Guten Tag 
Bekommt ein in D geborenes Kind, ausländischer Eltern (Mutter EU, Vater Nicht-EU-Land) automatisch *auch* die dt. Staatsbürgerschaft?
Ab welchem Jahrgang gilt dies?
Wie sieht das Procedere aus?
Danke! 
Guten Tag 
Bekommt ein in D geborenes Kind, ausländischer Eltern (Mutter EU, Vater Nicht-EU-Land) automatisch *auch* die dt. Staatsbürgerschaft?
Ab welchem Jahrgang gilt dies?
Wie sieht das Procedere aus?
Danke! 
Wie sieht das Procedere aus?
hi,
steht im staatsangehörigengesetz im § 4 Abs. 3!
http://bundesrecht.juris.de/rustag/BJNR005830913.html
wenn in D geboren, eltern NICHT deutsche, dann D staatsbürgerschaft, wenn ein elternteil seinen gewöhnlichen aufenthalt seit 8 Jahren in D hat.
mfg vom
showbee
p.s. über gesetzesänderungen im laufe der zeit mehr hier:
http://www.ikak.de/PDF_Doc_PP_%20Dateien/stag-Vergle…
Wenn Elternteil seit 8 Jahren in D
steht im staatsangehörigengesetz im § 4 Abs. 3!
http://bundesrecht.juris.de/rustag/BJNR005830913.html
wenn in D geboren, eltern NICHT deutsche, dann D
staatsbürgerschaft, wenn ein elternteil seinen gewöhnlichen
aufenthalt seit 8 Jahren in D hat.
DANKE! 
Zitat:
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.