DSL Vertrag

Hallo,

was würde denn passieren wenn man DSL kündigt und dies bestätigt bekommt „sie können es nichtmehr nutzen blah blah“ und es trotzdem noch verwendet da es aus welchen gründen auch immer noch funktioniert.

Kann man belangt werden für die entstanden kosten (Vertragsabschluss durch Nutzung eines Angebotes?).

Vielen Dank
Pako

Hallo,

was würde denn passieren wenn man DSL kündigt und dies
bestätigt bekommt „sie können es nichtmehr nutzen blah blah“
und es trotzdem noch verwendet da es aus welchen gründen auch
immer noch funktioniert.

Kann man belangt werden für die entstanden kosten
(Vertragsabschluss durch Nutzung eines Angebotes?).

StGB § 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Könnte sich so entwickeln
Jakob.

Vielen Dank
Pako

Hallo Pako,

was würde denn passieren wenn man DSL kündigt und dies
bestätigt bekommt „sie können es nichtmehr nutzen blah blah“
und es trotzdem noch verwendet da es aus welchen gründen auch
immer noch funktioniert.

Kann man belangt werden für die entstanden kosten
(Vertragsabschluss durch Nutzung eines Angebotes?).

Ich gehe mal davon aus, dass Dich nicht so sehr die
zutreffende Antwort von jakob opgen interessiert hat, sondern
vielmehr, ob man von Dir Zahlung verlangen kann. Diesbezüglich:
definitiv und selbstverständlich, zivilrechtliche Anspruchsgrundlage
könnte eine nachvertragliche Pflichtverletzung (§§ 280, 241 II des
Providervertrags), eine unechte GoA (§ 687 II) und selbstverständlich
Deliktsrecht sein (823 I; 823 II iVm § 265a StGB; uU 826) sein.

Gruß - Jaschiii

Du mußt Dir mal abgewöhnen, für jeden Scheiß einen Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch zu zitieren. Wie so oft, ist der angeführte § hier weder hilfreich noch einschlägig.

In diesem Fall wäre einfach nur durch konkludentes Handeln (der eine nimmt, der andere gibt) ein neuer Vertrag zustandegekommen - mit entsprechenden Pflichten, wie z.B. Zahlung der in Anspruch genommenen Dienstleistung.

Gruß,
Christian

hi,

Du mußt Dir mal abgewöhnen, für jeden Scheiß einen Paragraphen
aus dem Strafgesetzbuch zu zitieren. Wie so oft, ist der
angeführte § hier weder hilfreich noch einschlägig.

muß er nicht. er muß lediglich nicht antworten, oder der fragende muß nicht alles glauben, was geantwortet wird. wenn die nennung des § in manchen fällen hilfreich ist, dann macht er das gut. aber eine verpflichtung zur unfehlbarkeit gibt es hier doch nicht - nicht mal, wenn man einem anwalt ein mandat erteilt. dazu gab es doch kürzlich schonmal eine diskussion mit dem titel „Fristlose Kündigung im Urlaub möglich?“

lg, pit

Hi,

muß er nicht. er muß lediglich nicht antworten, oder der
fragende muß nicht alles glauben, was geantwortet wird. wenn
die nennung des § in manchen fällen hilfreich ist, dann macht
er das gut. aber eine verpflichtung zur unfehlbarkeit gibt es
hier doch nicht

das „müssen“ bezog sich auf seine Glaubwürdigkeit und damit sein eigenes Interesse. Nicht jeder Furz ist gleich Luftverunreinigung im Sinne 325 StGB und wer eine Fliege platthaut ist nicht gleich ein Mörder. Wer für einfachste Sachverhalte des täglichen Lebens nur das Strafgesetzbuch parat hält, macht sich lächerlich und/oder unglaubwürdig.

Gruß,
Christian

Weitergehende Frage :smile:
Hallo

Was für einen Vertrag (ist es einer?) wurde denn geschlossen? Die Frage ziehlt darauf hin ab, wie lange er nun zahlen muss…

Nehmen wir also an, der vorherige DSL-Vertrag ging ab Abschluss über mindestens ein Jahr, danach mit 3 Monaten Kündigungsfrist. Call-by-Call-DSL oder andere Verträge bietet die Firma nicht an…

Nun hat er ja durch benutzen von dem DSL-Anschluss sozusagen (?) einen neuen Vertrag abgeschlossen…
Muss er nur anteilig die Leistungen bezahlen, z.B. 1/30 der Flatrate pro Tag, oder einen neuen 1-Jahresvertrag oder irgendwas anderes?

Danke und Gruß, DW.

Lieber Christian, hier hat der Leistungserbringer keine Ahnung davon, daß ein Neuer Vertrag entsteht.
Er wird gewissermaßen „betrogen“. (in Hochkomma)
Es ist vielmehr als eine Art „“„Diebstahl“"" zu betrachten.( auch in Hochkomma)
Deine Erklärung ist nicht hilfreich. Es gibt solche „Verträge“ nicht die durch STEHLEN (in Hochkomma gedacht) entstehen.

Es ist und beleibt „erschleichen von Leistungen“ und das ist und bleibt eine Straftat, ob Du lieber Christian das einsiehst oder nicht.
Bei Deiner Rechtsauffassung ist Diebstahl einfach ausleihen und Betrug Vertragschluss ohne Wissen des Anderen - so geht das nicht.
Viele Grüße
Jakob

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Hallo DW

Was für einen Vertrag (ist es einer?) wurde denn geschlossen?
Die Frage ziehlt darauf hin ab, wie lange er nun zahlen
muss…

IMHO handelt es sich bei einem sog. Providervertrag um einen Vertrag
mit ganz überwiegend dienstvertraglichen Elementen (§ 611 ff BGB).
Denn die Dienstleistung besteht im Bereithalten der Möglichkeit, DSL
zu nutzen, unabhängig davon, ob dass dann auch genutzt wird.

Nehmen wir also an, der vorherige DSL-Vertrag ging ab
Abschluss über mindestens ein Jahr, danach mit 3 Monaten
Kündigungsfrist. Call-by-Call-DSL oder andere Verträge bietet
die Firma nicht an…

Nun hat er ja durch benutzen von dem DSL-Anschluss sozusagen
(?) einen neuen Vertrag abgeschlossen…

Tja, da bin ich mir nicht so sicher ob man das über einen neuen,
konkludent geschlossenen Vertrag konstruieren würde oder vielleicht
eher nachvertragliche Pflichten annimmt o.ä.
Im Ergebnis ist das aber wohl nicht so arg interessant, da wir uns
einig sind, dass der Provider einen wie auch immer gearteten Anspruch
auf Zahlung haben muss.

Muss er nur anteilig die Leistungen bezahlen, z.B. 1/30 der
Flatrate pro Tag, oder einen neuen 1-Jahresvertrag oder
irgendwas anderes?

Ich nehme mal an, dass der Nachweis tatsächlich entstandener Kosten
nicht gelingen dürfte und das Unternehmen daher pauschalisierte
Beträge geltend machen wird. Je nach Abrechnungsmodell kämen also
IMHO 1/30-Beträge, Monatsbeträge oder auch ein Dreimonatsbetrag (die
er Kündigungsfrist bei einem neuen Vertrag gehabt hätte) in Betracht.
Am wahrscheinlichsten halte ich eine Geltendmachung von
Monatsbeträgen für jeden angebrochenen Monat.

Aber das ist sicher nicht die richtige Frage an meine Stelle - bin
ich doch Studi und kein Praktiker. Vielleicht kann aber einer der
Praktiker dazu etwas erhellendes aus dem Alltag beitragen.

Gruß - Jaschiii

Lieber Christian, hier hat der Leistungserbringer keine Ahnung
davon, daß ein Neuer Vertrag entsteht.

a) Der Telekommunikationsdienstleister kann problemlos sicherstellen, daß der Anschluß nicht mehr nutzbar ist.

b) Des Anbieters ureigenes Tätigkeitsfeld ist es, Telekommunikationsdienstleistungen zuverlässig abzurechnen.

Allein das würde schon reichen, hier eine Erschleichung der Leistung nicht zu unterstellen sondern vielmehr konkludentes Handeln. Ansonsten sei noch erwähnt, daß es zur Leistungserschleichung einer ordnungswidrigen Überwindung mechanischer, EDV-mäßiger oder sonstiger Kontrollmechanismen bedarf. Das umfaßt ganz gewiß nicht das einfache Aktivieren einer bestehenden Netzwerkverbindung.

Gruß,
Christian

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Im Übrigen ändert dies nichts an der Straflage. Außerdem:
DSLzugangshardware auf der Postseite kann T-Online zwar wieder entfernen, wird dies vergessen kann man diese DSL-Leitung mgl weise weiter benutzen, weil die Hardware noch vorhanden ist. Spart 16.99/Monat Das ist wie das Loch im Zaun des Fußballvereins - kucken ist trotzdem verboten.
Kann Deine Meinug nicht verstehen.

Jakob.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Kann Deine Meinug nicht verstehen.

Das ist nicht meine Meinung, sondern der Wille des Gesetzgebers. Solange man keine wie auch immer gearteten technischen Hindernisse mutwillig überwindet, ist es nun einmal keine Leistungserschleichung.

Genau das meinte ich im übrigen: Nicht einfach nur ein Gesetz lesen und „Heureka!“ rufen. Man sollte auch verstehen, was man liest.

Gruß,
Christian

Kann Deine Meinug nicht verstehen.

Das ist nicht meine Meinung, sondern der Wille des
Gesetzgebers. Solange man keine wie auch immer gearteten
technischen Hindernisse mutwillig überwindet, ist es nun
einmal keine Leistungserschleichung.

Hi Christian,
Erschleichen heist der andere ahnt nichts davon!
StGB § 265a Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der ABSICHT ERSCHLEICHT, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Absicht = „ich habe gekündigt ich versuche die Nutzung es GEHT!!!“
Erschleichen = „ich melde die weitere Nutzung nicht!“
Ich will mich nicht mit Dir streiten aber Fakt ist Fakt
Jakob

Genau das meinte ich im übrigen: Nicht einfach nur ein Gesetz
lesen und „Heureka!“ rufen. Man sollte auch verstehen, was man
liest.

Gruß,
Christian

Erschleichen von Leistungen

Erschleichen heist der andere ahnt nichts davon!

Dem widerspreche ich nicht. Und?

Ich will mich nicht mit Dir streiten

Ich will mich mit Dir auch nicht streiten, weil es nervt und nichts bringt. Kauf Dir bei Gelegeneheit einen Kommentar zum Strafgesetzbuch oder schau wenigstens mal ins Internet, bevor Du wieder sinnlos einen Paragraphen hierherkopierst, denn da gibt es mitunter ganz gute Ausarbeitungen.

Die Arbeit habe ich Dir dann auch gleich mal abgenommen, weil ich so ein netter Mensch bin:
http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/materialien…

Ich hoffe, damit sind Deine Zweifel ausgeräumt.

Gruß,
Christian

IMHO handelt es sich bei einem sog. Providervertrag um einen
Vertrag
mit ganz überwiegend dienstvertraglichen Elementen (§ 611 ff
BGB).

Hm, wie wäre es denn mit einem Werkvertrag? Geschuldet wird ja die Möglichkeit, das Internet zu benutzen, und nicht nur eine Tätigkeit, also der Versuch, diese Möglichkeit zu schaffen :smile:

Levay

Hi Christian bzw exec
Hi Christian ich kann es nicht verstehen warum Du antwortest ich deine Anwort aber nicht sehen kann.
Bin ich da gesperrt oder sowas
MfG Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Levay,

IMHO handelt es sich bei einem sog. Providervertrag um einen
Vertrag
mit ganz überwiegend dienstvertraglichen Elementen (§ 611 ff
BGB).

Hm, wie wäre es denn mit einem Werkvertrag? Geschuldet wird ja
die Möglichkeit, das Internet zu benutzen, und nicht nur eine
Tätigkeit, also der Versuch, diese Möglichkeit zu schaffen :smile:

Nee, bei einem Werkvertrag wird ein konkreter Erfolg geschuldet. Wie
sollte der denn hier aussehen??? (Ist eine rhetorische Frage,
semantisch kann man das wohl konstruieren, aber das passt nicht unter
den gesetzgeberischen Willen…)

Geschuldet wird die Andienung der Möglichkeit, das Internet nutzen zu
können. Macht man´s nicht, muss man trotzdem zahlen, anders sähe das
bei einem Werkvertrag aus: Ich war nich im Netz, also zahl´ ich auch
nich.
Das passt aber wohl nicht.

Gruß - Jaschiii

Nee, bei einem Werkvertrag wird ein konkreter Erfolg
geschuldet. Wie
sollte der denn hier aussehen???

Der Zugang zum Internet natürlich.

Würde man wie du einen Dienstvertrag annehmen, müsste der Internetzugang im Ergebnis gar nicht bestehen, geschuldet wäre nur ein Tätigwerden, wie soll *das* denn aussehen? Der Versuch, dem Kunden eine Online-Verbindung herzustellen…?

(Ist eine rhetorische Frage,
semantisch kann man das wohl konstruieren, aber das passt
nicht unter
den gesetzgeberischen Willen…)

Wieso nicht?

Geschuldet wird die Andienung der Möglichkeit, das Internet
nutzen zu
können. Macht man´s nicht, muss man trotzdem zahlen, anders
sähe das
bei einem Werkvertrag aus: Ich war nich im Netz, also zahl´
ich auch
nich.

Was ich als Kunde mit dem Werk mache, spielt doch keine Rolle. Ich kann auch einen Tisch schreinern lassen, den ich nie benutze, trotzdem ist es ein Wekvertrag. Und was ist bei einer Taxifahrt? Klassisches Beispiel für einen Wekvertrag - wie passt das in deine Logik?

Levay

Hallo Levay,

gut, zugegeben, es ist nicht völlig abwegig, einen WerkV anzunehmen.

Nee, bei einem Werkvertrag wird ein konkreter Erfolg
geschuldet. Wie
sollte der denn hier aussehen???

Der Zugang zum Internet natürlich.

Gut, das ist ein Punkt. Beim WerkV wird allerdings nur das eine Werk
geschuldet, bzw. der konkrete Erfolg. Würdest Du das aufrechterhalten
des Zugangs / der Zugangsmöglichkeit dann als fortgesetztes Werk oder
neues Werk o.ä. betrachten wollen?

Würde man wie du einen Dienstvertrag annehmen, müsste der
Internetzugang im Ergebnis gar nicht bestehen, geschuldet wäre
nur ein Tätigwerden, wie soll *das* denn aussehen? Der
Versuch, dem Kunden eine Online-Verbindung herzustellen…?

Na, ich finde, da machst Du es Dir ein wenig einfach. Das würde ja
weiter bedeuten, dass jeder jeden abzocken kann, indem er einen
DienstV abschliesst und dann sagt: sorry, hat leider nicht geklappt.
Denn das Tätigwerden muss natürlich auch tauglich sein bzw.
jedenfalls nicht von vornherein untauglich. Vereinbart ist ja auch
regelmäßig nicht der Versuch des Herstellens einer Internetverbindung
sondern die Herstellung einer Internetverbindung.

(Ist eine rhetorische Frage,
semantisch kann man das wohl konstruieren, aber das passt
nicht unter
den gesetzgeberischen Willen…)

Wieso nicht?

Zitat: Palandt, 63., Einf v § 631, Rn. 8 (Abgrenzung WerkV zu anderen
Verträgen, hier DienstV): „Nach der Dogmatik des BGB liegt das
entschiedende und meist auch praktisch brauchbare
Abgrenzungskriterium darin, dass beim DienstV das bloße Wirken, die
Arbeitsleistung als solche, beim WerkV dagegen die Herbeiführung
eines vereinbarten, (gegenständlich) fassbaren Arbeitsergebnisses.
Betrifft daher der Vertrag einen fest umrissenen
Leistungsgegenstand, liegt WerkV vor, eine allgemeine laufende
Tätigkeit spricht für DienstV
(BGH NJW 00, 1107, 02, 595).“

Weiter: Palandt, 63., Einf v § 631, Rn. 29:
Telekommunikationsdienste sind idR DienstV, uU mit miet- &
werkvertraglichen Elementen (mwN, insbesondere CR 01, 37).

Das war halt auch so mein Gefühl, jedenfalls was Standardfälle/-
verträge bei Endverbrauchern angeht, so wie hier im Brett.

Gruß - Jaschiii