Guten Abend,
haben Lehrkräfte das Recht, auf einer Klassenfahrt das Gepäck der Schüler nach Alkohol, Drogen und Waffen zu durchsuchen, ohne das ein Verdacht besteht?
Hallo,
auf diese Frage könnte das Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes Auskunft geben (das ich aber nicht kenne).
Grundsätzlich dürfte es aber so sein:
Ein Lehrer dürfte nur dann eine Durchsuchung durchführen, wenn der Verdacht auf eine dringende konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schule besteht (wobei die Konstruktion, dass eine Straftat immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, nicht gelten kann). Z.B. der Lehrer X hat den dringenden Verdacht, dass der Schüler Y ein Messer im Ranzen hat, um damit sofort den Schüler Z zu erstechen. Müsste er auf die Polizei warten, wäre es zu spät.
Hat der Lehrer aber nur den Verdacht, dass ein verbotener Gegenstand in der Tasche ist, ohne dass eine akute Gefahr besteht (Schüler X hat BTM in der Tasche), so darf er keinesfalls selbst durchsuchen sondern muss die Polizei rufen, die dann durchsucht.
Selbst bei einer gerechtfertigten Durchsuchung muss diese aber nach Möglichkeit so durchgeführt werden, dass die Privatspähre des Schülers beachtet wird. Also kein Ausschütten des Ranzens vor aller Augen.
Ganz ohne Verdacht, nur aus rein präventiven Gründen, darf keine Durchsuchung stattfinden.
Interessant dazu die Antwort des NRW-Landtages auf eine diesbezügliche kleine Anfrage (Auszug):
"Durchsuchung der Taschen von Schülerinnen und Schülern. Es bleibt damit sowohl im
Rahmen einer Klassenfahrt als auch im Rahmen des gewöhnlichen Schulunterrichts bei den
allgemein geltenden Vorschriften. Dies bedeutet:
Durchsuchungen, die einer Beweissicherung für bereits begangene Straftaten dienen, obliegen
den Strafverfolgungsbehörden. Durchsuchungen, die der Gefahrenabwehr dienen, obliegen
den Polizei- und Ordnungsbehörden. Lehrer dürfen weder präventive noch repressive
Durchsuchungen durchführen. Gefahrenabwehr ist nicht ihre originäre Aufgabe. Im Rahmen
ihrer Aufsichtspflicht kommen sie vielmehr dem staatlichen Erziehungsauftrag nach. Ihnen
steht zur Sicherung der Einhaltung des Alkoholverbots gemäß § 54 Absatz 5 Schulgesetz
der Maßnahmenkatalog des § 53 Schulgesetz zur Verfügung. Dieser umfasst neben erzieherischen
Maßnahmen auch Ordnungsmaßnahmen, das heißt solche, die eine Sanktion enthalten.
Voraussetzung hierfür ist ein bereits vorliegendes Fehlverhalten der betroffenen
Schülerin oder des betroffenen Schülers.
Zum Nachlesen: http://spdnet.sozi.info/nrw/bonn/renhendricks/dl/Sin…
Gruss
Iru
Hallo,
das gilt doch aber wohl nur für den Fall, dass irgendein Lehrer das Gepäck irgendeines Schülers durchsucht. Auf einer Klassenfahrt hat der konkrete Lehrer aber eine Aufsichtspflicht gegenüber einem konkreten Schüler -und insoweit auch ein Aufsichts recht. Es würde mich ja auch niemand daran hindern können, als Erziehungsberechtigter nach Belieben das Gepäck meiner minderjährigen Kinder zu durchsuchen, und zwar völlig ohne Verdachtsgrund und jederzeit.
Gruß
smalbop
Hallo,
du machst es dir zu Einfach. Jeder Mensch hat Grundrechte und die sind eben geschützt. Das Recht ein Grundrecht verletzen zu dürfen kann man nicht einfach weiter geben.
gruss
Guten Morgen,
dem kann ich nur zustimmen. Das Recht auf Privatsphäre, das ein Grundrecht ist, darf nichteinmal von den eigenen Eltern/ Erziehungsbeauftragten gebrochen werden. Demzufolge darf der Lehrer, der ja in diesem Moment nur die Aufsichtspflicht hat, in keinem Fall die Tasche/ Ranzen durchsuchen. Das darf nur die Polizei, und selbst dann nur, wenn ein Verdacht auf eine Straftat besteht ( -> § 307 BGB)
MfG TheJough
( -> § 307 BGB)
Diese Norm trägt zwar die Überschrift Inhaltskontrolle , hat aber, mal ganz davon abgesehen, dass ich zu dieser Thematik sowieso nicht ins BGB sehen würde, überhaupt nichts mit einer Taschendurchsuchung zu tun sondern mit AGB.
Juristisches Fachwissen sieht anders aus…