Duales Studium - Rückzahlungsklausel im Vertrag

Guten Tag,

der Ausbildungsvertrag (genauer: „Vertrag zur Durchführung des praktischen Teils eines dualen Studiengangs in Kooperation mit der FH xxx“) eines dualen Studenten gilt seit dem 01.09.2012. Es ist eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt, die am 01.03.2013 - noch vor Beendigung der ersten Theoriephase im Rahmen des Studiums - also abgelaufen ist.
Nun enthält der Vertrag folgende Klausel: „Wird das Praktikumsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aber noch vor Beendigung des Studium gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben, so hat der Student die bis dahin angefallenen Gebühren zu erstatten.“

Ist diese Klausel tatsächlich wirksam, oder könnte sie

  1. nach §307 BGB eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Studierenden darstellen, weil sie a)keine Kündigungsgründe unterscheidet (d.h. auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen unzureichender Leistung im Studium soll zurückgezahlt werden) und b)die anfallenden Kosten (geschätzt) bei etwa 2500€ pro Semester liegen würden?

Die Kosten ergeben sich aus vagen Angaben der Hochschule, sind aber nicht im Arbeitsvertrag erwähnt. Könnte die Klausel daher

  1. ebenfalls nach §307 BGB unwirksam sein, weil die Angabe „bis dahin angefallene Studiengebühren“ möglicherweise nicht dem Transparentgebot genügt?

Vielen Dank und liebe Grüße … mehr auf http://w-w-w.ms/a49jj3

Guten Tag,

In letzter Zeit fällt mit leider auf, dass dieses Forum immer wieder als konkrete Rechtsauskunft genutzt wird. Für die Beantwortung solch einer frage durch einen Rechtsanwalt könnten gemäß Honorartabelle bis zu 180€ verlangt werden! Trotzdem werde ich versuchen kurz zu Antworten:

Der § 307 BGB spricht von allgemeinen Geschäftsbedingjngen, kann also hier meiner Meinung nach nicht angewendet werden!

Unabhängig davon, halte ich die Klauseln für rechtens! Die kosten die das unternehmen für das Studium zu tragen hat, können im konkreten fall einer Kündigung Ihnen auferlegt werden, da er ja keinen Nutzen mehr ziehen kann. Unabhängig davon ist eine Kündigung nach der Probezeit nicht ohne weiteres möglich! Daraus folgt, dass Verfehlung jeglicher Art erst einmal Abzumahnen sind etc. Deswegen sehe ich, als nicht-studierter-Jurist, keinen Grund für eine Nichtigkeit dieser Klausel

Tut mir leid - das ist eher eine Frage für einen Rechtsanwalt. Das ruft nach einer Klage, da findest du dich schnell vor Gericht wieder.

Hallo, selbst Klausel ist ja nicht einwandfrei aber es ist zu vermuten dass es dem Arbeitgeber eine moeglichkeit gibt den Studierenden unverhaeltnissmaessig zu benachteiligen. sofern aber diese Benachteiligung nicht vorliegt. ist Klausel wirksamm.

Hallo!

Sorry, aber vom dualen Studium habe ich keine Ahnung!
Mein Bauchgefühl sagt mir, dass die Klausel so wie geschildert wohl üblich ist und nicht gegen § 307 BGB verstößt (wenn der denn hier anwendbar ist). Aber da mein Bauchgefühl hier weder gefragt ist, noch irgendjemandem hilft…

LG

Hallo,

falls es sich um einen realen Fall handelt, muss ich dich darauf hinweisen, dass ich nicht berechtigt bin, Rechtsberatung zu erteilen und für meine Hinweise keine Haftung übernehme.
Zuerst einmal müsste der § 307 anwendbar sein. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Klausel um wirksam einbezogene AGB handelt. Das geht aus deiner Beschreibung nicht hervor, aber ich nehme an, dass du nicht der einzige bist, der diesen Vertrag so vorgelegt bekommt. Wenn diese Klausel in jedem Vertrag steht, handelt es sich wohl um AGB.
zu 1.) Eine Nichtigkeit gem. § 307 I 1 kommt hier durchaus in Betracht. Allerdings muss zunächst ausgelegt werden, wie die Klausel zu verstehen ist. Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, ob die Rückzahlungspflicht nur eintritt, wenn du selbst kündigst, oder ob auch der Arbeitgeber kündigen kann. Natürlich kann man es so interpretieren wie du, dass der Kündigungsgrund nicht unterschieden wird. Dann würde ich eine Nichtigkeit gem. § 307 I 1 annehmen, da du hier tatsächlich großen Risiken ausgesetzt bist. Allerdings ist das Auslegungssache, das ist lediglich meine Ansicht, ein Gericht könnte das auch anders sehen.
Ist man etwas großzügiger, könnte man auch sagen, dass nicht eindeutig hervorgeht, bei welcher Kündigungssituation die Rückzahlungspflicht einsetzt. Dann kann § 305 c II helfen: Im Zweifel wird zu deinen Gunsten ausgelegt. Dann würde man es so verstehen, dass du nur zahlen musst, wenn du selber bzw. im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kündigst.
Mein persönliches (!!!) Ergebnis zu 1. wäre also:
Entweder man legt zu deinen Gunsten aus und du zahlst nur bei eigener Kündigung, oder die Klausel ist nichtig.

zu 2.) Hier sehe ich das Transparenzgebot aus § 307 I 2 nicht verletzt. Das Transparenzgebot darf nicht überspannt werden. Der Begriff „bis dahin angefallene Studiengebühren“ ist nicht zu unbestimmt, da sich im Kündigungsfall ja genau bestimmen lässt, wieviel schon gezahlt wurde. Problematisch ist natürlich, dass es lediglich Schätzungen zur Höhe der Gebühren gibt. Allerdings halte ich das für vertretbar, wenn die tatsächlichen Kosten nicht deutlich über der Schätzung liegen. Leichte Überschreitungen sind wohl vertretbar.
Also 2. würde ich persönlich für ok halten, über 1. lässt sich streiten.

Hoffentlich hat dir das ein wenig geholfen!

Hallo,
da es sich vorliegend um ein Spezialgebiet des Zivilrechts handelt,sollte sich zu dieser Fragestellung ein ausgewiesener Spezialist äußern.
Andi31

Klausel: "Wird das

Praktikumsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aber noch vor Beendigung des Studium gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben, so hat der Student die bis dahin angefallenen Gebühren zu erstatten."

Ist diese Klausel tatsächlich wirksam
Benachteiligung des Studierenden darstellen, weil sie a)keine Kündigungsgründe unterscheidet
b)die anfallenden Kosten (geschätzt) bei etwa 2500€ pro Semester liegen würden? aber nicht im Arbeitsvertrag erwähnt.
2. ebenfalls nach §307 BGB unwirksam sein, weil die Angabe :„bis dahin angefallene Studiengebühren“ möglicherweise nicht dem Transparentgebot genügt?

Guten Tag,

bei Weiterbildungsmassnahmen für AN, die der AG bezahlt sind die von Ihnen als b und 2 erwähnten Massstäbe schon angewendet worden und führten zur Unwirksamkeit der Bindung sogar bei Eigenkündigungen des AN.
Für das duale Studium kenne ich noch keine Entscheidung. Allerdings sehe ich auch ein Problem darin, dass es keine Unterscheidung der Kündigungsgründe gibt. Da aber nach Ablauf der Probezeit der AG nur außerordentlich kündigen kann, liegen wohl letztlich immer die Gründe in der Person und dem Verhalten des Studierenden, so dass es noch zulässig sein könnte.
Schönen Tag

sorry da kann ich nicht helfen

Hallo,

entschuldigung für die verspätete Beantwortung. Meiner Ansicht nach soll hier ein konkretes rechtliches Problem behandelt werden, was nach den hiesigen Statuten nicht zulässig und auch nicht ratsam ist, da ein Rechtsgutachten erstellt werden müßte, was wiederum Anwaltsarbeit ist. Ok?

Gruß

Ralf

Hallo,

ich bin der Ansicht, dass solche Klauseln gebrauchsüblich sind und im Übrigen nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Richtig ist, dass die Höhe der Kosten je Semester oder die des Gesamtstudiums an irgendeiner Stelle erwähnt werden sollten - ggf. sind diese durch den Studierenden als Vertragspartner einzufordern und schriftlich zu fixieren. Außer man möchte als Studierender auf die Wirksamkeit und Anwendbarkeit on § 307 BGB vertrauen und sich ein rechtliches Hintertürchen offenlassen. Man sollte sich aber auch sicher sein, dass die Klage vor Gericht Bestand hat - sonst…

Gruß
who_knows

Sorry im Vertragsrecht kenne ich mich nicht aus!