Mieter zieht aus und hinterläßt Dübellöcher, die nicht verschlossen sind. Gehen wir davon aus, das die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurden.
Wenn nun die Dübellöcher fachgerecht verschlossen wurden, wie sieht es dann mit dem Streichen aus? Gehen wir mal davon aus, daß das Mietverhältnis ca. 3,5 Jahre bestand und keine Schönheitsreparaturen stattgefunden haben. Wenn nur punktuell gestrichen wird, dann bleibt ja ein fleckiges Ergebnis zurück.
Müsste in so einem Fall das komplette Zimmer gestrichen werden? Oder nur, wenn die Dübellöcher an auffälliger Stelle wären? Oder reicht es aus, die Löcher einfach zu überspachteln?
Hallo Dübellöcher einfach zuschmieren und fertig . Das es besser aussieht muß man ja nicht die halbe Wand versauen sonder nur die Löcher . Danach sieht es viel besser aus .
viele Grüße noro
Mir geht es nicht um besser aussehen, mir geht es um die Rechtslage. Wenn Dübellöcher auf einer zuletzt vor 4 / 5 Jahren gestrichenen Wand verschlossen werden, dürfte es nicht ohne Flecken gehen.
Muß der Vermieter eine fleckige Wand akzeptieren oder ist der Mieter für ein gleichmäßiges Farbbild verantwortlich?
Einfach zuschmieren klingt nicht so, als wäre das eine annähernd fachgerechte Sache.
Jaine, es kommt auf den genauen umstand an, ob das ganze einen Renovierungsbedürftigen Eindruck macht oder ob dies hinnehmbare Spuren sind. Je nach Vertragslänge kann man von einer Renoverungsbedürftigkeit ausgehen ca. 5 Jahre. Dies ist aber auch von der Art der Nutzung abhängig.
Es gab auch schon mal ein Urteil was die Pflicht zum verschließen der Löcher verneinten, wenn keine Schönheitsreparaturen fällig sind.
An der Wand befindet sich ein weißer Putz, gestrichen wurde vor 4 - 5 Jahren das letzte Mal. Wenn man jetzt einfach nur Verspachteln würde, würden sich vermutlich die Verspachtelungen farblich relativ deutlich vom Rest der Wand absetzen.
Ok, das kenne ich nicht. Die überwiegende Meinung geht aber dahin, daß die Löcher verschlossen werden müssen. Mir geht es einfach darum, ob man ein fleckiges Farbbild akzeptieren muß oder nicht.
das habe ich schon so verstanden.
Der BH hat das mal in einen anderen Fall so formuliert:
Renoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann,wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
Danke. Aus einem vorvertraglichem Verhältnis gibt es keine Gebrauchsspuren. Man sieht eben deutliche Farbunterschiede. Wenn man den fiktiven Raum betreten würde, wäre der Unterschied gleich sichtbar.