Guten Tag,
der Ausbildungsvertrag (genauer: „Vertrag zur Durchführung des praktischen Teils eines dualen Studiengangs in Kooperation mit der FH xxx“) eines dualen Studenten gilt seit dem 01.09.2012. Es ist eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt, die am 01.03.2013 - noch vor Beendigung der ersten Theoriephase im Rahmen des Studiums - also abgelaufen ist.
Nun enthält der Vertrag folgende Klausel: „Wird das Praktikumsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aber noch vor Beendigung des Studium gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben, so hat der Student die bis dahin angefallenen Gebühren zu erstatten.“
Ist diese Klausel tatsächlich wirksam, oder könnte sie
- nach §307 BGB eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Studierenden darstellen, weil sie a)keine Kündigungsgründe unterscheidet (d.h. auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen unzureichender Leistung im Studium soll zurückgezahlt werden) und b)die anfallenden Kosten (geschätzt) bei etwa 2500€ pro Semester liegen würden?
Die Kosten ergeben sich aus vagen Angaben der Hochschule, sind aber nicht im Arbeitsvertrag erwähnt. Könnte die Klausel daher
- ebenfalls nach §307 BGB unwirksam sein, weil die Angabe „bis dahin angefallene Studiengebühren“ möglicherweise nicht dem Transparentgebot genügt?
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