Dropshipping Ausland / Ausland

Guten Tag,
was ist umsatzsteuerrechtlich zu beachten bei Dropshipping in der konstellation:
Lieferant : EU Ausland A
Empfänger: EU Ausland B
Rechnungssteller: Deutschland
nur gewerblich, alle haben eine Umsatzsteuer ID

Ich habe mal irgendwo gelesen, daß der Fiskus hier besondere Nachweise haben will, um das alles ohne Umsatzsteuer zu akzeptieren. Ich finde aber nichts mehr dazu, Google hilft nicht wirklich
Danke
M

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Servus,

die vereinfachte Behandlung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes setzt voraus, dass insgesamt genau drei Unternehmer beteiligt sind (gegeben), die USt-Identifikationsnummern aus drei verschiedenen Ländern im Gemeinschaftsgebiet haben (vermutlich gegeben?); außerdem muss die ruhende Lieferung die letzte Lieferung in der Kette sein (gegeben, falls nicht der Empfänger die Ware beim ersten Lieferanten abholt oder abholen lässt - das wäre der GAU im Dreiecksgeschäft: In solchen Fällen niemals EXW liefern!).

Ich habe mal irgendwo gelesen, daß der Fiskus hier besondere
Nachweise haben will, um das alles ohne Umsatzsteuer zu
akzeptieren.

Ohne USt findet „das alles“ nicht statt. Die Vereinfachung besteht darin, dass die Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer übergeht, der die im Bestimmungsland geschuldete USt gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann. Es wird also ein Nullsummenspiel draus, aber USt und Vorsteuer (bzw. TVA und TVA déductible usw. usw.) sind da schon im Spiel.

Grundsätzlich sind die Nachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung des ersten Lieferanten an den Rechnungsaussteller gleich wie immer: Nachweis des Gelangens in ein anderes Land des Gemeinschaftsgebietes, Nachweis der Unternehmereigenschaft des Kunden des ersten Lieferanten (= Rechnungsausstellers).

Der zweite in der Kette (= Rechnungsaussteller) muss die Unternehmereigenschaft des letzten Abnehmers (gültige USt-Identifikationsnummer) prüfen, auf seiner Rechnung einen Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft anbringen und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den letzten Abnehmer hinweisen. Außerdem muss er den Vorgang in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen und dort als innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ausweisen.

Einzelheiten dazu besser nicht bei Tante Google, sondern in § 25b UStG - nur echt mit dem Geier!

Schöne Grüße

Dä Blumepeder