Ich Arbeite als Azubi Lagerist in einem Einzelhandelsbetrieb!
Dieser hat von Montags bis Freitags von 10 - 20 Uhr auf und Samstags von 10 - 18 Uhr auf.
Ich arbeite 40 Stunden die Woche und bekomme einen X beliebigen Tag inder Woche für den Samstag frei.
Nun stellt sich folgendes Problem!
Mein Chef sagt uns, das ein Feiertag der in der Zeit von Montag bis Samstag fällt mit 0 Stunden auf dem Arbeitsplan berechnet wird. Somit soll der eigentliche freie Tag den ich für den Samstag bekomme wegfallen!
Dazu kommt noch, dass diese Reglung erst seid 2 Wochen aktiv ist, und nicht vertraglich festgelegt wurde! Und, dass es schon immer so gewesen wäre, er diese 0- Stundenfeiertags Reglung nur nicht befolgt hätte! Des weiteren behauptet er, dass dieses nur für 5 Feiertage im Jahr gilt!
Wir gehören keiner Gewerkschaft an und haben keinen Tarifvertag. So wie ich das verstanden habe, ist der Arbeitgeber nicht an tarifliche Richtlinien gebunden und kann das somit machen!
Auf die Frage, ob er mir diese Reglung schriftlich geben kann (Gesetz o. ä.), reagiert er nicht. Ich bin ziehmlich sauer, da in dieser Firma so einiges nicht rechtens ist und sie jetzt mit dem nächsten Disaster ankommen! Hat jemand Ahnung und könnte mir diese helfen?
Auszüge aus dem gesetzbuch wären hilfreich! Habe schon viel gesucht und gelesen aber ich werde aus dem Bürokratendeutsch nicht schlau!
Hallo Bulli,
die gesetzlichen Feiertage sind selbstverständlich vom Arbeitgeber zu bezahlende Feiertage und dürfen nicht mit Ausgleichszeiten aus anderen Arbeitstagen verrechnet werden. Das steht alles, wenn auch verklausuliert im deutschen Arbeitszeitgesetz, abgekürzt: ArbZG. Das Gesetz findest Du auf jeden Fall im Internet. Einen sehr ausführlichen Kommentar zum ArbZG findest Du im Kommentar zum ArbZG der Herren Zmarzlik/Anzinger (Verlag Recht und Wirtschaft). Dort findest Du Regelungen zu jedem Detail.
Du könntest aber auch zur Gewerkschaft gehen und ggfs. in Deinem Betrieb die Gründung eines Betriebsrates vorschlagen. Wenn ein Betriebsrat da ist, muss der Arbeitgeber den für die Branche gültigen Tarifvertrag einhalten.
Du kannst Dich aber auch an die staatliche Arbeitsschutzbehörde wenden, die haben in den Bundesländern leider keinen einheitlichen Namen, aber suche unter Gewerbeaufsichtsamt oder Arbeitsschutzbehörde oder unter Amt für Arbeitsschutz
Wenn Du mir Deinen Herkunftsort mitteilst, kann ich Dir die zuständige Behörde ermitteln.
MfG
Selfried
das hört sich doch irgendwie unseriös an. Entweder werden alle Feiertage berechnet oder gar keiner, aber nur 5! klingt nach Willkür. Ausnahme wäre eine Regelung die die Firma mit dem Betriebrat trifft oder ähnliches.
abhängig vom Bundesland hast Du einen Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem gesetzlichen Feiertag - damit ist die aus der Hüfte geschossene Regelung mit Wegfall des Ausgleich eines beliebigen Tages aufgrund der Samstagsarbeit schon beantwortet.
Hier der Auszug aus dem Gesetz:
Lohnzahlung / Gehaltszahlung an Feiertagen
Geregelt ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ( EFZG).
Grundsatz
Fällt die Arbeit wegen eines Feiertages aus, muss der Arbeitgeber diejenige Vergütung bezahlen, die der Arbeitnehmer ohne den Feiertag verdient hätte (= Entlohnung wie an einem normalen Arbeitstag).
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und des Umfanges der zu leistenden Arbeit.
zunächst einmal merkt man hier, wie wichtig es ist, einer Gewerkschaft anzugehören und möglichst auch einen Betriebsrat zu haben. du, und deine Kolleginnen und Kollegen, ihr sollt euch darüber einmal informieren, zum Beispiel auf www.dgb.de oder www.igmetall.de.
In der Tat kann es allerdings so sein, dass ein Wochenfeiertag nicht bezahlt wird und nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. das ist für die Tage wichtig, an denen du frei hättest. deswegen wäre es wichtig, immer nach einem festen Plan die freien Tage zu vergeben. Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem du gearbeitet hättest, warum muss der Arbeitgeber dir einen ganz normale Zeitgutschrift für diesen geben.