Drückeberger

Ich habe mich vor ein halben Jahr selbstständig im Trockenbau gemacht. Es kamen auch bald Aufträge herein.Leider musste ich feststellen, dass die Zahlungsmoral fast niemanden mehr interessiert.
Was kann man tun wen nach erfolgter Auftragserfüllung einfach nicht gezahlt wird?

Vielen Dank für’s Interesse!

Hallo Lutz,

gibt es kein Inkasso Büro bei Euch?

  1. Erinnerung schicken,
  2. Rechnung
  3. Mahnung
  4. Mahnung per Einschreiben mit Rückschein
  5. Inkasso Büro

Bin gerne bei weiteren Rückfragen behilflich.

Gruß Heiner

Hi,
ganz schön aufwändig, Dein Weg. Nach dem neuen Gesetz ist doch der Schuldner nach 30 Tagen ohnehin in Verzug.
Aslo kann eigentlich sofort härter vorgegangen werden (gerichtl. Zahlungsaufforderung - wie auch immer die genau heisst).
enn man natürlich nett sein will, dann erst mal in Ruhe mahnen…

Gruß,
Micha

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Hi Lutz,

zunächst einmal würde ich mir die Arbeit machen, intensiv mit den Kunden das persönliche Gespräch zu suchen.
Oft hilft das. Wenn die erkennen, dass hinter einer Rechnung eine menschliche Existenz steckt, sind doch einige bereit, ihre Zahlungsmoral zu ändern.
Wenn das nicht reicht, kannst du 30 Tage nach dem Rechnungsdatum einen Mahnbescheid beantragen. Das muß formularmäßig geschehen. Im Schreibwarenhandel kannst du die entsprechenden Formulare kaufen. Wenn es sich um einen guten Kunden handelt, von dem du weitere Aufträge erwartest, würde ich zunächst noch Mahnungen verschicken. Nur um den Kunden nicht zu sehr zu verärgern.
Ansonsten wäre das gesamte Programm durchzuziehen, also Mahnbescheid, Volstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckung.
Von Inkassobüros halte ich nicht viel. Ich bin ehrenamtlich in der Schuldnerberatung tätig und habe ein angespanntes Verhältnis zu Inkassounternehmen.

Gruß,
Francesco

Hallo Lutz.

Selbstverständlich ist es einfacher Forderungen über Inkassobüros einzuholen, jedoch ist hier der Nachteil, dass Du nicht Deine gesamte Forderung erhältst, sondern eine Erfolgsprovision an das Inkassobüro abdrückst. :frowning:

Ich bin seit Jahren im Baugewerbe und ich glaube in Sachen Zahlungsmoral der Auftraggeber ist mir schon alles mögliche widerfahren.

In erster Linie solltest Du unbedingt darauf achten, dass Du bei Rechnungsstellung das Datum der Fertigstellung nennst.
Bsp.: „Gewerk Trockenbau fertig gestellt am: 01.05.01.“

Zahlt Dein Auftraggeber nach 30 Tagen nicht, gerät er automatisch in den Zahlungsverzug.
(Rechnungsdatum ist der 02.05.01 - Rechnung eingegangen ca. 03.05.01. - Fälligkeit somit am 04.06.01).

Zahlt der Kunde nicht bis zum o. g. Termin hast Du zwei Möglichkeiten;
a) Du mahnst erneut (mit Verzugszinsen [ich glaube es waren 5%…frage einfach mal bei Deiner Bank nach]).
Diese Mahnung in jedem Fall (!!!) per Einschreiben oder per Bote persönlich übergeben.

b) Du kannst direkt einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Dieses Formular erhältst Du in jedem Schreibwarenhandel und kostet ca. 2-3 DM.
Diesen ausgefüllt beim Amtsgericht hinterlegen (die Gebühr für diesen Mahnbescheid mußt Du sofort bar einzahlen beim Amtsgericht und die Höhe richtet sich nach dem Streitwert).
(Solltest Du mit diesem Mahnbescheid nicht klar kommen, hilft man Dir auch beim Amtsgericht weiter).

Dein Kunde hat dann jedoch die Möglichkeit „Widerspruch“ einzulegen, macht er das innerhalb von 14 TAgen nach Erhalt des Mahnbescheids nicht, hast Du einen vollstreckbaren Titel und kannst einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Wichtig vor Mahnbescheid ist auf alle Fälle, zu klären, ob Dein Aufftraggeber irgendwelche Mängel beanstandet, in diesem Fall müßtest Du diesen natürlich beheben.

Bei Neukunden handhabe ich es mittlerweile so, dass wir zwischen 50 - 60 % Abschlag vor Beginn der Arbeiten verlangen.
So wären im Falle des Falls wenigstens die Material- und Lohnkosten gedeckt.

Kunden die einen Abschlag erst gar nicht leisten wollen, zahlen auch meist nur zögerlich und nach Mahnungen.
(Meine Erfahrung).

Da Du im Baugewerbe tätig bist, solltest Du Dir die VOB (Verdingungsordnungen für Bauwesen) zulegen, hier steht genau beschrieben, „wann“ die Zahlung fällig wird.
(Vorausgesetzt, dass die Grundlage der Arbeiten die VOB sind).
Da steht unter anderem drin, dass das GEwerk als abgenommen gilt, wenn nach 12 Tagen des Rechnungserhalts die Gegenstände in Gebrauch genommen werden, etc. (oder so ähnlich).

Ich faxe oder sende Dir auch gern eine vorformulierte Mahnung, wenn Du diese benötigst.

Gruß …Melanie…

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hallo erstmal,
die VOB kannste Dir in die Haare schmieren,genauso wie alle anderen Gesetze, Fakt ist, wenn man seine Arbeit verrichtet hat muss man hinterher auch noch hinter seiner Kohle hinterherlaufen
,was das Gefühl eines Bettlers aufkommen läßt.
mein Tip.: --unbedingt viele Abschlagszahlungen abfordern- mein Spruch- wenn sich ein Kunde beschwert-" Du kannst gar nicht so schnell bezahlen wie ich arbeite" im übrigen bin ich Handwerker und keine Bank,wenn ein kunde bei Vertragsabschluß das nicht einsieht, dass Du das Geld schnell brauchst- vergiß ihn, manchmal ist es besser gar nicht zu Arbeiten als womöglich noch Kohle zu verlieren (Mat u. Fremdlohn)
–Unbedingt Abnahme der Leistungen ,auch Teilleistungen verlangen
–Von Bauträgern unbedingt eine Bürgschaft verlangen evtl. die Kosten dafür selber Tragen ,musst eben verhandeln.Falls der Bauträger darauf nicht eingeht Finger weg". Wenn sich alle Handwerker an die eben genannten Regeln halten wird es für die schwarzen Schafen unter den Auftraggebern immer schwerer Leute zu finden und es wird schon bald normal sein das man als Handwerker eine Bürgschaft oder andere Sicherheiten für
seine zu leistenden Arbeit erhält.

gruss
Roger

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