Drohende Arbeitsplatzumsetzung und Lebenspartner

Liebe Wissende,
kann eine Lebenspartnerschaft als Ablehnungsgrund für eine drohende Arbeitsplatzumsetzung in ein anderes Bundesland angeführt werden?

Angenommen ein Niederlassungsleiter (A) hat selbst gekündigt. Kommissarisch wird seine Arbeit vom darüber stehendem Vorgesetzten (B)weitergeführt.
Die Assistentin von A kann ihre Arbeit wie gewohnt weiterführen. Durch die Entfernung zu B ist z. B. die Abzeichung von Schriftstücken verzögert - daher würde der Assistentin nun eine Arbeitsplatzumsetzung zum Konzernhauptsitz (und Sitz von B) in einem anderen Bundesland angeboten werden.
Angenommen die Assistentin ist zwar ledig, hat aber einen Lebenspartner, der selbst beruflich durch Selbständigkeit ortsgebunden ist - kann dieses Argument angeführt werden, damit die Assistentin in ihrem alten Büro weiterarbeiten kann?
Zählt die Lebenspartnerschaft auch schon wenn sie länger als 1 Jahr besteht - oder erst, wenn beide in einer gemeinsamen Wohnung wohnen?

Ich danke Euch für Eure Antworten!
*lg Birgit

Hallo Birgit,

definitiv: NEIN. Wie kommst du auf sowas ??

Auch einer Family mit Kindern, Hund, Katze und Maus würde es ggfs. zugemutet mit dem Arbeitsplatzwechsler und ‚Ernährer‘ mitzuziehen. Oder eine Wochenendehe zu führen. Das machen Tausende so.

Immerhin sind deine privaten Lebensumstände selbstgeschaffene ‚Probleme‘.

Gruß Carolin

Rückfrage
Hallo,

daher würde der
Assistentin nun eine Arbeitsplatzumsetzung zum
Konzernhauptsitz (und Sitz von B) in einem anderen Bundesland
angeboten werden.

Was heißt „angeboten“? Was passiert denn, wenn die Assistentin ablehnt? Droht dann eine Entlassung? Verlust der gewohnten Arbeit? Verstzung in ein anderes Büro? Degradierung zu nicht gleichwertiger Arbeit?

Oder ist dies alles offen, die Betriebsleitung hat bisher angefragt, ob die Assistentin ggf. bereit wäre, in ein anderes Bundesland unzuziehen und diese überlegt nun, ob sie ein „nein“ wagen kann?

Mit vielen Grüssen, Peter

Hallo Carolin,
danke für Deine schnelle - wenn auch bissige - Antwort. Fühlst Du Dich wegen meiner Frage etwa persönlich angegriffen??

Es geht NICHT um Unflexibiliät oder Nichtwollen sondern um z. B. Kosten für den temporären Zweitwohnsitz und Reisekosten für die Wochenend-Heimfahrten!
Mir ist klar, dass persönliche Lebensumstände IMMER Privatsache eines AN sind!
Da die Arbeit weiterhin (auch ohne A) im Büro ausgeführt werden KANN fragte ich nach.
*beruhigende* Grüße Birgit

Hallo Peter,

Was heißt „angeboten“? Was passiert denn, wenn die Assistentin
ablehnt? Droht dann eine Entlassung? Verlust der gewohnten
Arbeit? Verstzung in ein anderes Büro? Degradierung zu nicht
gleichwertiger Arbeit?

Es wäre nicht der 1. Fall das nach Ausscheiden eines NL-Leiters die Assistentin zwar weiterarbeiten kann, aber in Nähe vom darüber stehenden Vorgesetzten B - zumindest bis ein neuer „A“ gefunden wurde - arbeiten soll. Bisher waren ALLE Assistentinnen IMMER ledig und völlig ungebunden. Diesmal eben nicht.
Bei Ablehnung droht natürlich Entlassung!
Es gibt kein weiteres Büro in der Stadt.
Es gibt keine andere nicht gleichwertige Einsatzmöglichkeit - diese, wie auch alle anderen Niederlassungen in Deutschland bestehen NUR aus 2 Personen, dem A und der Assistentin. (Die dazugehörigen MA sind beim Kunden auf Montage und müssen NIE ins Niederlassungsbüro.)

Ich seh schon - durch die Kündigung von A reisst es mindestens 11 Leute mit und die Agentur für Arbeit kriegt zu tun!
Danke Dir!
lieben Gruß Birgit

Hi!

Was ist denn im Arbeitsvertrag zum Thema Einsatzort oder Arbeitsort geregelt?

Steht da etwas zum Thema Versetzung drin?

Oder greift da evtl. ein Tarif, der das regelt?

Existiert ein BR?

Ohne das zu wissen kann man keine Antwort geben, ohne unseriös zu sein!

LG
Guido

Hi Guido

Was ist denn im Arbeitsvertrag zum Thema Einsatzort oder
Arbeitsort geregelt?:
Steht da etwas zum Thema Versetzung drin?

Hab nachgeschaut: „… ein wechselnder Einsatzort stellt keine Versetzung dar … auf Grund der Eigenart der Ausübung der Tätigkeit … begründetliegt.“
Die Assistenten aller Niederlassungen haben (fälschlicherweise) den selben Anstellungsvertrag wie die Mitarbeiter (die per Arbeitnehmerüberlassung auf Montage arbeiten) - obwohl es für die Assistenten gar keine Einsatzwechseltätigkeit gibt. (sie arbeiten ja von einem festen Niederlassungsbüro aus)
So, das war’s dann schätze ich!
Danke Dir trotzdem!
*lg Birgit

Hallo

Die Antwort finden wir in vielen §§, als da insbesondere zu nennen wären:

BGB § 242
Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BGB § 315
Bestimmung der Leistung durch eine Partei

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

GewO § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Und Du siehst also, daß es hier weder ein Ja noch ein Nein für alle Fälle gibt. Letztendlich wird jeder Einzelfall für sich zu werten sein, solange die Sachlage Interpretationsspielraum zuläßt. Deiner Schilderung nach scheint es sich aber so, als würde es sich um „billiges Ermessen“ handeln. Die AN wäre demnach im Klagefalle zumindest in der weitaus ungünstigeren Position.

Genauer sagt es Dir erst der Richter.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,
hab zwar die §§-Texte mehrfach lesen müssen, bis ich sie (hoffentlich) kapiert hab, aber ich hab´s schon so geahnt.
Dankeschön und *geb!
*mich-schon-mal-auf-neue-Job-Suche-begeb*
*lg Birgit