Dübel(löcher) entfernen! Ja oder nein?

Hallo,

im MV steht:

"Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen

Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses sämtliche fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen.
Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen (Kleinreparaturen) an den seinem häufigen und direkten Zugriff ausgesetzten Installationsgegenständen des Mietobjektes, wie z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, WC-Anlagen, Wasch- und Abflussbecken und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenster- und Türverschlüssen, Rolläden und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Die Kosten sind für die Einzelreparatur auf 75 € einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer und für den Zeitraum eines Kalenderjahres auf 8 % der Jahresgrundmiete begrenzt. Bei Beginn des Mietverhältnisses nach dem 1.1. oder bei Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung nach Nutzungsmonaten."

Einzug vor 3,5 Jahren. Damals vom Vormieter die Wohnung mit Dübellöchern und Dübeln übernommen. So nach dem Motto „Passt schon, machen wir schon. Vielleicht passt ja das ein oder andere Loch für unsere Sachen!?“ Wurde aber nur mündlich mit dem Vormieter so per Handschlag vereinbart und dem Vermieter mitgeteilt, der das aber nicht schriftlich fixiert hat.

Jetzt selbst ausgezogen. Dübel und Dübellöcher auch so belassen.

Wohnung wurde vom Vermieter so abgenommen und im Protokoll steht „Alles in Ordnung“!

Danach wurde Wohnung den Nachmietern vom Vermieter übergeben. Die wollen jetzt, dass der Vormieter/wir, die Dübel entfernen und die Dübellöcher zuspachteln. Obwohl die von uns Deckenlampen, elektrische Heizthermostate, neuere Armaturen … übernommen haben.

Wie ist da jetzt die Rechtslage?

Müssen wir die Dübel noch entfernen und die Dübellöcher zuspachteln oder sind wir „fein raus“, weil im Protokoll ja steht, dass „Alles in Ordnung“ ist?

  Könnte man auch spitzfindig sagen, dass "Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses sämtliche fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen." nicht (mehr) auf uns zutrifft, weil "während der Dauer des Mietverhältnisses" ist ja nicht mehr, sondern es wäre ja jetzt nach unserem Mietverhältnis?!

Danke Euch.

   GLG

Hallo!

Fordern könnte es nur der Vermieter, natürlich nicht die neuen Mieter gegenüber Euch alten Mietern !
Es war laut Abnahme alles OK. Dann ist das auch so.

Allerdings könnte man immer noch versteckte Mängel nachträglich rügen und Euch damit belasten. Natürlich kaum noch selbst nachbessern, eher mit Geldzahlung, damit andere es machen.

Und Dübellöcher sind kaum versteckt in einer leeren Wohnung, sie sollten auf nackten Wänden/Decken schon auffallen. Mal ein/zwei könnte man übersehen, aber hier mag es ja um mehr gehen ?

mfG
duck313

Das sind ja dann die gaaaanz „netten“ Nachmieter, die sich jeder wünscht.
Das Amtsgericht München entschied, dass 59 Bohrlöcher das verkehrsübliche Maß nicht überschreiten (Az.: 473 C 32372/13). Das Landgericht Berlin akzeptierte sogar 149 Bohrlöcher in einer 150 Quadratmeter großen Wohnung (Az.: 63 S 216/13).
Und das:


Wenn, dann sind lediglich die Dübel zu entfernen. Bei festsitzenden geht´s mit langsam drehender Bohrmschine, Schraubendreher oder Korkenzieher. ramses90

Der Nachmieter steht in keinem Rechtsverhältnis zu euch.
Er darf gerne vom Vermieter irgend etwas fordern.

Der Vermieter hat mit dem Übergabeprotokoll hingegen alle Ansprüche gegen euch aus offensichtlichen Mängeln verwirkt.

Daran ist nix spitzfindig. Der Mieter hätte die Löcher wohl verspachteln müssen, aber wenn der Vermieter das nicht bemängelt hat, isser selber schuld.

Gruß,

Kannitverstan

Ne, ne! Verspachteln muss man sie nie, es geht nur ums entfernen der Dübel aus den Löchern!
Vielmals `tschuldigung für den Dislake, das war ein Versehen. ramses90

Das halte ich für ein Gerücht. Und andere auch:

Muss der Mieter vor dem Auszug die Löcher in der Wand verschließen oder nicht? Er muss es nicht, wenn laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen – umgangssprachlich auch Kleinreparaturen genannt – beim Vermieter liegen. Dann hat der Mieter lediglich die Dübel zu entfernen. Das dürfte allerdings recht selten der Fall sein, denn meistens wälzt der Vermieter per Klausel die Pflicht für Schönheitsreparaturen auf die Mieter ab.

Die Kleinreparaturen sind ganz was anders und mir ist nirgends bekannt, dass die Schönheitsreparaturen umgangssprachlich so genannt werden.

ansonsten muss er die Löcher zumachen, wenn er zu den Schönheitsrepartuern verpflichtet ist.

Nein kann man nicht, da sich der Mieter in Verzug befindet und der Vermieter dagegen vorgehen kann.

Ähm - das war ein Zitat von der verlinkten Seite. Weshalb das als Zitat in einem grauen Block gekennzeichnet war.

Und genau darum ging es. Weshalb ich genau das aus dem Posting von @ramses90 zitiert und kommentiert habe.

Für die Nachmieter, diese netten, gelten vermutlich die gleichen Klauseln im Mietvertrag wie in dem mit Euch.
Danach sind die fraglichen Dübel und ihre Löcher Angelegenheit der (aktuellen) Mieter.
Ich würde mich kurz mit dem ehemaligen Vermieter kurzschließen. Und mich mit dem auf die gemeinsame Linie einigen, dass die neuen Mieter selbstverständlich alle fälligen Schönheitsreparaturen zu übernehmen haben.
Spitzfindigkeit ist das nicht. Wenn es so im Mietvertrag mit den Nachmieter steht. Du als Vormieter bist aus der Nr. eh raus.
LG
Amokoma1

Dass es ein Zitat war weiß ich, darum finde ich ja die aussage mit der Kleinreparatur gerade so suspekt von der Seite.