Angenommen zwei Freunde fahren übers Wochenende in die Schweiz.
Einer der beiden hat eine kleine Menge Haschisch dabei.
Derjenige der gefahren ist und der auch der Halter des KFZ ist, ärgert sich darüber, dass der Freund diesen Sch… einfach über die Grenze mitnimmt und verlangt, dass er den Rest noch vor der Rückreise wegwirft, da er sich Sorgen macht,weil er der Halter der Fahrzeuges ist und keine Schwierigkeiten an der schweizerisch-deutschen Grenze haben möchte.
Später sagt der Mitfahrer, er hätte sich erkundigt und erklärt nun, dass der Fahrer und Halter des Fahrzeuges nichts zu befürchten hätte und nur der belangt würde, der das Zeug bei sich trägt.
Das ganze nervt den Fahrer, der sich schließlich auch informiert.
Wie ist das denn Wirklich?
Meiner Meinung nach hat der Halter des KFZ doch auch Verantwortung für das, was er da so alles transportiert.
Meiner Meinung nach hat der Halter des KFZ doch auch
Verantwortung für das, was er da so alles transportiert.
Nicht wirklich. Der Halter eines KFZ ist verantwortlich für diejenigen Schäden, die von seinem Fahrzeug (als Fahrzeug) ausgehen, bzw. dafür. dass dieses den Straßenverkehrszulassungsvorschriften entspricht.
Die hier einschlägigen Regelungen des BtmG stellen allein auf den direkten Umgang mit Drogen ab, wie Ankaufen, Verkaufen und Besitzen. Und von einem Besitz des Halters für Drogen die ein Insasse bei sich führt auszugehen, würde fraglos zu weit führen.
Gruß
Dea
Wie ist das denn Wirklich?
Meiner Meinung nach hat der Halter des KFZ doch auch
Verantwortung für das, was er da so alles transportiert.
Richtig ist: Der Fahrer hat eine Sorgfaltspflicht, d.h. er muss Sorge tragen, dass in seinem Fahrzeug nichts illegales transportiert wird. Das geht natürlich nicht hin bis zur Leibesvisitation der Mitfahrer. Wenn der Mitfahrer also laubhaft versichert hat, er würde keine Drogen transportieren, droht dem Fahrer theoretisch keine Strafe.
So wie dieser Fall allerdings gelagert ist, muss sich der Fahrer natürlich vorwerfen lassen, dass eine Versicherung des Beifahrers ihm gegenüber eben gerade NICHT als glaubhaft gelten kann.
Fazit: Kein Risiko eingehen, den Freund entweder nicht mitnehmen oder ihn wirklich nochmal deutlich darauf hinweisen, dass man keine Drogen transportieren möchte und nur wenn der Beifahrer wirklich glaubhaft versichert, dass er es nicht tut, dem Typen nochmal ne Chance geben. Aber auf eigene Gefahr!
Nicht, wenn der Beifahrer dies sogar (wie geschildert)
explizit ankündigt! („Ich werde Drogen mitnehmen, Dir kann ja
nichts passieren“).
Doch, auch das begründet keinen Besitz im strafrechtlichen Sinne. Hierfür bedarf es ganz bestimmter Voraussetzungen, die insb. dann nicht gegeben sind, wenn ein anderer den Besitzgegenstand in der Hand oder gar der Tasche hat. So sind nun einmal die Tatbestände im Strafrecht.
Eine andere Frage wäre aber unter diesen Voraussetzungen, ob hier nicht eine Beihilfe in Betracht käme.
Aber die bloße Kenntnis von einer Straftat, auch, wenn sie im eigenen Auto passiert, macht einen an sich nun mal nicht zum Mittäter.
Dea
Richtig ist: Der Fahrer hat eine Sorgfaltspflicht, d.h. er
muss Sorge tragen, dass in seinem Fahrzeug nichts illegales
transportiert wird.
Entschuldige bitte, aber das stimmt einfach nicht! Es gibt keine Rechtsnorm, die eine solche Aussage trifft. Der Gesetzgeber hat sich zu den Verantwortlichkeiten des KFZ-Halters explizit geäußert (insb. § 7 StVG) und eine Verantwortlichkeit gerade des Halters für einen Nichttransport von illegalen Gegenständen in dem Auto gibt es einfach nicht.
Dea
Das geht natürlich nicht hin bis zur
Leibesvisitation der Mitfahrer. Wenn der Mitfahrer also
laubhaft versichert hat, er würde keine Drogen transportieren,
droht dem Fahrer theoretisch keine Strafe.
So wie dieser Fall allerdings gelagert ist, muss sich der
Fahrer natürlich vorwerfen lassen, dass eine Versicherung des
Beifahrers ihm gegenüber eben gerade NICHT als glaubhaft
gelten kann.
Fazit: Kein Risiko eingehen, den Freund entweder nicht
mitnehmen oder ihn wirklich nochmal deutlich darauf
hinweisen, dass man keine Drogen transportieren möchte und nur
wenn der Beifahrer wirklich glaubhaft versichert, dass
er es nicht tut, dem Typen nochmal ne Chance geben. Aber auf
eigene Gefahr!
Eine andere Frage wäre aber unter diesen Voraussetzungen, ob
hier nicht eine Beihilfe in Betracht käme.
Aber die bloße Kenntnis von einer Straftat, auch, wenn sie im
eigenen Auto passiert, macht einen an sich nun mal nicht zum
Mittäter.
Bin sicherlich kein Strafrechtsexperte (meine Vorlseungen beschränkten sich uf Wirtschaftsrecht), aber es wundert mich schon, wenn hier keine Mittäterschaft gegeben sein soll, schließlich ermöglicht der Faher ja erst den Schmuggel(!).
Sorry, wenn die Frage nervt, aber das interessiert mich jetzt wirklich.
Bin sicherlich kein Strafrechtsexperte (meine Vorlseungen
beschränkten sich uf Wirtschaftsrecht), aber es wundert mich
schon, wenn hier keine Mittäterschaft gegeben sein soll,
schließlich ermöglicht der Faher ja erst den Schmuggel(!).
Moment, dass ist nun wieder etwas anderes. Die Aussage war zunächst allein auf den Besitz des Beifahrers bezogen. Hierzu ist es halt keine Beihilfe.
Wenn es um die Einfuhr geht, dann macht sich der Fahrer, der den Drogenbesitzer in dieser Kenntnis über die Grenze fährt, m.E. sehr wohl der Beihilfe strafbar.
Insofern…kein Problem
Dea
Auf jeden Fall wird Dir der Zoll bzw. die Bundespolizei erst mal Unannehmlichkeiten bereiten…und spätestens bei Befragungen merken die geschulten Beamten, dass Du doch von der Sache gewusst hast.
Also lieber Finger davon lassen!