früher war es nicht unüblich, daß man sich um der ehre etc. willen duellierte. dabei wurde auch meist einer der beiden kontrahenten getötet.
wie verhält es sich heutzutage?
ein duell im gegenseitigen einverständis…, ist dies strafbar und wenn einer getötet wird, wird dies verfolgt?
selbst bei tötung auf verlangen („erschieß mich“) geht der schütze für mindestens 6 monate in den bau. aber diese regelung wird in dem fall nichtmal anwendbar sein, da hier m.E. nicht von einem „ausdrücklichen und ernsthaften Verlangen“ gesprochen werden kann. beide kontrahenten wollen ja eigentlich überleben.
insoweit würde ich auf totschlag tippen. vorsatz liegt bei einem duell vor, eine einwilligung wird eben nicht vorliegen, weil der kontrahent eben nicht in seinen tod einwilligt, sondern max. in eine verletzung.
einem duell vor, eine einwilligung wird eben nicht vorliegen,
weil der kontrahent eben nicht in seinen tod einwilligt,
sondern max. in eine verletzung.
Hmm, naja, interessante Frage. Also ob man hier einen Unterschied zwischen Verletzung und Tötung machen kann, bin ich mir nicht so sicher. Entweder alles oder nichts. Denn Du hast ja richtig gesagt, dass nach dem Willen beider das Duell ja ganz anders ausgehen soll.
Ich glaube vielmehr, dass man entweder wirklich von einer Einwilligung (auch in die Tötung) ausgehen muss oder von einer rechtswdrigen Tat. Letztes glaube ich eher. Dann aber muss die Selbstgefährdung, in die sich der andere Begeben hat, deutlich strafmildernd mit eingerechnet werden. Vielleicht könnte es gar Probleme mit der objektiven Zurechnung geben…
Gruß,
Dea
Hi roberto,
im Grunde ist jeder sportliche Zweikampf „Duell“ im Sinne Sieger und Verlierer. Also rauf aufs Rad und eine Runde drehen. Wer zuerst wieder da, hat gewonnen und wenn es seine Ehre sein sollte! So einfach ist das und geht mit Laufen, Schwimmen, Reiten, Walken, Schach etc. Was Du aus dem Mittelalter meinst, ist glatt verboten wie Harsardspiele, Hahnen- und Hundekämpfe etc. Darum Finger weg und selbst wenn sich zwei Naive zu solchem Tun finden würden, modern ist dazu noch Marketing mit Video für den Sieger natürlich und das muß nicht der Ehrenhafte sein, gilt: Dummheit schützt vor Strafe nicht!
cool bleiben
Cris
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ist dies strafbar und wenn :einer getötet wird, wird dies :verfolgt?
Bestimmt interessiert sich ein Staatsanwalt für solches Treiben. Aber vermutlich ist das eher ein Fall für Psychiater und die Einweisung in eine geschlossene Anstalt, denn wirklich zurechnungsfähig können die Kontrahenten kaum sein.
das ist ein sehr interessantes problem.
Person A möchte sich mit person B duellieren um ehre, weib oder sonstwas.
Beide nehmen den tod des anderen zumind. billigend in kauf, da ein wirklich gezielt tödlicher schuss mit einer mittelalterlichen bleispritze recht unwahrscheinlich scheint (kommt aber auf das genaue setting an).
Mord wäre es wohl eher nicht, da ja hier die vorraussetzungen fehlen.
Sowohl A als auch B nehmen aber ebenso den eigenen tod in kauf.
Da in unseren kreisen die ehre aber nicht mehr als höchstes gut gilt, würde man gutachterlich wohl auf deutliche fremd- und eigengefährdung schließen. Somit würden beide eingewiesen werden.
Der sekundant ist da schon eindeutiger zu würdigen. Seine aufgabe ist es ja, bei einer tödlichen verletzung, das leid seines herren zu verkürzen, indem er ihm den „gnadenschuss“ gibt.
Das wäre dann töten auf verlangen.
Dazu wäre Folgendes interessant: Ist Boxen schwere
Körperverletzung? (Gesichtsverletzungen, Brüche, Platzwunden)
Ja, es ist Körperverletzung, kann aber durch Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt sein - volenti non fit iniuria, das ist der allgemeine Grundsatz.
Man geht in der hM und Rechtsprechung bei solchen Sportereignissen aber davon aus, dass von dieser Einwilligung nur reglementkonforme Eingriffe sowie leichte, typische, Verstöße gegen das Reglement gedeckt sind. Daher ist z.B. ein besonders schweres Foul im Fußball, bei dem jemand verletzt wird, eine Körperverletzung. Da das in Österreich ein Offizialdelikt ist, ist es auch schon vorgekommen, dass Fußballer nach schweren Fouls wegen dieser von der Staatsanwaltschaft verfolgt wurden.
Dann gibt es aber bestimmte Rechtsgüter, über die nicht disponiert werden kann, also in deren Eingriff nicht eingewilligt werden kann. Das ist z.B. das eigene Leben. Wenn A den B vorsätzlich auf dessen ernstliches und eindringliches (!) Verlangen des B tötet, dann ist das nach österreichischem StGB daher grundsätzlich einmal Mord nach § 75 StGB, aber privilegiert nach § 77 StGB (Tötung auf Verlangen) und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.
Ein Duell wäre übrigens nicht nach § 77 StGB privilegiert, sondern in Österreich glatter Mord nach § 75 StGB.
Ein Duell wäre übrigens nicht nach § 77 StGB privilegiert,
sondern in Österreich glatter Mord nach § 75 StGB.
das ist ja sehr interessant. In Österreich gilt also noch die Definition, die in Deutschland vor Jahrezehnten abgeschafft wurde. Insbesondere § 76 klingt irgendwie niedlich
Aber was noch interessanter ist: In Österreich gilt tatsächlich, was in Deutschland „Allgemeinbildung“ ist, also: „Mord ist Mord“ und „Mord im Affekt ist Totschlag“. Bekanntermaßen völlig falsch.
Aber was noch interessanter ist: In Österreich gilt
tatsächlich, was in Deutschland „Allgemeinbildung“ ist, also:
„Mord ist Mord“ und „Mord im Affekt ist Totschlag“.
Bekanntermaßen völlig falsch.
hallo,
tja, der deutsche gesetzgeber könnte sich auch mal bemühen und einen uralten juristenstreit begraben und 211 und 212 StGB tauschen und in den mord-§ dann schreiben, das es eine qualifikation des totschlages ist. das ist zwar schon h.M., nur noch nicht zum BGH durchgedrungen… nebenbei: „Mord im Affekt ist Totschlag“ ist doch ganz gut. immerhin besteht hier im guten glauben der allgemeinheit eine strafbarkeit, obwohl durch notwehr (und das ist affekt in der allgemeinbildung) die strafbarkeit oft entfällt.
Aber was noch interessanter ist: In Österreich gilt
tatsächlich, was in Deutschland „Allgemeinbildung“ ist, also:
„Mord ist Mord“ und „Mord im Affekt ist Totschlag“.
Bekanntermaßen völlig falsch.
Das ist in der Tat falsch, allerdings schließen sich Affekt und Mord in der Regel wirklich aus. Wenn man sich mal die Mordmerkmale ansieht, wird man feststellen, dass deren Verwirklichung kaum (nicht nie!) im Affekt möglich ist.
Viele sagen ja auch: Totschlag ist Tötung ohne Vorsatz, Mord mit Vorsatz. Dabei muss auch Totschlag vorsätzlich begangen werden, § 15 StGB. Und Affekt schließt Vorsatz nicht aus.
Bei der Gelegenheit könnte er dann auch die Formulierung „Mörder ist…“ streichen, denn dahinter steckt die Täterlehre, die so heute niemand mehr vertritt, und die meines Wissens nach auch als nationalsozialistisch zu gelten hat.
Ich glaube vielmehr, dass man entweder wirklich von einer
Einwilligung (auch in die Tötung) ausgehen muss oder von einer
rechtswdrigen Tat.
Hm…? Aber eine rechtfertigende Einwilligung in eine Tötung gibt es doch gar nicht. Egal ob jemand in seine Tötung einwilligt oder nicht, die Tat blebt doch rechtswidrig.
Oder hast du dich jetzt nur auf die Gefährdung bezogen?
das ist ja sehr interessant. In Österreich gilt also noch die
Definition, die in Deutschland vor Jahrezehnten abgeschafft
wurde.
Also das österreichische StGB ist eigentlich relativ neu, also aus dem Jahre 1975. Der überwiegende Teil der österreichischen Strafrechtler hat ein Problem mit dem Begriff „niedrigen Beweggrund“ des deutschen Mordparagraphen bzw. man möchte nicht nur Abgrenzungsprobleme verhindern, sondern auch die Feststellung, dass jemand einen anderen aus einem nicht niedrigen Beweggrund vorsätzlich getötet hat. Die Beweggründe fließen daher ausschließlich in die Strafbemessung ein.
Aber was noch interessanter ist: In Österreich gilt
tatsächlich, was in Deutschland „Allgemeinbildung“ ist, also:
„Mord ist Mord“ und „Mord im Affekt ist Totschlag“.
Das ist in der Tat falsch, allerdings schließen sich Affekt
und Mord in der Regel wirklich aus. Wenn man sich mal die
Mordmerkmale ansieht, wird man feststellen, dass deren
Verwirklichung kaum (nicht nie!) im Affekt möglich ist.
hm, die beiden ersten Beispiele, über die ich nachdachte, fielen schon in die Kategorie:
Partner A überrascht Partner B in sehr inniger Position mit unbekannter Person C im Bette und beendet daraufhin mittelst der zufälligerweise griffbereit im Flur stehenden Vase die Ehe von hinten und unwideruflich.
Panzerknacker A legt zwecks Zeugenbeseitigung den überraschend am Fenster rauchenden Museumswärter W eine Drahtschlinge um und damit W um. (OK, hier lege ich den Begriff Affekt seeeehr weit aus.)
Studentische Mensur
Für die Bestimmungsmensur gibt es für Deutschland eine BGH-Entscheidung. Da ich diess im Volltext nicht im Netz gefunden habe, muß es dieser
Partner A überrascht Partner B in sehr inniger Position mit
unbekannter Person C im Bette und beendet daraufhin mittelst
der zufälligerweise griffbereit im Flur stehenden Vase die Ehe
von hinten und unwideruflich.
Eifersucht als Tatmotiv macht Totschlag aber nicht zwingend zum Mord; gerade hier kommt es zwingend auf die näheren Umstände an. Und da würde ich in diesem Fall, wenn ich das mit den mir bekannten Schulbeispielen vergleiche, gerade keinen Mord annehmen.
Panzerknacker A legt zwecks Zeugenbeseitigung den
überraschend am Fenster rauchenden Museumswärter W eine
Drahtschlinge um und damit W um. (OK, hier lege ich den
Begriff Affekt seeeehr weit aus.)
Also das österreichische StGB ist eigentlich relativ neu, also
aus dem Jahre 1975. Der überwiegende Teil der österreichischen
Strafrechtler hat ein Problem mit dem Begriff „niedrigen
Beweggrund“ des deutschen Mordparagraphen bzw. man möchte
nicht nur Abgrenzungsprobleme verhindern, sondern auch die
Feststellung, dass jemand einen anderen aus einem nicht
niedrigen Beweggrund vorsätzlich getötet hat. Die Beweggründe
fließen daher ausschließlich in die Strafbemessung ein.
Meiner Erinnerung nach teilst du diese Ansichten der österreichischen Juristen. Ich kann dazu nur sagen: Der Umkehrschluss, das eine Tat, die nicht aus „sonstigem niedrigem Beweggrund“ i.S.v. § 211 StGB geschieht, dadurch natürlich nicht gleich als „gut und richtig“ anerkannt wird. Das zeigt sich schon darin, dass ja die Strafandrohung für Totschlag auch nicht zu verachten ist. Bei niedrigen Beweggründen i.S.d. Gesetzes geht es um solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen", es geht also um einen Superlativ.
Im Übrigen darfst du nicht denken, dass die Deutschen nicht auch auf die Beweggründe achten: Zum einen gibt es verschiedene Ansätze, den Anwendungsbereich von § 211 einzuschränken, wobei ich vor allem die restriktive Auslegung, die ich für richtig halte, erwähnen möchte. Des Weiteren wenden unsere Gerichte manchmal § 49 I StGB bei Mord an und mildern die Strafe also ab.
hm, die beiden ersten Beispiele, über die ich nachdachte,
fielen schon in die Kategorie:
Partner A überrascht Partner B in sehr inniger Position mit
unbekannter Person C im Bette und beendet daraufhin mittelst
der zufälligerweise griffbereit im Flur stehenden Vase die Ehe
von hinten und unwideruflich.
Das ist nach Deiner Schilderung sicherlich kein Mord, weil ich kein Mordmerkmal sehe, das erfüllt sein könnte. Im übrigen sollte man sich angewöhnen, den umgangssprachlichen Gebrauche des Wortes vom juristischen zu trennen. Der normale Mensch versteht unter dem Affekt eine ungeplante Tat, die jemand in Rage, in einer außergewöhnlichen Situation, in der er von Wut oder Ärger übermannt wird, begeht. Der Jurist versteht darunter eigentlich etwas anderes.
Im juristischen Sinne hat das, was der normale Mensch unter einem Affekt versteht, nichts mit der Frage zu tun, ob ein Mord vorliegt oder nicht, sondern wenn ein Affekt vorliegt, kann unter Umständen die Schuldfähigkeit entfallen, weil sich jemand, der sich in einem wirklichen Affekt befindet, und das ist ein aus psychologischer Sicht vorübergehender Zustand, der eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne von § 20 StGB ausmacht, in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befindet.
Das hat weder etwas mit Mord oder Totschlag direkt, noch mit geplant oder ungeplant zu tun!