Dürfen andere einem was wegnehmen?

Hallo!

Mir geht eine Frage nicht aus dem Sinn, die zwar keine Konsequenzen hat, die ich aber aus Neugier gerne beantwortet hätte.

X betritt ungefragt den Garten von A und sammelt dort Nüsse. X weiß, dass A die vielen Nüsse sowieso nicht verwertet und vermutet, A würde es dulden, wenn er davon wüsste. Da ein Recht auch durch Duldung zustande kommen kann, erspart er sich die Mühe, A zu fragen. Er weiß nicht, das A in dem Moment, in dem X den Garten verlässt, durch die Gardine beobachtet, wie X eine Tüte mit ein paar Kg Nüssen wegträgt. A wundert sich, dass X ihn nicht gefragt hat, duldet es aber, so dass X mit seiner Vermutung richtig lag.

Aus reiner Neugier fragt sich jetzt aber A, wie die Rechtslage ist? Durfte X die Nüsse nehmen, weil A nichts dagegen hat, auch dann, wenn X das nur vermutet hat?

Grüße

Andreas

Sowohl straf- als auch zivilrechtlich gibt es die Möglichkeit, Rechtfertigung zu erlangen durch eine sog. Einwilligung. Es gibt auch eine vermutete Einwilligung, aber nur, wenn die tatsächliche Einwilligung nicht eingeholt werden kann. Klassiker: Schwerstverletzter ohne Bewusstsein wird operiert.

Was den Tatbestand des Diebstahls angeht, so ist dieser nicht erfüllt, weil eine Wegnahme (§ 242 StGB) nur vorliegt, wenn der andere nicht einverstanden ist. Es geht hier also gar nicht um eine Einwilligung, sondern schon der Tatbestand ist nicht erfüllt. Das würde auch dann gelten, wenn der, der „wegnimmt“, gar nicht mit dem Einverständnis rechnet: Dann würde nur versuchter Diebstahl vorliegen. Das ist immer der Fall, wenn man einen Dieb mit bestimmten Sachen ködert, die dieser (vermeintlich unerkannt) entwenden soll.

Hallo Mevius!

Vielen Dank für die schnelle, ausführliche und sehr verständliche Antwort.

Grüße

Andreas

dorry, ist das nicht Quatsch?

X klaut A die Nüsse. X hat keinen Hinweis darauf, dass die Wegnahme geduldet sei, muss also von einem Diebstahl ausgehen.

Nun passiert nur deshalb nix, weil A es auf sich beruhen lässt. Würde A zur Polizei gehen, wäre X dran.

X klaut A die Nüsse. X hat keinen Hinweis darauf, dass die
Wegnahme geduldet sei, muss also von einem Diebstahl ausgehen.

Das ist nicht richtig. Wenn A die Wegnahme duldet, liegt objektiv kein Gewahrsamsbruch iSd. § 242 StGB vor und ein Diebstahl scheidet tatbestandlich aus.

Die Tatsache, dass X von der Duldung nichts weiß, könnte lediglich bedeuten, dass zumindest der subjektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt ist und somit ein versuchtes Delikt vorliegt.

Ausweislich der Frage geht X aber von einer Duldung aus, so dass ihm der Vorsatz zum Gewahrsamsbruch fehlt. Hierfür wiederum muss er nicht wissen, dass A tatsächlich duldet, denn das gehört zum objektiven, der Vorsatz des A zum subjektiven Tatbestand. Da somit weder objektiv ein Gewahrsamsbruch, noch subjektiv ein Vorsatz hierzu gegeben ist, scheidet Diebstahl sowohl in der Vollendung, als auch im Versuch aus.

Gruß
Dea

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dorry, ist das nicht Quatsch?

Nö.

X klaut A die Nüsse.

Das ist schon die Frage. Klauen setzt gem. § 242 StGB eine Wegnahme voraus. Wegnahme verlangt u.a. den Bruch fremden Gewahrsams. Brechen kann man einen Gewahrsam aber nicht, wenn der Gewahrsamsinhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden ist. Wenn der Gewahrsamsinhaber also einverstanden ist, ist der objektive Tatbestand des § 242 StGB nicht erfüllt. Das tatbestandsausschließende Einverständnis hindert hier die Strafbarkeit aus einem vollendeten Delikt, ganz gleich ob der Täter das weiß oder nicht.

X hat keinen Hinweis darauf, dass die
Wegnahme geduldet sei, muss also von einem Diebstahl ausgehen.

Wie ich schon in meinem vorherigen Posting schrieb, liegt dann versuchter Diebstahl vor. Das ist immer so, wenn man zu einer Tat ansetzt, sie aber nicht vollenden kann. Hier scheitert die Vollendung daran, dass eine Wegnahme nicht möglich ist.

Nun passiert nur deshalb nix, weil A es auf sich beruhen
lässt. Würde A zur Polizei gehen, wäre X dran.

Nein, das hat damit schon mal gar nichts zu tun. Das tatbestandausschließende Einverständnis muss während der Tat vorliegen. Eine nachträgliche Billigung der Tat lässt die Strafbarkeit genauso wenig entfallen, wie die Nichtanzeige einer Straftat es kann. Es spielt also keine Rolle, wie sich der Gewahrsamsinhaber nach der Tat verhält, auf die Tatbestandsmäßigkeit hat das keinen Einfluss.

Danke für die weitergehenden Antworten!

Jetzt für mich als Laie aber bitte nochmal in verständlich:

Wenn X zu A geht und etwas nimmt, ist es doch auch dann Diebstahl, wenn X glaubt, dass A nichts dagegen hat, oder?

Wenn X zu A geht und etwas nimmt, ist es doch auch dann
Diebstahl, wenn X glaubt, dass A nichts dagegen hat, oder?

Nein, denn zum Diebstahl (wie zu jedem anderen Strafdelikt, nur für Fahrlässigkeitsdelikte gilt eine etwas andere Regelung) gehört neben dem objektiven Tatbestand (was tatsächlich passiert ist), auch der subjektive Tatbestand, d.h. der Täter muss auch vorsätzlich gehandelt haben und alle objektiven Voraussetzungen erfüllen wollen. Fehlt es hieran, liegt keine Straftat vor.

Wenn also X A etwas wegnimmt und meint, A hätte nichts dagegen, dann hat X zwar objektiv den Gewahrsam des A gebrochen, was ein notwendiger Teil der Wegnahme iSd. § 242 StGB ist, er hatte aber subjektiv keinen Vorstaz hierzu. Also hat er sich nicht strafbar gemacht.

Das ist auch irgendwie nachvollziehbar, denn X wollte sich nie gegen die Rechtsordnung stellen. Wenn er dem A dadurch einen Schaden verursacht hat, haftet er ggf. nach Zivilrecht, weil hier fahrlässiges Handeln ausreicht, strafbar hat er sich aber nicht gemacht.

Gruß
Dea

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Strafbarkeit setzt zunächst einmal voraus, dass der objektive Tatbestand erfüllt wird. Darunter versteht man alles, was sich nicht nur im Kopf des Täters abspielt (Wissen und Wollen spielen sich im Kopf ab). Der Diebstahl-Paragraf lautet so:

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 242 I StGB)

Der objektive Tatbestand des Diebstahls setzt also voraus, dass der Täter einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Das Tatbestandsmerkmal, auf das es in unserem Beispiel ankommt, ist die Wegnahme.

Wann nimmt jemand etwas weg? Immer dann, wenn jemand fremden Gewahrsam (=die tatsächliche Herrschaft) an der Sache bricht und neuen Gewahrsam begründet. So lange eine Perlenkette im Haus der reichen Witwe liegt, hat diese Gewahrsam. Steigt ein Dieb ein und nimmt die Kette an sich, so bricht er den Gewahrsam der Witwe, denn diese hat die Kette ja nicht mehr. Der Dieb hat sie aber, also hat er neuen Gewahrsam.

Nun müssen wir uns genauer ansehen, was es bedeutet, fremden Gewahrsam zu brechen. In dem Witwenfall war das ganz einfach und klar. Es gibt aber kompliziertere Fälle, und darum muss man sich die Bedeutung von „Bruch fremden Gewahrsams“ genauer ansehen. Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn der Gewahrsam des (berechtigten) Gewahrsaminhabers gegen dessen Willen aufgehoben wird.

Kleine Kontrollüberlegung: A will B etwas schenken und sagt ihm, er möge es sich aus dem Nebenzimmer holen. Kann das Diebstahl sein? Nein. Warum nicht? Weil der Gewahrsam an der geschenkten Sache nicht gebrochen wird, denn As verliert seinen Gewahrsam ja nicht gegen seinen Willen. Das ist also keine Wegnahme, anders als im Beispiel der reichen Witwe, die damit nicht einverstanden war.

Zwischenergebnis: Zum objektiven Tatbestand des Diebstahls gehört, dass der Gewahrsamsinhaber (oft ist das der Eigentümer) mit dem Gewahrsamswechsel nicht einverstanden ist. Ist er einverstanden, liegt keine Wegnahme vor.

Nun zum subjektiven Tatbestand, der auch immer Voraussetzung für die Strafbarkeit ist. Es geht also nun um das, was sich im Kopf des Täters abspielt. Er braucht u.a. den für Diebstahl erforderlichen Vorsatz zum Zeitpunkt der Handlung, die (vielleicht) eine Wegnahme ist. Hat er den Vorsatz nicht, ist er straffrei. Vorsatz bedeutet vereinfacht gesagt: Man weiß und man will, was man da tut. Vollendeter Diebstahl setzt also u.a. voraus, dass man weiß und will (hier reicht billigende Inkaufnahme), dass ein Gewahrsamswechsel gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers stattfindet.

Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:

  1. Gewahrsamsinhaber will den Gewahrsamswechsel nicht, und Täter weiß das: vollendeter Diebstahl

  2. Gewahrsamsinhaber will den Gewahrsamswechsel nicht, Täter denkt aber, er sei einverstanden: Der objektive Tatbestand inkl. des Nichtwollens des Gewahrsamswechsels ist gegeben, aber der Täter weiß das nicht. Darum scheidet Diebstahl aus. Es mangelt am Vorsatz. Wenn sich im Fall des Geschenks von A an B der B nur verhört hätte, A also gar nicht einverstanden war, dann hätte B sich geirrt. Er wollte aber trotzdem niemandem etwas wegnehmen. Das kann doch nicht den Unterschied zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit machen. So sieht es auch das Gesetz, wenn es sagt:

„Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.“ (§ 16 I S. 1 StGB)

  1. Gewahrsamsinhaber will den Gewahrsamswechsel und der Täter weiß das: unproblematisch. Das ist ja der Geschenkfall in seiner Ursprungsfassung. Natürlich liegt hier keine Strafbarkeit vor.

  2. Gewahrsamsinhaber will den Wechsel, doch der Täter weiß das nicht: Das ist die spannendste Konstellation, und sie ist gar nicht sooooo selten, zumindest habe ich sie in der Praxis schon erlebt. Denn: Genau das ist immer der Fall bei sog. Diebesfallen. Um jemanden zu überführen, wird ihm eine Sache hingelegt, die er wegnehmen soll, während er sich unbeobachtet fühlt. Es handelt sich oft um Geld, das chemisch so behandelt wurde, dass es Flecken bei demjenigen verursacht, der das Geld anfasst. Die Flecken sind nicht abwaschbar, der Täter ist überführt. Das ist kein bloßer Krimi, das wird wirklich so gemacht. Nun haben wir eine eigenartige Konstellation: Wenn der Gewahrsamsinhaber das Geld bereitlegt, um einen Dieb zu überführen, dann will er ja gerade, dass der Dieb die Sache an sich nimmt. Es liegt also kein Gewahrsamsbruch vor, es fehlt am Nichtwollen. Und ohne dieses Nichtwollen ist ja schon der objektive Tatbestand von § 242 StGB nicht erfüllt. Dann hilft auch der entsprechende Vorsatz nichts mehr, ein vollendeter Diebstahl liegt nicht vor.

Nun einen kleinen Exkurs. Stell dir vor, A will B töten, doch die Tat misslingt, und B überlebt. Für Mord und Totschlag gehört es zum objektiven Tatbestand, dass ein Mensch getötet wurde. Das ist hier nicht der Fall, darum scheidet die Strafbarkeit wegen Totschlag und Mord aus. Man sieht aber auch sofort, warum A strafbar ist, nämlich wegen versuchten Totschlags oder versuchten Mordes. Die Voraussetzungen für Versuchsstrafbarkeit sind vereinfacht gesagt diese:

  1. Der objektive Tatbestand wurde nicht (vollständig) erfüllt.

  2. Der Täter hat aber den subjektiven Tatbestand erfüllt, er hatte also den Willen und das Wissen, er wollte den objektiven Tatbestand erfüllen.

  3. Der Täter hat zu der Tat angesetzt, sie also auch ganz praktisch versucht und sie sich nicht nur im Kopf ausgemalt oder nur Vorbereitungshandlungen getroffen (Kauf eines Messers, das später als Tatwerkzeug dienen soll).

Nun zurück zum 4. Diebstahl-Fall. Die eben genannten drei Voraussetzungen liegen hier: Diebstahl ist objektiv nicht gegeben, weil es an der Wegnahme fehlt. Der Täter glaubte aber an Umstände, die, wenn sie wirklich vorgelegen hätten, den Diebstahlstatbestand erfüllt hätten. Er wusste und wollte den Diebstahl also auch (und hatte im Übrigen auch die in § 242 StGB genannte Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; darauf gehe ich hier zur Vereinfachung nicht weiter ein). Und auch 3. Ist der Fall: Der Täter hat nach der Sache gegriffen, er wollte sie wegnehmen. Ergebnis: Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls.

Und beim nächsten Mal behandeln wir die Frage, wieso es Diebstahl und nicht Unterschlagung ist, wenn man in einer Bahnhofshalle einen Geldschein findet und an sich nimmt, um ihn zu behalten.

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Mal ein ehrliches „Wow“ zu diesen Antworten in diesem Thread und ein von Herzen IANAL :wink:)

Spannend find ich aber trotzdem die Passage:

  1. Gewahrsamsinhaber will den Gewahrsamswechsel nicht, Täter
    denkt aber, er sei einverstanden: Der objektive Tatbestand
    inkl. des Nichtwollens des Gewahrsamswechsels ist gegeben,
    aber der Täter weiß das nicht. Darum scheidet Diebstahl aus.
    Es mangelt am Vorsatz. Wenn sich im Fall des Geschenks von A
    an B der B nur verhört hätte, A also gar nicht einverstanden
    war, dann hätte B sich geirrt. Er wollte aber trotzdem
    niemandem etwas wegnehmen. Das kann doch nicht den Unterschied
    zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit machen. So sieht es
    auch das Gesetz, wenn es sagt:

„Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum
gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.“ (§
16 I S. 1 StGB)

D.h. wenn ich durch den Supermarkt ginge und mir von jeder Obsttheke ein Stück nähme und einverleibte und nachher treuherzig blickend sagen würde „Das machen doch alle und deshalb ging ich immer davon aus, dass das Probieren ohne Bezahlen erlaubrt sei.“ dann wäre es kein Diebstahl, weil ich mich lediglich (zu meinen Gunsten) über die Großzügigkeit des Supermarktes geirrt hätte?

(Lassen wir mal den Begriff „Mundraub“ etc. dabei aus dem Spiel)

OK, das war sehr verständlich (und für mich neu), danke.

D.h. wenn ich durch den Supermarkt ginge und mir von jeder
Obsttheke ein Stück nähme und einverleibte und nachher
treuherzig blickend sagen würde „Das machen doch alle und
deshalb ging ich immer davon aus, dass das Probieren ohne
Bezahlen erlaubrt sei.“ dann wäre es kein Diebstahl, weil ich
mich lediglich (zu meinen Gunsten) über die Großzügigkeit des
Supermarktes geirrt hätte?

Wenn Sie einen Richter finden, der Ihnen das glaubt,…

D.h. wenn ich durch den Supermarkt ginge und mir von jeder
Obsttheke ein Stück nähme und einverleibte und nachher
treuherzig blickend sagen würde „Das machen doch alle und
deshalb ging ich immer davon aus, dass das Probieren ohne
Bezahlen erlaubrt sei.“ dann wäre es kein Diebstahl, weil ich
mich lediglich (zu meinen Gunsten) über die Großzügigkeit des
Supermarktes geirrt hätte?

Nein, falsch. Für die Frage, ob Diebstahl vorliegt, kommt es gem. §§ 8, 16, 22 StGB auf den Zeitpunkt der Handlung an. Was man davor oder danach denkt oder meint oder will, ist unerheblich. Außerdem spielt es keine Rolle, wie man guckt, und was man sagt, sondern was man tatsächlich denkt.

Wieder auf einem anderen Blatt steht dann die Frage des Beweises. Für eine Verurteilung wegen Diebstahls muss bewiesen sein, dass Vorsatz gegeben ist. Der Beweis ist geführt, wenn das Gericht davon überzeugt ist. In der von dir beschriebenen Konstellation werden praktisch nie Zweifel am Vorsatz bestehen, darum ist zu so einem Verhalten nicht zu raten.

Ich nehme mal ein anderes Beispiel:

A geht durch einen öffentlichen Wald (also es ist kein Besitzer angegeben, aber natürlich existiert irgendwo einer und A weiß das auch) und findet einen kümmerlichen Baumsproß, den er ausgräbt und mit nach Hause nimmt.

A geht davon aus, dass dies legal sei, weil man bekanntlich im Wald bis zu einer Handvoll Blumen ja auch pflücken dürfe. Der kleine Baum erscheint ihm da vergleichbar und hätte ja eh nicht mehr lange gemacht.

Nach der bisherigen Logik, wäre ein solches Verhalten also dann kein Diebstahl, wenn der Richter A folgen würde, dass er nicht ahnen konnte, dass dies Diebstahl sei.

Aber dann frage ich mich, wie das zu „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ passt…

Nach der bisherigen Logik, wäre ein solches Verhalten also
dann kein Diebstahl, wenn der Richter A folgen würde, dass er
nicht ahnen konnte, dass dies Diebstahl sei.

Was der Richter tut, ist völlig egal. Diebstahl liegt vor oder eben nicht, egal ob der Richter das dann richtig erkennt oder nicht.

Im Übrigen ist dein Fall nur bedingt vergleichbar. Hier geht der Täter offenbar nicht von einem konkreten Einverständnis aus, sondern davon, dass es generell erlaubt sei, sich so zu verhalten. Er irrt also nicht über Tatsachen (nämlich: Der Gewahrsamsinhaber werde einverstanden sein), sondern über die rechtliche Würdigung. Er handelt also vorsätzlich und unterliegt einem Verbotsirrtum.

Aber dann frage ich mich, wie das zu „Unwissenheit schützt vor
Strafe nicht“ passt…

Dieser Spruch stimmt ja so nicht.

Wenn man etwas Tatsächliches nicht weiß, schützt das sehr wohl vor Strafe: § 16 StGB.

Wenn man einem Verbotsirrtum unterliegt, kann auch das vor Strafe schützen, nämlich wenn der Irrtum unvermeidbar war. Ansonsten kann die Strafe allenfalls gemildert werden. Siehe § 17 StGB.

danke