DSL-Anschlüsse bzw. Telefonanschluss in einer Whg

Hallo zusammen,

da Ichbezogene Fragen ja nicht gestellt werden dürfen,
stelle ich meine Fragen mal mal in der dritten Person.
Ich hoffe ich bin hier damit richtig…
Primär geht es darum, wo die Zuständigkeiten
seitens des Providers aufhören und die Zuständigkeiten
des Vermieters anfangen. Bzw. wo man dies nachlesen kann…

Man stelle sich folgenden Fall vor:
Ein DSL-/Telefonanschluss besteht seit mehreren Jahren
mit einer DSL-Übertragungsrate von 3000 kbits.
Nach einer Reparatur konnte eine DSL-Übertragungsrate von
6000 kbits genutzt werden. (Austausch einer Leitung
der Verkabelung innerhalb des Mietshauses)
Nach mehreren Monaten ist der DSL-Anschluss nicht mehr nutzbar
und wird seitens des DSL-Providers repariert, dabei wird
festgestellt, das die Leitung bis zum Übergabepunkt des
Providers im Haus funktioniert, aber von dem Übergabepunkt
bis in die Wohnung nicht bzw. nur eingeschränkt ab diesem
Zeitpunkt nur mit einer Übertragungsrate von 1000 kbits.
Das Telefon, welches die gleiche Leitung nutzt (aber nicht
so fein abgestimmt werden muss), funktioniert weiterhin.
Als mögliche Ursachen wird eindringende Feuchtigkeit
oder Beschädigung der Leitung durch einen Nagel im Treppenhaus
angenommen.

Muss ein Vermieter eigentlich für das ordnungsgemässe
Funktionieren eines DSL-/Telefonanschlusses Sorge tragen?
d.h. Wenn zum Zeitpunkt des Mietbeginns eine bestimmte
Kapazität vorhanden war und diese nach mehreren Jahren
nicht mehr gewährleistet ist, muss der Vermieter dann für
Ausgleich sorgen?
Gilt ein Internetzugang (wenn er zu Mietbeginn gegeben war)
als Grundversorgung?
Und zu guter Letzt, kann mir vieleicht einer mit Gesetzen
oder Urteilen zu diesen Begebenheiten weiterhelfen?

Ich danke euch für eure Antworten im vorraus.

Viele Grüsse
Sandro

Hallo kenchi,

der Telefonanschluss gehört nicht zur Grundausstattung einer Wohnung. Lediglich wenn im Mietvertrag der Telefonanschluss/Internetanschluss vereinbart wurde, muss der VM für diesen Anschluss sorgen.

Da jedoch ein Mieter ebenso grundsätzlich das Recht auf die entsprechenden Kommunikationsmittel hat, darf der VM dem Mieter nicht verbieten, die entsprechenden Leitungen bis in seine Wohnung legen zu lassen und zwar sogar ohne vorherige Information oder Zustimmung.

Guckst du z.B. auch hier: http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/telefonanschluss.htm

Gruß
Nita