Moin!
Unserer Firma geht es zur Zeit dreckig und hat uns 9 Azubis
seit über einem Monat kein Gehlat gezahlt. Nun haben wir eine
Mahnung an den Vorstand geschickt und fragen nun euch ob es
rechtlich erlaubt ist ohne angst vor einer drohenden Kündigung
das wir Azubis alle streiken in dem wir einfach vom Betrieb
fernbleiben.
Es wäre zwar eine Kollektive einstellung aller Azubis, jedoch
ist mir persöhnlich alles nicht gerade geheuer, da nach dem
esetz ja eigentlich Azubis nicht streiken dürfen und wenn doch
dies als Kündigungsgrund gilt.
Was können wir anstatt tun, welche Rechtlichen Möglichkeiten
gibt es noch???
Bitte bis Sonntag Abend alle ganz reichhaltig Posten, da wir
eigentlich schon Montag in den Streik treten wollen.
Hallo Udoy.
Nein!
Diese Art von „Streik“ steht Euch nicht zu. Ein „Streik“ muß gewerkschaftlich organisiert sein. Das wäre sonst Arbeitsverweigerung und kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Habt Ihr mal das Gehalt schriftlich angemahnt (zzgl. 7,71% Verzugszinsen vom Brutto)? Solltet Ihr umgehend tun. Alternativ könnt Ihr auch direkt zum ArbG und Klage erheben. Ein Monat Zahlungsverzug ist allerdings so eine „Schallgrenze“, wo unter Umständen schon vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht werden kann.
Bei Zahlungsverzug des AG kann man seine Leistungen vorübergehend verweigern, d.h. Ihr habt ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Durch die Ausübung des Zurückbehaltsungsrechts seid Ihr davor geschützt, durch immer weitere Vorleistungen praktisch ohne Vergütung zu arbeiten. Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts müßt Ihr dem AG aber deutlich sagen, warum Ihr Eure Arbeit zurückhaltet, d.h. Ihr müsst ihm mitteilen, welche Gegenleistung er konkret erbringen soll, damit Ihr wieder arbeitet. Am besten machen man das mit einem kurzen Schreiben an den AG. Darin sollten die offenen Beträge erst einmal genau bezeichnet sein, d.h. Ihr solltet sagen, für welchen Zeitraum wieviel Geld aussteht. Dann solltet Ihr dem AG mitteilen, daß Ihr ab sofort bzw. ab dem nächsten Arbeitstag von Eurem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und daher vorläufig nicht mehr arbeiten werdet, bis das ausstehende Geld bezahlt ist.
Nach der herrschenden Rechtsprechung dürft Ihr allerdings Eure Arbeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verweigern,
– wenn die ausstehende Vergütung „verhältnismäßig geringfügig“ ist,
– wenn nur eine „kurzfristige Verzögerung“ der Zahlung zu erwarten ist,
– wenn dem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein „unverhältnismäßig hoher Schaden“ entstehen würde oder
wenn Ihre Vergütung auf andere Weise gesichert ist, wobei der mögliche Anspruch auf Insolvenzgeld vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine solche Sicherung darstellt.
Vor allem im öffentlichen Dienst sollte man diese Beschränkungen ernst nehmen, da man hier einen zahlungskräftigen AG hat und diesem auch in höherem Maß als in der privaten Wirtschaft zur „Treue“ verpflichtet ist. Im übrigen genügen in der Regel ein bis eineinhalb Monatslöhne, um von einem nicht nur „geringfügigen“ Zahlungsrückstand zu sprechen. Ist der AG mit eineinhalb oder mehr Gehältern im Rückstand, kann man daher meist die Arbeitsleistung verweigern. Berücksichtigt dabei aber Eure finanzielle Lage, also die Frage, ob Ihr nach den o.g. Punkten möglicherweise Eure Arbeitsleistung nicht verweigern dürft.
Außerdem müßt Ihr vorsichtig sein, wenn Ihr gemeinsam von Eurem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, da die Rechtsprechung ein solches Vorgehen in einigen Fällen als „Streik“ bewertet hat und ein Streik nur dann rechtmäßig ist (siehe oben), wenn er von der Gewerkschaft organisiert wird. Ihr solltet daher unbedingt darauf achten, daß jeder Azubi sein Zurückbehaltungsrecht mit einem individuellen Schreiben ankündigt und mit seinen individuellen Lohnforderungen begründet!!! Außerdem sollte der Beginn der Arbeitsverweigerung nicht unbedingt auf ein und denselben Tag fallen und daher den Eindruck erwecken, als habt Ihr euch abgesprochen (was Ihr ja gemacht habt…). Außerdem solltet Ihr nicht einzelne Kollegen als Eure Stellvertreter „vorschicken“, die dann für alle mit dem AG verhandeln, da auch das den Eindruck eines Streiks machen könnte.
Nebenbei (auch wenn noch keine Insolvenz angemeldet ist) stellt die Bundesanstalt für Arbeit außerdem ein ausführliches Merkblatt im Internet bzgl. Insolvenzgeld bereit:
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/merkblatt/pdf/…
Dürfte bald vielleicht für Euch von Interesse sein.
Meine persönliche Meinung: Ihr solltet noch nicht(!) die Arbeit niederlegen, jedoch das Geld schriftlich anmahnen. Aber, das müßt Ihr entscheiden. Auf die Art und Weise, wir Ihr es aber bisher vorhabt, geht es womöglich mächtig in die Hose.
Alle Gute!
Gruß,
LeoLo