Es ging doch nun aber darum, das der Poster schreibt das der
Verkäufer vom Verkauf zurücktritt, und darauf bezog sich mein
Kommentar/Frage…
Streng genommen wird nur behauptet, dass der Verkäufer den Rücktritt erklärt hat. Für einen wirksamen Rücktritt braucht man aber mehr als eine Rücktrittserklärung; es bedarf insbesondere eines Rücktrittsgrundes. Ein Verkäufer kann nicht nach Belieben vom Vertrag zurücktreten, sondern er braucht dafür einen - hier nicht ersichtlichen - Grund, der sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag ergibt.
innerhalb welcher Frist ein VK vom VK zurücktreten könne, da
du meintest das dies durchaus im Rahmen des Möglichen wäre.
Welche Frist gilt, kann man nicht einheitlich beantworten. Dasselbe gilt für die Frage, wann die Frist überhaupt beginnt. In Verträgen etwa können ja alle möglichen Fristen vereinbart werden. Im Gesetz gibt es unterschiedliche Regelungen, kommt es auf den Einzelfall an.
Ein Rücktritt setzt ein Rücktrittsrecht voraus. Das ist in
aller Regel ja überhaupt gar nicht gegeben; so ist auch im
vorliegenden Fall kein Rücktrittsrecht ersichtlich.
Ich zweifelte ja sowieso daran, aber du sagtest dies wäre
(nicht in diesem fall) aber grundsätzlich gegeben
Nein, das habe ich nicht geschrieben. Das hast du so interpretiert. Ich habe nur klargestellt, dass es für die Frage des Rücktritts nicht darauf ankommt, ob die Sache schon benutzt wurde oder dergleichen.
Da es hier
um den Rücktritt des VK vom VK geht, frage ich dich eben ob
ich bei einem Kauf eine bestimmte Frist damit rechnen muss,
dass ein VK uU vom VK zurücktritt.
Bei Kaufverrägen gilt in aller Regel, dass man überhaupt nicht mit einem Rücktritt rechnen musss, schon gar nicht als Käufer. Ich habe etwas anderes aber auch nie behauptet. Hauptanwendungsfall für einen Rücktritt des Verkäufers dürfte wohl sein, dass ein Käufer einfach nicht bezahlt. In diesem Fall bekommt er aber wohl auch die Sache nicht geliefert, und die Frage, die du auffwirst, stellt sich gar nicht.
Ich finde dieses Konstrukt im Zusammenhang mit ebay und
bereits gelieferter Ware, also einem abgeschlossenen Deal, so
abstrus das ich eben nachhakte…
Da widerspreche ich überhaupt nicht. Mir fällt spontan auch keine Konstellation ein, in der ein Verkäufer hier ein Rücktrittsrecht haben könnte, jedenfalls nicht, wenn die Ware schon bezahlt wurde.
WENN es zum Rücktritt kommt, gelten die §§ 346 ff. BGB
hinsichtlich der Einzelheiten.
was sagt mir das jetzt…
Dass du dir bitte die Mühe machst, diese §§ nachzuschlagen. Dort findest du etwas zu den Fragen, was gilt, wenn die Sache schon benutzt wurde und an Wert verloren hat.
Levay