Drucker defekt, 2 x Austausch durch Hersteller

Hallo zusammen,

nehmen wir einmal an, jemand kauft sich einen Drucker eines renommierten Herstellers, mit dem derjenige in der Vergangenheit schon gute Erfahrungen gemacht hat.

Nur dieser neue Drucker ist nun Schrott. Knapp zwei Wochen nach dem Kauf klackert was und der Drucker macht Kerben ins Papier. Umtausch erfolgt direkt über den Hersteller, da der Verkäufer (Internetshop) schon angedeutet hat, dass es bei ihm länger dauern würde.

Das zurückgeschickte Gerät ist ebenfalls defekt (Klappe verschrammt und schräg montiert). Also erfolgt ein nochmaliger Umtausch über den Hersteller.

Der dritte Drucker funktioniert wieder zwei Wochen lang, und macht dann Längsfalten ins Papier. Ein erneuter Umtausch ist also nötig.

Und nun die Frage:
Normalerweise hat doch der Verkäufer das zweimalige Recht auf eine Nachbesserung und muss beim dritten Mal den Artikel zurücknehmen. Aber wie sieht es in diesem Fall aus? Es hat ja nicht der Verkäufer den Artikel zurückgenommen, sondern der Hersteller. Gilt dieses Gesetz trotzdem analog? Das heißt, würde der Käufer nun sein Geld zurück bekommen, oder wieder nur einen von diesen schrottigen Druckern?

Schöne Grüße

Petra

Das vorrangige Recht des Verkäufers auf Nachbesserung ergibt sich daraus, dass für alle anderen Ansprüche des Käufers eine Frist die Voraussetzung ist; diese kann nur eine Frist auf Nacherfüllung sein. Sie wurdem dem Verkäufer vorliegend noch gar nicht eingeräumt, so dass im Grunde Rücktritt pp. ausscheiden dürften.

Als Anwalt würde ich aber durchaus Argumente aufbringen, für die ich mich zumindest nicht schämen müsste. § 440 BGB lautet:

„Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“

Von einem Fehlschlagen kann man hier m.E. nicht ausgehen, aber vielleicht von Unzumutbarkeit. Na ja, meine Rechtsauffassung ist das nicht, aber so könnte man vielleicht argumentieren.

Levay

Hallo Levay,

„Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2
bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer
beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert
oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung
gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des
Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.“

Danke für die schnelle Antwort! Leider kenne ich den § 281 nicht und mir ist daher nicht so ganz klar, was diese Antwort eigentlich aussagt. Dass es unzumutbar für den Käufer sein könnte, wenn nun ein nochmaliger Umtausch erfolgt? Und zwar nicht, weil nach einem zweimaligen Umtausch ein Recht auf Wandelung besteht, sondern vielmehr deshalb, weil diese Umtauscherei für den Käufer auf Dauer unzumutbar ist?

Und wäre das eine mehr oder weniger eindeutige Sache, oder läuft es auf Kulanz bzw. eine noch nicht genau festgelegte Rechtslage (und daher vielleich auf eine zeitfressende Klage) hinaus?

Schöne Grüße

Petra

M. E. ist der mit Abstand beste Weg, den Verkäufer hier zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Wenn das zwei Mal fehlschlägt, würde ich vom Vertrag zurücktreten.

Levay