hm, die beiden ersten Beispiele, über die ich nachdachte,
fielen schon in die Kategorie:
Partner A überrascht Partner B in sehr inniger Position mit
unbekannter Person C im Bette und beendet daraufhin mittelst
der zufälligerweise griffbereit im Flur stehenden Vase die Ehe
von hinten und unwideruflich.
Das ist nach Deiner Schilderung sicherlich kein Mord, weil ich
kein Mordmerkmal sehe, das erfüllt sein könnte.
Heimtücke, Eifersucht als niederer Beweggrund, Tod eines der Protagonisten–>Mord.
Im übrigen
sollte man sich angewöhnen, den umgangssprachlichen Gebrauche
des Wortes vom juristischen zu trennen.
Vielleicht solltest Du Dir abgewöhnen, jeden herablassend abzufertigen, der eine andere Meinung als Du vertritt. Aus dem Grund gabs übrigens auch weiter unten keine Antwort von mir.
Im juristischen Sinne hat das, was der normale Mensch unter
einem Affekt versteht, nichts mit der Frage zu tun, ob ein
Mord vorliegt oder nicht, sondern wenn ein Affekt vorliegt,
kann unter Umständen die Schuldfähigkeit entfallen, weil sich
jemand, der sich in einem wirklichen Affekt befindet, und das
ist ein aus psychologischer Sicht vorübergehender Zustand, der
eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne von § 20 StGB
ausmacht, in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befindet.
Das hat weder etwas mit Mord oder Totschlag direkt, noch mit
geplant oder ungeplant zu tun!
Das ist mir bekannt. Es ging nur um den Einwurf von Levay, daß sich Mord und Affekt meist (aber nicht nie) ausschließen. Darauf kamen von mir zwei Beispiele aus der lameng, wie man hier zu sagen pflegt. Daß es sich dabei nicht um höchstrichterlich beurteilte Fälle handelt, sollte eigentlich klar sein.
Partner A überrascht Partner B in sehr inniger Position mit
unbekannter Person C im Bette und beendet daraufhin mittelst
der zufälligerweise griffbereit im Flur stehenden Vase die Ehe
von hinten und unwideruflich.
Eifersucht als Tatmotiv macht Totschlag aber nicht zwingend
zum Mord; gerade hier kommt es zwingend auf die näheren
Umstände an. Und da würde ich in diesem Fall, wenn ich das mit
den mir bekannten Schulbeispielen vergleiche, gerade keinen
Mord annehmen.
Wie gesagt: Nur Beispiele, die mir durch den Kopf gingen. Daß Eifersucht die Tat nicht zwingend zum Mord macht, ist mir klar.
Befindet sich nicht in diesem Fall tatsächlich jeder der
Beteiligten in dem Moment, in dem er schießt, in einer
Notwehrsituataion?
das erscheint mir eine sehr gewagte These zu sein. Der Kandidat hätte sich nicht in diese Situation begeben müssen, insofern wäre die Verteidigung nicht erforderlich gewesen, wenn er sich zeitig verpißt hätte. Da wäre ich dann eher noch für einen Notwehrexzess, weil sich die Situation auch hätte anders abwenden lassen.
Aber was noch interessanter ist: In Österreich gilt
tatsächlich, was in Deutschland „Allgemeinbildung“ ist, also:
„Mord ist Mord“ und „Mord im Affekt ist Totschlag“.
Hallo,
richtigerweise muß es in Österreich heißen: „Tötung ist Mord“ und „Tötung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ist Totschlag“ (§§ 75, 76 StGB).
richtigerweise muß es in Österreich heißen: „Tötung ist Mord“
und „Tötung in einer allgemein begreiflichen heftigen
Gemütsbewegung ist Totschlag“ (§§ 75, 76 StGB).
Also da haben wir zunächst ein gewaltiges Problem mit dem subjektiven Tatbestand (Verteidigungswille). Denn der Wille geht ja von Anfang an dahingehend, den anderen zu töten, und nicht, sich gegen diesen zu verteidigen. So würe ich die Intension eines Duells verstehen.
Gut, in der Sekunde des Schusses kann man natürlich einen solchen hineininterpretieren, da er töten muss, um nicht selbst getötet zu werden. Hier würden aber wohl auch die Grundsätze der provozierten Notwehrsituation greifen.
Exzess halte ich für nicht einschlägig, da die Verteidigungshandlung ja nicht über das zur Abwehr des Angriffs Notwendige hinausgeht. Da muss man schon abdrücken, um nicht selbst getötet zu werden.
Gruß,
Dea
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Heimtücke, Eifersucht als niederer Beweggrund, Tod eines der
Protagonisten–>Mord.
Was das Merkmal Heimtücke angeht, kann man aber in einem solchen Fall überlegen, ob der Täter tatsächlich die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt. Dazu muss dem Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage bewusst sein, was bei hochgradiger Erregung unter Umständen entfallen kann, aber nicht muss - insoweit hast Du Recht. Aber der Sachverhalt war ja auch etwas mager…
Was aber die Eifersucht als niedrigen Beweggrund angeht, widerspreche ich Dir. Denn so ohne weiteres ist sie nicht immer ein niedriger Beweggrund, sie kann es zwar sein, wenn der Täter nach dem Gesamtbild keinerlei Anlass für seine ins maßlose gesteigerte Eifersucht gehabt hat, sondern dieses Gefühl von Eifersucht letztlich auf „krasser Eigensucht“ und „hemmungsloser Triebhaftigkeit“ beruht, sie ist aber nicht notwendig und immer ein niedriger Beweggrund und gerade in dem von Dir geschilderten Fall, in dem der Täter nach Anblick der Szene von seinen Gefühlen übermannt wird, würde ich den niedrigen Beweggrund ablehnen.
Vielleicht solltest Du Dir abgewöhnen, jeden herablassend
abzufertigen, der eine andere Meinung als Du vertritt. Aus dem
Grund gabs übrigens auch weiter unten keine Antwort von mir.
Nun ja, wenn ich drüber nachdenke hast Du wohl Recht damit, dass ich mir mal angewöhnen sollte, meine Antworten etwas anders zu formulieren…ich arbeite daran.