Hallo,
gesetzt den Fall, ein Drücker kommt mit seiner Mitleidsmasche, erhält seine Unterschriften für ein Zeitschriftenabo und zieht wieder ab. Der Dumme steht da und hat gar nichts schriftlich, weil ihm gesagt wurde, die schriftlichen Unterlagen kämen per Post.
Was aber nun tun, wenn das 14-tägige Kündigungsrecht nutzen will, aber keine Ahnung hat, an wen man das schicken soll? Zählen die 14 Tage dann ab Erhalt der Unterlagen oder steht dann Aussage gegen Aussage?
Ich bitte um schnelle Hilfe. Danke!
Hallo!
In den §§ 312, 355 BGB steht alles drin. Da die §§ noch recht jung sind, erübrigt sich jede weitere Erläuterung, man versteht sie auch so.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__312.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__355.html
Hallo
Danke für die doch schnelle Antwort. Gelesen habe ich die Artikel wohl, aber tue mich doch ungewohnt schwer mit dem Auseinanderbasteln der Textbausteine. Zitat: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.“
Bedeutet das nun im Klartext, dass ganz egal, wann die Unterschrift an den Drücker gegangen ist, die Frist für den Widerruf erst mit Erhalt der schriftlichen Sachen beginnt oder eben direkt nach Leistung der fatalen Buchstaben und damit von dem Moment an, wo man noch gar nicht weiß, wem man da auf den Leim gegangen ist?
Danke
Hallöchen,
im Klartext bedeutet es, dass du ein Schriftstück (Vertragsurkunde, Kopie von dem Schreiben, was du unterschrieben hast oder ähnliches) erhälst und erst ab diesen Tag an das 14 tägige Widerrufsrecht gilt.
Lieben Gruss
Asmodine
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Hallo
Vielen lieben Dank, da fällt einem doch ein wahrer Felsbrocken vom Herzen 
mfg