Ergänzung!
Ok ich hab echt was gefunden! Ich darf einfach nicht soviel THC im Blut haben ! Wie kann ich bei einer mir bevorstehenden Blutuntersuchung, das Blut so rein wie möglich kriegen! Aspririn verdünnt doch das Blut oder?
Ach hier ein Text den ich dazu gefunden habe:
Der Senatorfür Bau und Umwelt
Erlass FeV 000814
Fahreignung bei Betäubungs- und Arzneimittelkonsum
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV);
Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf den Konsum bei Betäubungs- und Arzneimitteln gemäß § 14 FeV
Aufgrund der neuen Rechtslage und der inzwischen ergangenen Rechtsprechung zur Problematik der Kraftfahreignung bei Drogenkonsum werden zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen folgende Regelungen getroffen:
- Betäubungs- und Arzneimittelkonsum
Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel gilt § 14 FeV gegenüber § 11 FeV als Spezialvorschrift. Hiernach ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass beim Bewerber/Inhaber
- eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nach dem BtMG oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, die nicht unter das BtMG fallen,
- die Einnahme von Betäubungsmitteln nach BtMG oder
- die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (keine Betäubungsmittel nach BtMG)
vorliegt.
1.1 Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe
Als Betäubungsmittel gelten solche psychoaktiv wirkenden Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen und nicht als Arzneimittel ausgenommen sind. Dazu zählen insbesondere Heroin, Kokain, Cannabisprodukte, Amphetamin-Derivate (z.B. Ecstasy) und LSD.
Andere psychoaktiv wirkende Stoffe, die nicht dem BtMG unterliegen, sind z.B. Lösemittel (Schnüffelstoffe).
1.2 Abhängigkeit
Abhängigkeit liegt vor, wenn die Merkmale nach Kapitel V der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (s. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kap. 3.11.2) gegeben sind.
1.3 Einnahme von Betäubungsmitteln
Für die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, reicht es aus, dass Tatsachen die Annahme eines einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln nach dem BtMG begründen. Anhaltspunkte für einen regelmäßigen oder zumindest wiederholten Betäubungsmittelkonsum sind hierfür nicht erforderlich. Ist die Einnahme zweifelhaft, steht aber der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln nach dem BtMG fest, ist für die Anordnung § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu Grunde zu legen.
1.4 Missbräuchliche Einnahme
Missbräuchliche Einnahme ist gegeben, wenn beim Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht bestimmungsgemäßer und übermäßiger Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (z.B. Benzodiazepine, Barbiturate, Antihistaminika, Schlafmittel, Psychopharmaka/keine Stoffe nach dem BtMG) vorliegt.
- Ärztliches Gutachten
Durch das ärztliche Gutachten soll festgestellt werden, ob die Annahme begründet ist, dass Abhängigkeit oder die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem BtMG oder der Missbrauch von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und die Eignungsbewertung nach Ziffer 9 der Anlage zur 4 zur FeV zur Anwendung kommt.
2.1 Ärztliche Gutachter
Für die Untersuchungen kommen nach § 11 Abs. 2 FeV neben den Ärzten der Gesundheitsämter bzw. der öffentlichen Verwaltung (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FeV) in der Regel folgende Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation in Frage:
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
- Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
- Arzt mit Qualifikationen nach § 14 Abs. 1 i.V.m. Anlage 14 FeV (Arzt der Begutachtungsstelle für Fahreignung)
- Facharzt für Rechtsmedizin
2.2 Besondere Untersuchungsstellen
Sofern die Abhängigkeit oder die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem BtMG zu klären ist, ist die Untersuchung auf Ärzte der Gesundheitsämter bzw. der öffentlichen Verwaltung (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FeV) -amtsärztliche Untersuchung- sowie auf Ärzte, die die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 zur FeV erfüllen, zu beschränken. Bestandteil der zu dem Gutachten führenden Untersuchung muss dabei ein Drogenscreening in Form einer Haaranalyse sein. Folgende Untersuchungsstellen stehen im Lande Bremen für diese Untersuchungen zur Verfügung:
- Gesundheitsamt Bremerhaven
- Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße, Institut für Rechtsmedizin
- TÜV Nord e. V., Medizinisch-Psychologisches Institut
- Begutachtungsstelle für Fahreignung am Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße
- Wiederherstellung der Eignung
War die Kraftfahreignung in den Fällen der Ziffern 9.1 (Einnahme von Betäubungsmitteln/ausgenommen Cannabis) und 9.4 (missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln) der Anlage 4 zur FeV ausgeschlossen, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum bzw. kein Missbrauch mehr besteht. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.
Lag Abhängigkeit nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV vor, ist eine Eignungsüberprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur sinnvoll, wenn vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung der Nachweis über eine dauerhafte Abstinenz (mindestens ein Jahr) erbracht wird (s. Abschnitt 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung).
Im Falle der Nichteignung wegen bestimmungsgemäßer Einnahme von Arzneimitteln im Rahmen einer Dauerbehandlung (Ziffer 9.6 der Anlage 4 zur FeV) reicht als Nachweis für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung ein Gutachten eines Arztes nach § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FeV aus.
-
Methadonsubstitution
Im Falle der Heroinabhängigkeit und der Substitutionsbehandlung mit Methadon wird auf Abschnitt 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien Kraftfahreignung verwiesen.
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Sonderregelungen für den Konsum von Cannabis
5.1 Blutanalyse
Sind Anzeichen von Cannabiskonsum (auch im Falle von Besitz) gegeben, so ist zunächst festzustellen, ob
· einmaliger,
· gelegentlicher oder
· regelmäßiger
Konsum vorliegt.
Da eine Urinuntersuchung bei Cannabisprodukten wegen zu starker Schwankungen der Ergebnisse ausscheidet und mittels einer Haaranalyse keine Unterscheidung zwischen einem einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum von Cannabinoiden getroffen werden kann, bleibt als Untersuchungsverfahren die Blutanalyse. Sie ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein zuverlässiges Mittel, um Feststellungen über Konsumgewohnheiten bei Cannabisprodukten zu treffen. Dabei sind aber bestimmte Untersuchungsverfahren notwendig, die auf der Grundlage des Metabolismus bei Cannabiswirkstoffen beruhen und daher nur von speziell ausgestatteten Instituten (Laboren) mit geschultem Personal durchgeführt werden können. In Einzelfällen kann auch eine Haaranalyse angezeigt sein, insbesondere wenn Fristen für die Blutuntersuchung ohne Verschulden des Betroffenen (z. B. bei schwerer Erkrankung mit ärztlichem Attest über Reise- und Verhandlungsunfähigkeit) nicht eingehalten werden konnten.
Für die Erstellung eines solchen medizinisch-toxikologischen Gutachtens auf der Grundlage einer Blutuntersuchung zur Beurteilung der Frage, ob einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Cannabinoiden vorliegt, kommt z.Zt. im Lande Bremen nur folgendes Institut in Frage:
Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße, Institut für Rechtsmedizin
5.2 Verfahren
Die Betroffenen sind aufzufordern, ein ärztliches Gutachten einer der in Ziffer 2.2 genannten Untersuchungsstellen vorzulegen. Bestandteil der zu dem Gutachten führenden Untersuchung muss eine Blutuntersuchung gemäß Ziffer 5.1 sein.
Für die Vorlage des Gutachtens bei der Fahrerlaubnisbehörde ist eine Frist von 20 Tagen festzusetzen. Die Untersuchung und Blutabnahme muss innerhalb von 8 Tagen nach Aufforderung durch die veranlassende Fahrerlaubnisbehörde erfolgen. Bei Nichtbeachten dieser Fristen ist auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hinzuweisen. Hinsichtlich der Besonderheiten bei der Blutabnahme wird auf die Anlage 1 verwiesen. Der Betroffene ist durch die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Anordnung der ärztlichen Untersuchung über das besondere Verfahren und die damit zusammenhängenden Fristen sowie über die möglichen Rechtsfolgen zu informieren. Weiterhin wird empfohlen die Auftragserteilung gemäß beigefügtem Muster (Anlage 2) durch den Betroffene vornehmen zu lassen. Das Anforderungsschreiben sowie das Auftragsschreiben nach Anlage 2 sind vom Betroffenen bei der von ihm gewählten Untersuchungsstelle vorzulegen, die dann die Untersuchung sowie die Blutabnahme vornimmt.
Treten während des Untersuchungsverfahrens nach Blutentnahme und Eingang der Untersuchungskosten beim Institut/Labor Verzögerungen auf, so ist die o.a. Frist von 20 Tagen angemessen zu verlängern. Keinesfalls ist die Frist zur Blutentnahme (8 Tage) zu verlängern. Das Institut/Labor teilt der Fahrerlaubnisbehörde ggf. auftretende Verzögerungen bei der Blutuntersuchung mit.
5.3 Ergebnis der Untersuchung
Die Ergebnisse der Blutuntersuchung können zu folgenden Beurteilungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen führen:
a) Einnahme von Cannabis
Befund Beurteilung zusätzliche Auffälligkeiten Maßnahmen
THC-COOH*