Hallo zusammen,
ich bräuchte Eure Hilfe. Folgende Situation:
Eine Arbeitnehmerin hatte vor ca. 3 Monaten einen Bandscheibenvorfall und wurde auf längere Zeit krank geschrieben.
Während der Zeit der Krankheit wurde ihr von ihrem damaligen Arbeitgeber betriebsbedingt zum 30.06.2006 gekündigt.
Die Arbeitnehmerin erhielt vom 01.05.06 bis 19.05.06 Krankengeld. Am 22.05.06 trat sie ihre neue Stellung an, das alte Arbeitsverhältnis war mündlich und einvernehmlich mit dem alten Arbeitgeber beendet worden.
Die alte Firma hat mittlerweile Insolvenz angemeldet und die Arbeitnehmerin wartet auf einen Teil der Zahlung Ihrer noch ausstehenden Gehälter, ein Vorschuss wurde mittlerweile überwiesen.
Nun hat die Arbeitnehmerin seit vorgestern wieder immense gesundheitliche Probleme wegen ihrer Bandscheibe und wurde gestern von ihrem Arzt für zunächst eine Woche krank geschrieben und zum Neurologen überwiesen. Nach dessen Befund droht entweder eine erneute längere Krankheitszeit oder eventuell sogar Krankenhaus und OP.
Da sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit befindet macht sie sich wenig Illusionen, sollte es zu einer OP kommen, von ihrem neuen Arbeitgeber weiter beschäftigt zu werden.
Was kann, soll, muss sie tun, sollte sie tatsächlich gekündigt werden? Auf welche Art von Zahlung hat sie nun Anspruch? Arbeitslosengeld? Krankengeld? Sozialhilfe?
Jeder Rat, Tip, Hinweis und Hilfestellung ist mehr als willkommen!!
Schon mal vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe
Cheli 2002
Hallo Cheli,
leider muss ich dir mitteilen: Probezeit ist Probezeit. Der Arbeitgeber hat das Recht ohne Angaben von Gründen das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen. Wenn die Arbeitnehmerin alle Möglichkeiten ausschöpfen möchte um dies zu vermeiden, dann sollte sie ein Gespräch mit ihrem Chef führen. Sie ist zwar nicht verpflichtet ihm zu sagen, warum sie krank ist oder krank wird aber vielleicht hat er durch das Gespräch Verständnis für ihre unangenehme Lage. Es gibt auch noch heutzutage Geschäftsführer, die dafür Verständnis haben. Generell gilt: Wenn sie krank wird oder schon krank ist hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung in voller Höhe für die erste bis einschließlich fünfte Woche der Krankheit. Ab der sechsten Woche bezahlt die Krankenkasse dann das Geld anteilmäßig an die Arbeitnehmerin und der Chef braucht dann nichts mehr zu zahlen. Nehmen wir an sie ist bzw. wir krank und der Chef gibt ihr beispielsweise nach drei Tagen nach Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Kündigung. Dann ist der Chef verpflichtet ihr den Lohn bis zum letzten Arbeitstag forzuzahlen. Wenn er das nicht tut ist sie rechtlich gesehen auf der sicheren Seite und kann das Geld einklagen. Also viel Glück für die Arbeitnehmerin. Bei Fragen kannst du mir mailen. Gruß Caty
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Korrektur
hat sie Anspruch auf
Lohnfortzahlung in voller Höhe für die erste bis
einschließlich fünfte Woche der Krankheit. Ab der sechsten
Woche bezahlt die Krankenkasse dann das Geld anteilmäßig an
die Arbeitnehmerin
Hallo Caty, die Entgeltfortzahlung geht 6 Wochen und nicht 5. http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__3.html
MfG
hat sie Anspruch auf
Lohnfortzahlung in voller Höhe für die erste bis
einschließlich fünfte Woche der Krankheit. Ab der sechsten
Woche bezahlt die Krankenkasse dann das Geld anteilmäßig an
die Arbeitnehmerin
Hallo Caty, die Entgeltfortzahlung geht 6 Wochen und nicht 5.
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__3.html
Gibt es da nicht auch was, dass man für die gleiche Erkrankung nicht
nochmals 6 Wochen Lohnfortzahlung vom AG bekommt?
Ob sowas allerdings auch über einen AG Wechsel hinausgeht, keine
Ahnung.
Gruß
Stefan
Ob sowas allerdings auch über einen AG Wechsel hinausgeht,
Nö, tut es nicht. Bei einem neuen AG hat man lediglich in den ersten 4 Wochen noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (steht aber in dem link, den ich bereits gepostet hab).
MfG
Vielen Dank für deine Berichtigung!
Hallo Caty, die Entgeltfortzahlung geht 6 Wochen und nicht 5.
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__3.html
MfG
Verständnissfrage o.T.
Hallo Xolophos!
Ob sowas allerdings auch über einen AG Wechsel hinausgeht,
Nö, tut es nicht. Bei einem neuen AG hat man lediglich in den
ersten 4 Wochen noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
OK, nehme ich mal so hin.
(steht aber in dem link, den ich bereits gepostet hab).
Nach mehrmaligem Lesen kann ich das immer noch nicht daraus lesen.
Für mich steht da (Absatz (3)), der Anspruch ensteht grundsätzlich
nur nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
OK, das ist wann man überhaupt nur einen Anspruch gegen den AG hat.
In Absatz (1) steht „… so verliert er wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren
Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn …“
Und dann stehen da zwei Bedingungen abhängig von Zeiträumen. Ich kann
keinen Aussage finden, das ein AG Wechsel dazu führt den Anspruch
wieder zu erlangen.
Würde mich freuen, wenn du mir auf die Sprünge helfen könntest.
Danke und Gruß
Stefan
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__3.html
Hallo zusammen,
schon mal vielen Dank für die Antworten.
Der erste Arbeitstag der AN war der 22.05.2006. 4 Wochen hat sie also ununterbrochen gearbeitet. Bedeutet das nun, dass sie Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung hat, auch wenn die Kündigungsfrist nur 14 Tage ist?
Sehe ich das richtig, dass die AN dann ganz normal Krankengeld für die Dauer der Erkrankung bekommt (72 Wochen oder etwas in dem Dreh im längsten Fall) und dass erst ab dem Zeitpunkt, wo sie wieder gesund ist, das Arbeitslosengeld gezahlt würde?
Nochmal danke für die Hilfe und viele Grüße
Cheli
Noch eine Verständnisfrage
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__…
Hallo zusammen,
schon mal vielen Dank für die Antworten.
Der erste Arbeitstag der AN war der 22.05.2006. 4 Wochen hat sie also ununterbrochen gearbeitet. Bedeutet das nun, dass sie Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung hat, auch wenn die Kündigungsfrist nur 14 Tage ist?
Sehe ich das richtig, dass die AN dann ganz normal Krankengeld für die Dauer der Erkrankung bekommt (72 Wochen oder etwas in dem Dreh im längsten Fall) und dass erst ab dem Zeitpunkt, wo sie wieder gesund ist, das Arbeitslosengeld gezahlt würde?
Nochmal danke für die Hilfe und viele Grüße
Cheli
Bedeutet das nun, dass sie
Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung hat, auch wenn die
Kündigungsfrist nur 14 Tage ist?
Vermutlich, wenn nachzuweisen ist, dass sie wegen der Krankschreibung gekündigt wurde. http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__8.html
Sehe ich das richtig, dass die AN dann ganz normal Krankengeld
für die Dauer der Erkrankung bekommt (72 Wochen oder etwas in
dem Dreh im längsten Fall) und dass erst ab dem Zeitpunkt, wo
sie wieder gesund ist, das Arbeitslosengeld gezahlt würde?
Da bin ich mir jetzt nicht sicher wie lange sie Krankengeld bekommt, aber wenn sie der Vermittlung nicht zur Verfügung steht, dann bekommt sie zumindest kein alg.
MfG
Hallo,
also nach § 3 Abs. 1 EFZG hast du einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen, wenn du bereits mindestens 4 Wochen ununterbrochen (§ 3 Abs. 3 EFZG) in einem Arbeitsverhältnis stehst.
Dabei ist zu beachten, dass es sich um dieselbe Krankheit handeln muß! Damit ist nicht der exakte ICD CODE auf z.B. einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemeint, sondern ein kausaler Zusammenhang mit der aktuellen und einer früheren Krankheit.
D.h. wenn du 3 Wochen wegen einem Bandscheibenvorfall krank warst, bekommst du 3 Wochen Entgeltfortzahlung (EFZ). Wirst du in den nächsten 6 Monaten 4 Wochen wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben, braucht dein AG nur für 3 Wochen EFZ zu zahlen (kausaler Zusammenhang).
Die weitere Woche würdest du KG erhalten.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG kannst du trotzdem wieder EZG erhalten für die gleiche Krankheit erhalten, wenn du entweder
- 6 Monate wegen ein und derselben Krankheit nicht krankgeschrieben warst oder
- 12 Monate abgelaufen sind.
Ansonsten hast du nach § 44 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB V Anspruch auf KG für max. 78 Wochen.
Der Anspruch auf EFZ bleibt auch bei Arbeitgeberwechsel bestehen. D.h., der neue AG zahlt 6 Wochen EFZ für eine Krankheit, die noch keine 6 Monate zurückliegt und damals zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (4 Wochen Wartezeit ist zu beachten -§ 3 Abs. 3 EFZG-).
Der Anspruch endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 8 Abs. 2 EFZG), da du etwas von Probezeit geschrieben hattest und der AG während dieser Zeit keine Gründe für die Kündignung nennen muß.
Ich hoffe geholfen zu haben… Grüße
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi!
Klasse Antwort und sehr ausführlich!
Da ich aber als Korinthenk***er hier bekannt bin und meinen Ruf verteidigen will:
Der Anspruch endet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§
8 Abs. 2 EFZG), da du etwas von Probezeit geschrieben hattest
und der AG während dieser Zeit keine Gründe für die Kündignung
nennen muß.
Der Arbeitgeber muss eigentlich nie einen Grund für die Kündigung nennen - lediglich bei einer Kündigung gem. 626 BGB, und selbst da nur auf Verlangen.
LG
Guido