Folgende fiktive Situation:
Eine Studentin war im Sommersemester 2007 noch an der HAW Hamburg immatrikuliert. Allerdings nur, um dann Anfang des Semsters ihre Diplomarbeit abzugeben. Im Laufe des Semsters wurde sie dann regulär mit Diplom exmatrikuliert.
Im SS2007 wurden an der HAW Studiengeühren von 500,- für alle Studenten eingeführt.
Nach ihrer Erinnerung gab es für sie, den letzten Diplomjahrgang, eine Ausnahmeregelung, nach der nur der Semesterbeitrag zu zahlen war, nicht aber die Studiengebühren. Dieser ist auch bezahlt worden.
Soweit das Vorgeplänkel.
Nun kommt im September 2014, also 7 Jahre später, plötzlich ein Brief der Kasse Hamburg (im Auftrag der HAW), mit der Androhung der Zwangsvollstreckung und Kontopfändung für die Gebühren aus 2007 inkl. Verzugszinsen und Verwaltungsgebühren etc.
Ein Widerspruch sei nicht möglich.
Auf Nachfrage bei der Uni heißt es in der Antwort der HAW:
eine Ausnahmeregelung gab es nicht, sie sei zahlungspflichtig
es wurde im März 2007 eine Zahlungsaufforderung geschickt
es wurde im Mai 2007 eine Mahnung geschickt
(eine Kopie der beiden Schreiben legte die Uni als Kopie bei)
Beide Schreiben hat die Studentin damals nicht erhalten (trotz korrekter Adresse), der Brief von der Kasse HH landete bei ihren Eltern.
Was könnte die Studentin jetzt tun?
ist wirklich kein Widerspruch möglich?
Wie kann nach 7 Jahren und ohne eine Nachricht plötzlich eine Zwangsvollstreckung rechtskräftig beschlossen werden?
besteht die Möglichkeit, dass die Forderung ganz oder teilweise verjährt ist?
was kann die Studentin tun, wenn plötzlich ihr Konto gepfändet wird?
Nach ihrer Erinnerung gab es für sie, den letzten
Diplomjahrgang, eine Ausnahmeregelung, nach der nur der
Semesterbeitrag zu zahlen war, nicht aber die Studiengebühren.
Gibt es dafür einen Nachweis? Wenn die ursprüngliche Forderung unberechtigt ist erübrigt sich der Rest.
Mir stellt sich die Frage: Wieso wurde sie nicht exmatrikuliert wenn nicht gezahlt wurde?
Nun kommt im September 2014, also 7 Jahre später, plötzlich
ein Brief der Kasse Hamburg (im Auftrag der HAW), mit der
Androhung der Zwangsvollstreckung und Kontopfändung für die
Gebühren aus 2007 inkl. Verzugszinsen und Verwaltungsgebühren
etc.
Ein Widerspruch sei nicht möglich.
Gegen eine Androhung kann man keinen Widerspruch einlegen, weil sie das Papier nicht wert ist auf dem sie gedruckt ist.
Gegen die Zwangsvollstreckung selber könnte man Einspruch einlegen.
Gibt es einen Titel? Was ist das Datum des Titels? Wieso wurde der Titel nicht zugestellt?
Wenn es einen Titel gibt beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, das wäre doof.
->Kopie des Titels anfordern und dann am Gericht nachprüfen ob das Teil echt ist.
es wurde im März 2007 eine Zahlungsaufforderung geschickt
es wurde im Mai 2007 eine Mahnung geschickt
(eine Kopie der beiden Schreiben legte die Uni als Kopie bei)
Falls es keinen Titel gibt, was wurde noch gemacht was die Verjährung hemmen könnte?
So was zB: http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/wp-content/uploa…
Falls es nichts gibt/gab hätte die Verjährungsfrist am 31.12.2007 begonnen und hätte am 01.01.2011 geendet. Damit wäre das ganze verjährt und Ende.
Beide Schreiben hat die Studentin damals nicht erhalten (trotz
korrekter Adresse), der Brief von der Kasse HH landete bei
ihren Eltern.
PS: Noch die kleine Möglichkeit, dass es Betrug sein könnte.
Stimmen die Daten? Auch die, die man nicht ergoogeln kann wie zB die ID der Studentin?
Wurde eine Telefonnummer aus dem Telefonbuch angerufen und nicht eine die auf dem Brief steht? Betrüger werden immer geschickter.
wie ich den Sachverhalt verstehe, wurde eine Zwangsvollstreckung doch bisher nur angedroht, oder? Es besteht auch kein Titel und es fanden keine Dinge wie Mahnverfahren statt?
Nach meiner Einschätzung ist die Forderung - so sie denn je bestand - Ende 2010 verjährt. Darauf könnte man sich zumindest hilfsweise berufen, wenn man ansonsten weiter daran festhalten möchte, dass eine Ausnahmeregel galt.
es gibt momentan keinen Nachweis der Ausnahmeregelung, leider
sie wurde regulär mit Abschluss der Diplomarbeit exmatrikuliert; das die Forderung inkl. Mahnung existierte war nicht bekannt
von einem Titel ist nichts bekannt, es gab bisher keine Zustellung
stimmt, im Schreiben wird mit der Einleitung der Zwangsvollstreckung gedroht
zum Widerspruch steht dort wörtlich: „Die geltend gemachte Forderung ist rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung ist nicht möglich.“
ob es andere hemmende Sachen gibt ist nicht bekannt -> die Ankündigung der Kasse HH von 09/2014 ist die erste Info zu diesem Thema.
laut Schreiben der HAW gab es nur eine Zahlungsaufforderung 03/2007 und eine Mahnung 06/2007.
die damalige Adresse der Studentin wurde für die 2 Schreiben 2007 genutzt, kamen aber nie an bzw wurden nie versendet. Die Adresse von 09/2014 ist die ihrer Eltern. Keine Ahnung woher die Uni die hat.
Betrug: es gab ein Telefonat mit und ein Schreiben von der Uni – das passt schon.
Also muß die Studentin innerhalb der angedrohten 2 Wochen Frist nicht zahlen, und die Zahlung einfach formlos mit Hinweis auf Verjährung verweigern und dann die nächste Reaktion abwarten?
Was ist wenn sich die Kasse HH einen Titel besorgt? Oder bekommt sie gar nicht da es eh verjährt ist?
In Hamburg wurde dieser Beitrag mit dem Studienfinanzierungsgesetz zur Einführung von Studiengebühren wurde vom 28. Juni 2006 zum Sommersemester 2007
eingeführt.
siehe http://www.zeit.de/studium/hochschule/2011-09/hambur…
stimmt, im Schreiben wird mit der Einleitung der
Zwangsvollstreckung gedroht
zum Widerspruch steht dort wörtlich: „Die geltend gemachte
Forderung ist rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Widerspruch
gegen die Zwangsvollstreckungsankündigung ist nicht möglich.“
Eine Drohung ist wie gesagt heiße Luft. Gegen das eigentlich Vollstreckungsverfahren könnte man vorgehen falls es eingeleitet wird.
Ich würde folgendes antworten:
„Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
sie teilten mir in ihrem Schreiben vom xx.xx.xxxx mit, dass sie ein Vollstreckungsverfahren einleiten würden sofern ich die in diesem Schreiben beschriebene Forderung nicht begleiche.
Aus dem bisherigen Schriftverkehr entnehme ich, dass nichts unternommen wurde, was eine Verjährung gehemmt hätte. Außerdem entnehme ich Ihrem Schreiben, dass sie keinen vollstreckbaren Titel besitzen. Demnach ist die benannte Forderung am 01.01.2011 verjährt. Sollten sie tatsächlich ein solches Verfahren anstreben werde ich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen vorgehen, beginnend mit einem Widerspruch.
MFG Ich“
Dieses Schreiben ist allerdings nur heiße Luft gegen heiße Luft. Man müsste nun abwarten ob tatsächlich etwas kommt.
ja, das ist bekannt, danke.
Die Frage ist eher, ob gezahlt werden muß - da eine Übergangsregelung wohl nur inoffiziell existierte.
Da scheint im Moment die Verjährung hoffnungsvoller.
Danke dafür!
Das ganze ist jetzt noch mal an die Rechtsberatung der Studis gegangen, mal sehen was die dazu sagen. Mein Bauchgefühl stimmt aber mit dem oben gesagten überein.
Gruß