Lt. GG ist die Demonstrationsfreiheit lediglich ein Bürgerrecht („Jeder Deutsche…“) und kein Grundrecht. Warum dürfen Ausländer trotzdem in Deutschland demonstrieren? Gibt es da eine verfassungsrechtliche Spitzfindigkeit ?
Gruß
rakete
Hallo,
das Recht auf Versammlungsfreiheit, genauso wie das Recht Vereine zu gründen, gilt grundsätzlich für jeden, der in Deutschland wohnt, sofern es sich nicht um Aktionen handelt, die durch Gesetz verboten sind.
Gruss Günter
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JA…
Lt. GG ist die Demonstrationsfreiheit lediglich ein
Bürgerrecht („Jeder Deutsche…“) und kein Grundrecht. Warum
dürfen Ausländer trotzdem in Deutschland demonstrieren? Gibt
es da eine verfassungsrechtliche Spitzfindigkeit ?
…siehe Art 8…
Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
… aber wenn Art. 8 nicht hilft hilft Art 2 I, denn Art 8 ist ein sog. Bürgerrecht (gilt nur für Bürger), während Art 2 ein Menschenrecht ist (gilt für alle)…
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2)…
Weiterhin ausgestaltet wird dieses Grundrecht durch das VersG:
§ 1
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen
(2) Dieses Recht hat nicht,
- wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
- wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
- eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
- eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
Und auch die ERMK - die innerstaatlich zumindest den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat - hilft weiter:
Art. 11 Abs. 1 ERMK
„Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des
Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.“
Fazit:
Es gibt also Bestimmungen, die auch Ausländern ein Versammlungsrecht auf deutschem Boden einräumen. Allerdings ist es richtig, dass sich Ausländer nicht direkt auf Art. 8 berufen können und die Verbots-/Eingriffschwelle theoretisch niedriger ist, als bei Versammlungen von Deutschen. Da sich die Eingriffsermächtigungen jedoch nach dem gleichen Gesetz richten, nämlich nach dem VersG, also die gleichen Rechtsgrundlagen vorliegen müssen um zu verbieten/einzugreifen, ist der Unterschied in der Praxis kaum erwähnenswert. In der Verfassungsrechtlichen Prüfung muss er dargestellt werden.
M.
Hallo,
das Grundgesetz gilt wohl für alle in Deutschland lebenden Menschen, nicht nur für diejenigen, die einen deutschen Pass haben! Wo kämen wir denn hin, wenn es anders wäre???
Gruß
Camilla
Hallo Camilla,
das Grundgesetz gilt wohl für alle in Deutschland lebenden
Menschen, nicht nur für diejenigen, die einen deutschen Pass
haben! Wo kämen wir denn hin, wenn es anders wäre???
Da wo wir jetzt schon sind.
Nicht alle Teile des GG gelten für alle Menschen in Deutschland. Passagen die mit „Jeder…“ anfangen gelten für alle Menschen. Jene die mit „Alle Deutschen…“ anfangen gelten zunächst einmal nur für Deutsche.
Grüße,
Anwar
Hallo,
das Grundgesetz gilt wohl für alle in Deutschland lebenden
Menschen, nicht nur für diejenigen, die einen deutschen Pass
haben! Wo kämen wir denn hin, wenn es anders wäre???
Es gilt selbstverständlich nicht für alle hier lebenden Menschen. Das wäre ja noch schöner.
So kann man zum Beispiel als nicht-Deutscher AFAIK nicht Abgeordneter des Bundestages werden, trotz Artikel 48, und man muß als nicht-Deutscher auch keinen Wehrdienst ableisten, trotz Artikel 12a.
Gruß,
Malte.
Hallo,
im GG wird es doch spezifiziert, was nur für Deutsche gilt. „Alle Menschen“ oder „Alle Bürger“ bedeutet eben alle.
Gruß
Camilla
eben
Nicht alle Teile des GG gelten für alle Menschen in
Deutschland. Passagen die mit „Jeder…“ anfangen gelten für
alle Menschen. Jene die mit „Alle Deutschen…“ anfangen
gelten zunächst einmal nur für Deutsche.
Hallo,
das ist eben, was ich meine. „Alle Menschen“ sind eben alle Menschen (s. meine Antwort an Malte).
Gruß
Camilla
Hi!
das Recht auf Versammlungsfreiheit, genauso wie das Recht
Vereine zu gründen, gilt grundsätzlich für jeden, der in
Deutschland wohnt, sofern es sich nicht um Aktionen handelt,
die durch Gesetz verboten sind.
Wie sieht das denn aus für „Demonstrations-Touristen“?
Angenommen, in Aachen gehen die Kurden (wertfreies Beispiel) auf die Straße. Dürfen Kurden aus den Niederlanden und Belgien an dieser Demo teilnehmen?
Grüße
Heinrich
Hallo,
im GG wird es doch spezifiziert, was nur für Deutsche gilt.
„Alle Menschen“ oder „Alle Bürger“ bedeutet eben alle.
„Alle Bürger“ würde ich jetzt mal nur auf Deutsche beziehen. Außerdem wird in Artikel 48 davon gesprochen, daß „Niemand“ daran gehindert werden darf, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen oder auszuüben, und auch das gilt nur für Deutsche.
So ganz einfach ist es also nicht, und die Aussage „Das GG gilt natürlich auch für Ausländer“ ist so generell nicht haltbar. Es gibt jedoch natürlich Artikel darin, die auch für sich hier aufhaltende Ausländer gelten.
Zur Versammlungsfreiheit hat Mike ja schon was geschrieben.
Gruß,
Malte.
Hi,
warte nur, bis die Europaverfassung kommt. Die gilt dann wieder für alle. Allerdings finden sich darin kaum noch rechte, dafür umso mehr Pflichten und Ermächtigungen einzelner.
Gruß
Frank
Hallo,
so einfach ist es (leider für alle Jura-Studenten) nicht!
Es gibt Abstufungen bzgl. Deutschen, EU-Ausländern und Nicht-EU-Ausländern.
Sicher kann man - wie unten bereits geschehen - einige „Rechte“ durch den Auffangparagraphen auch für Ausländer zugänglich machen (und so faktisch gleich machen). Juristisch ist dies aber ein großer Unterschied!
Grüße
Andreas
Selbstverständlich. Sie kommen aus einem Land der EU und könnne natürlich an Demos teilnehmen. z.B. reisen ja gewisse Chaoten auch an alle Orte wo der Weltwirtschaftsgipfel stattfindet. Vielleicht sollte man die nächste Konferenz mal in China, Nordvietnam, Nordkorea, im Sudan oder in Israel abhalten.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi!
das Recht auf Versammlungsfreiheit, genauso wie das Recht
Vereine zu gründen, gilt grundsätzlich für jeden, der in
Deutschland wohnt, sofern es sich nicht um Aktionen handelt,
die durch Gesetz verboten sind.Wie sieht das denn aus für „Demonstrations-Touristen“?
Angenommen, in Aachen gehen die Kurden (wertfreies Beispiel)
auf die Straße. Dürfen Kurden aus den Niederlanden und Belgien
an dieser Demo teilnehmen?Grüße
HeinrichSelbstverständlich. Sie kommen aus einem Land der EU und
könnne natürlich an Demos teilnehmen.
Wie verträgt sich denn das mit der von dir gemachten Aussage „das Recht auf Versammlungsfreiheit, genau wie das Recht Verein zu gründen, gilt grundsätzlich für jeden, der in Deutschland wohnt“
Schließt das nicht automatisch jene aus, die nicht in Deutschland wohnen?
Grüße
Heinrich
nein,…
…sondern aufgrund des Versammlungsgesetzes ( http://dejure.org/gesetze/VersG/1.html )und der Menschenrechtskonvention.
http://www.hamburg.de/Behoerden/Pressestelle/Meldung…
_Frage: „Gilt das Demonstrationsrecht nur für Deutsche? Wieso dürfen - wie im Fall der PKK - Ausländer in Deutschland zu Themen demonstrieren, die mit Deutschland nichts zu tun haben?“
Das Versammlungs- und Demonstrationsrecht steht nach dem Grundgesetz und dem Versammlungsgesetz Deutschen und Ausländern zu.
Die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit ist zwar nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG nur ein Deutschen- und kein Menschenrecht. Der Art. 11 der Menschenrechtskonvention garantiert die Versammlungsfreiheit allen Menschen aber als unmittelbar geltendes Recht. Es hat somit den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Gleichzeitig geht der § 1 des konkretisierenden Versammlungsgesetzes, auf den im Art. 8,2 GG hingewiesen wird, von einem Jedermannrecht aus._
Gruß,
Christian
Hi!
das Recht auf Versammlungsfreiheit, genauso wie das Recht
Vereine zu gründen, gilt grundsätzlich für jeden, der in
Deutschland wohnt, sofern es sich nicht um Aktionen handelt,
die durch Gesetz verboten sind.Wie sieht das denn aus für „Demonstrations-Touristen“?
Angenommen, in Aachen gehen die Kurden (wertfreies Beispiel)
auf die Straße. Dürfen Kurden aus den Niederlanden und Belgien
an dieser Demo teilnehmen?Grüße
HeinrichSelbstverständlich. Sie kommen aus einem Land der EU und
könnne natürlich an Demos teilnehmen.Wie verträgt sich denn das mit der von dir gemachten Aussage
„das Recht auf Versammlungsfreiheit, genau wie das Recht
Verein zu gründen, gilt grundsätzlich für jeden, der in
Deutschland wohnt“Schließt das nicht automatisch jene aus, die nicht in
Deutschland wohnen?
Hallo Heinrich, ich habe zuerst aus der Sicht der Verfassung der Bundesrepublik DE gesprochen. Europäische Recht steht über Deutschem Recht. Und entscheidend ist natürlich, dass eine Demo in DE von jemand, der in DE wohnt, angemeldet wird. Dann aknn aber jeder dazu.
Gruss Günter