Tonnen Haschisch meines Wissens in keinem Land der Erde als „legal“, bzw. „straffrei“ gelten dürfte, ist auch mit einem Verweis auf das „Flaggenland“ des Fischkutters nicht viel zu holen.

Gruß
nicolai

Hallo!

Also ich weiß das zwar jetzt auch nicht, die Informationen aus diesem Artikel reichen aber sicherlich nicht aus um das beurteilen zu können. Wir wissen ja nicht einmal den Schiffregisterstaat.

Gruß
Tom

Hallo

Besteht die Möglichkeit für Staat A bei Staat B (Flaggenstaat
des Schiffes) anzufragen, ob man das Boot kontrollieren darf
und wäre diese Konktrolle bei positiv erfolgter Antwort dann
rechtens?

Seerechtsübereinkommen
(Hohe See)

_Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen

  1. Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zusammen, an dem Schiffe auf Hoher See unter Verletzung internationaler Übereinkünfte beteiligt sind.

  2. Jeder Staat, der begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass ein seine Flagge führendes Schiff am unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen beteiligt ist, kann andere Staaten um Zusammenarbeit zur Unterbindung dieses Verkehrs ersuchen._

Und falls sie nah genug am oder im Hohheitsgebiet des Küstenstaats sind, gibt es ähnliche Rechte oder fallen direkt unter die Gerichtsbarkeit des Küstenstaates.

Grüße,
.L

Hallo,

hier einmal für alle Interessierten eine Zusammenfassung der betroffenen Meereszonen:

Aus dem gleichen Seerechtsübereinkommen :

[Hervorhebungen und Auslassungen stammen von mir]

Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes

  1. Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaats soll an Bord eines das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um wegen einer während der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen Straftat eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, ausser in folgenden Fällen:
    (…)
    d) wenn solche Massnahmen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen erforderlich sind.
    (…)

Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats

  1. Der Küstenstaat kann bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zur Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone die erforderlichen Massnahmen einschliesslich des Anhaltens, der Überprüfung, des Festhaltens und gerichtlicher Verfahren ergreifen, um die Einhaltung der von ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften sicherzustellen.

Nach meiner Lesart bedeutet dies, dass Spanien berechtigt war das Fischereischiff, welches sich in der Ausschließlichen Wirtschaftszone aufhielt, anzuhalten und auf Einhaltung von Fischereiregelungen zu überprüfen. Als während der Kontrolle auffiel, dass Suchtstoffe transportiert werden, hatte Spanien Kontakt mit Mexiko aufzunehmen, um die dortigen Behörden über diesen Umstand gem Art. 108 (1) SRÜ zu informieren. Die souveräne Entscheidung darüber, ob das Schiff in einen spanischen Hafen zu verbringen ist, oblag allein Mexiko gem. Art. 108 (2) SRÜ.

Diese Überlegungen sind nur dann zutreffend, falls sich das Fischereischiff tatsächlich in der Ausschließlichen Wirtschaftszone befand und Mexiko der Flaggenstaat des Schiffes war.

Sollte die Reihenfolge so nicht eingehalten worden sein, war das Verbringen des Schiffes in einen spanischen Hafen jedoch ein illegaler Akt. Vorbehaltlich eventueller bilateraler Abkommen, aus denen anderes hervorgeht.

Oder siehst Du dies anders?

Gruß
vdmaster

Besteht die Möglichkeit für Staat A bei Staat B (Flaggenstaat
des Schiffes) anzufragen, ob man das Boot kontrollieren darf
und wäre diese Konktrolle bei positiv erfolgter Antwort dann
rechtens?

Ist das für den Fall relevant… gemäss NZZ handelte es sich um ein unbeflaggtes Schiff.

http://www.nzz.ch/aktuell/newsticker/zoll-stellt-auf…

Hallo,

Ist das für den Fall relevant… gemäss NZZ handelte es sich
um ein unbeflaggtes Schiff.

Das ist ein höchst interessantes Detail. Das gleiche Seerechtsübereinkommen sagt hierzu lediglich:

Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe

(…)
2. Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann keine dieser Staatszugehörigkeiten gegenüber dritten Staaten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden.

Nur welche Rechte der Besatzung eines „staatliches Schiff“ (Küstenwache, Zoll u.ä.) einer Unterzeichnernation des SRÜ aus dem Umstand dieser Staatenlosigkeit erwachsen, wird nicht erwähnt.

Zweifelsfrei alle Rechte, die sich auch gegenüber beflaggten Schiffen ergeben würden.
Zweifelsfrei kann ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit sich nicht auf das Recht berufen, doch eine Staatszugehörigkeit zu besitzen und sie lediglich verschleiert zu haben.

Aber kann sich das staatliche Schiff das Recht nehmen, ein staatenloses Schiff aufzubringen, obwohl es sich außerhalb der Meereszone bewegt, in dem seine Rechtsbefugnisse gegenüber beflaggten Schiffen, greifen würde?

Die Frage bezieht sich ausdrücklich nicht auf Piratenschiffe.

Gruß
vdmaster