Auf einer Consumermesse auf der zum Teil verkauft und aber auch beraten wird, stehen neben den großen Verkaufsunternehmen kleine Stände die von Computerclubs/vereinen betrieben werden.
Einige (nicht alle) der Großunternehmen versuchen mit möglichst hoher Lautstärke Kunden anzulocken. Die Clubstände die vorallem Beratung anbieten wollen, haben dagegen keine Chance, weil aufgrund der Lautstärke in der Halle, kein normales Gespräch möglich ist.
Laut den Unterlagen und Bedingungen die jeder Aussteller bekommen hat, dürfen 80db an der Standgrenze nicht überschritten werden, was im inneren des Standes abläuft geht die Messeleitung nix an, nur an der Standgrenze wird gemessen. Diese Regelung ist aber ein zahnloser Tiger, weil die Messeleitung bei Überschreitung keine Handhabe gegen die Standbetreiber hat. Man hat also nur die Möglichkeit bitte bitte zu sagen, mehr passiert nicht. Das nutzen einige Standbetreiber schamlos aus, von Mitarbeitern auf den Clubständen wurden mit eigenen (leider nicht offiziell geeichten, und damit rechtlich nicht verwertbaren) Messgeräten Lautstärken von über 120 db gemessen.
Nun plant ein Club, der direkt neben einen der Erfahrungsgemäß lautesten Stände platziert wurde, ein großes Banner aufzuhängen, mit einem Text in Form etwa: „Lärm gefärdet die Gesundheit. 80db an der Standgrenze sind Einzuhalten. §… der Teilnamebedingungen der Messe.“
Oder auch „Beratung ist nur bei angemessener Lautstärke Möglich!, Wir bitten um Rücksichtnahme“. Also in jedem Fall: Es wird kein Unternehmen direkt Namentlich angesprochen, aber das Banner natürlich so aufgehängt, daß die üblichen Verdächtigen das lesen können. Wäre sowas zulässig, sinnlos, gefährlich? Könnten daraus Probleme für den Club entstehen?
Als Alternative wird auch darüber nachgedacht, ein Mikrofon zu installieren, das mit einer entsprechend großen Anzeige verbunden ist, auf der ständig der aktuelle Lautstärkepegel angezeigt wird. Ebenfalls mit Hinweis auf Gesundheitsgefahren bei über 80db.
Welche rechtlich zulässigen Möglichkeiten gäbe es noch? Dabei sind natürlich Wege zu bevorzugen, die eine direkte Reduzierung der Lautstärke bewirken. Nach der Messe angesträngte Klagen, führen vielleicht zu ein paar Euro, die bezahlt werden müssen, sind den Unternehmen aber ansonsten egal.
Diese Regelung ist aber ein zahnloser Tiger, weil die
Messeleitung bei Überschreitung keine Handhabe gegen die
Standbetreiber hat.
Das glaube ich kaum. Die Messeleitung hat auf der Messe selbstverständlich Hausrecht und kann Personen, die gegen die Nutzungsvereinbarungen verstoßen von der weiteren Teilnahme ausschließen (zur Not mit der Polizei).
Tatsächlich wird das die Messeleitung aber deshalb nicht tun, weil diese Stände deutlich mehr zahlen als die kleinen Computerclubs. Daher ist auch dieses Vorgehen:
Nun plant ein Club, der direkt neben einen der Erfahrungsgemäß
lautesten Stände platziert wurde, ein großes Banner
aufzuhängen
Rechtlich nicht zu beanstanden. Ob das allerdings auf Wohlwollen seitens der Messeleitung stößt, wage ich zu bezweifeln (und dann s.o.). Letztlich wird es darauf hinauslaufen, dass man sich evt. die Standmiete zum Teil von der Messeleitung erstatten lassen kann, weil diese eben nicht tätig geworden ist, um die Lärmbelästigung einzuschränken.
Naja Standmiete kann man keine zurückholen, weil die Clubs auf Einladung der Messe da sind, und daher keine Standmiete zahlen, und Mobiliar gestellt bekommen. Im Gegenzug dürfen die Clubs keinen kommerziellen Betrieb machen, also nichts verkaufen, sondern eben nur beraten, und wenn möglich Mitglieder Werben.
(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen:
bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A),
bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A),
bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A); soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden."