angenommen, ein Mann droht einem Geschäftsinhaber mit den Worten: „Du wirst es Dein ganzes Leben lang bereuen, daß Du meine Tochter wegen Ladendiebstahl angezeigt hast“ und weiter: „Die 215 Euro, die ich Dir jetzt auf Empfehlung der Polizei zurückgeben mußte, werde ich tausendfach von Dir wiederholen“. Bei den 215 Euro handelt es sich um den von der 18-jährigen Tochter gestohlenen Geldbetrag.
Da es sich bei dem Mann um einen als rabiat bekannten Ausländer handelt, hat der Geschäftsinhaber nun Bedenken, daß der Mann seine Drohung in irgendeiner Weise wahr machen könnte.
abgesehen davon, dass ich nicht sehe, dass ein straftatbestand verwirklicht wäre, würde ICH persönlich gegenüber einer solchen person mit der polizei drohen, falls sie vorhat, die drohung in irgendeiner weise zu verwirklichen.
abgesehen davon, dass ich nicht sehe, dass ein straftatbestand
verwirklicht wäre, würde ICH persönlich gegenüber einer
solchen person mit der polizei drohen, falls sie vorhat, die
drohung in irgendeiner weise zu verwirklichen.
das hat meistens genügend abschreckungscharakter…
Eine größere Abschreckung hat wohl der Hinweis auf eine Nachricht an die Ausländerbehörde und eine drohende Abschiebung.
wobei man damit schon in eine nötigung rein rutschen könnte, das würde ich besser unterlassen.
im zweifel zeugen benennen und den herrn direkt anzeigen, ist dann das problem des staatsanwalts, wie er das wertet.
gruß