Dürfen Mieter wegen Ruhestörung bei Schichtarbeit klagen

Meine Frage: Mieterin arbeitet Schicht, macht aber nach 22 Uhr jede Menge Lärm. Jetzt will sie klagen, da sie sich auch nach 9 Uhr Morgens von Lärm (z.B. Gartenarbeit oder Handwerkern) gestört wird.
Meine Meinung hat sie keine Chancen. Da das Mietverhältnis sowieso nachhaltig gestört ist, habe ich keine Lust auf weiteren Ärger.
Wie ist die Meinung innerhalb des Forums.

Gruss Helga

Nur mal kurz nachgefragt, ob ich das richtig verstanden habe:

Die Mieterin hat Schichtarbeit und macht, wenn sie z.B. abends spät nach Hause kommt, noch ordentlich Krach.
Gleichzeitig fühlt sie sich von Arbeitslärm (wir reden nicht von vermeidbarer, unnötiger Lärmbelästigung) am Tage gestört.

Bei länger andauernden Bauarbeiten gibt es durchaus den Anspruch eines schichtarbeitenden Mieters, lärmintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten einzuschränken (AG Bremen, Az.: 6 C 186/16, Urteil vom 23.06.2016).
Rücksicht auf indivduelle Interessen sollte man nehmen. Das hier sieht aber doch sehr nach einer Retourkutsche aus („Wenn ich nachts keinen Krach machen darf, weil die anderen dann schlafen, dann haben die anderen gefälligts tagsüber keinen Krach zu machen, weil ich dann schlafe.“).

Einen Streit zu beurteilen oder gar zu schlichten ist unmöglich, wenn nur einseitig informiert wird, also nur eine der streitenden Parteien. Du begründest nicht die genannte Uhrzeit 22 Uhr.

Gesetzliche Ruhezeiten im Mietrecht:

Es gibt keine bundeseinheitlich geregelten Ruhezeiten. Zur groben Orientierung dienen die folgenden Werte:

Ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe
Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr
Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr
Viele Hausordnungen setzen eine erweiterte Ruhezeit für den Samstag an. Diese gilt häufig von 19 Uhr am Abend bis 8 Uhr am Morgen. Ist keine gesonderte Ruhezeit für den Samstag festgelegt, zählt dieser zu den Werktagen.

Die Uhr könnte man ablesen, strittig wäre dann noch die Lautstärke des Lärms und die Schallquelle. Z.B. wird Kinderlärm nicht als Ruhestörung angesehen. Liesselbst

Klagen kann man immer. Für den Unterlegenen kommen oft unerwartete Ergebnisse dabei raus :wink:

Was genau für eine Begründung möchtest du haben?

Stand da irgendwas von Kinderlärm? Es stand lediglich

Zum Beispiel, warum genau 22 Uhr? Hast du nicht erwähnt.

Nein, nur allgemein „Lärm“. Einige Lärme sind zumutbar, deshalb mein Link.

Du solltest darauf achten, wann du wem antwortest. Warum genau 22 Uhr? Weil sie vielleicht dann nach Hause kommt?

Ach so, und wenn sie um 18.00 Uhr nach Hause kommt, wäre diese Uhrzeit dein Anspruch auf Ruhe? Dünnes Argument.

Mir dünkt’s, du stehst auf der Leitung. Vielleicht kommst du mal runter. :roll_eyes:

Das Argument war nicht, sie hat ruhig zu sein, wenn sie nach Hause kommt, es ging darum, dass sie anscheinend um 22 Uhr nach Hause kommt, was offensichtlich mit dem Beginn der Nachtruhe übereinstimmt. Oder sie kommt früher nach Hause, macht aber trotzdem erst ab 22 Uhr Krach (genauer genommen: „jede Menge Lärm“). Was an dem Beginn der Nachtruhe nichts ändert.

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Ich argumentiere nicht gegen dich, sondern sehe die Geschichte als neutraler Beobachter. Da sind zwei Uhrzeiten, ein nicht näher definierter Lärm.

Bist du angepisst? Die Frage war ursprünglich

Zwei Unbeteiligte streiten sich. Wie dämlich ist das denn?

Klagen darf man in Deutschland grundsätzlich zunächst einmal immer. Stellt sich nur die Frage, was dabei heraus kommt. Die Angaben sind hier einfach zu dünn, um eine Prognose abgeben zu können. Reden wir hier von Alltagsgeräuschen oder von lärmintensiven Maßnahmen gewisser Planung/Dauer/Intensität? Es macht schon einen Unterschied, ob gelegentlich der Rasen gemäht wird, oder für Wochen und Monate eine Grundsanierung des Hauses betrieben wird. Natürlich gilt beiderseits ein Rücksichtnahmegebot, in dessen Rahmen man dann bei planbaren, größeren Maßnahmen sich auch mal Gedanken darüber machen kann, wie man lärmintensive Arbeiten von der Freizeit des Mieters bestmöglich entkoppelt. Aber ein Anspruch auf Stille während nicht gesondert geregelter Zeiten besteht nicht.

BTW: Und nicht all zu viel auf AG-Urteile geben. Das sind Einzelfälle eines einzelnen Richters, über dem sich unterhalb der Berufungsgrenze der blaue Himmel wölbt. So etwas sollte man nicht als allgemeinen Maßstab betrachten, solange es davon nicht eine deutliche Vielzahl vergleichbarer Fälle gibt.

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Die ursprüngliche Frage war aber: Muss ich auf Gartenarbeiten ab 9 Uhr verzichten, weil die Damen nach Nachtdienst schlafen möchte.
Dass sie nach 22 Uhr selber aber erheblichen Lärm macht in Form von lauten Streitigkeiten, Türenknallen, Aufstampfen auf dem Fußboden und weiteres mehr müssen wir aber hinnehmen?
Wenn ich ab 9 Uhr dann im Garten arbeiten möchte und zwar mit diversen Geräten, was nach unserer Gemeindeordnung zu lässig ist (von 9-13 Uhr und von 15-17 Uhr) muss ich mir aber verkneifen?
Ich bin gerne bereit auf andere Menschen Rücksicht zu nehmen, erwarte aber von besagter Partei das Selbe; möchte nur wissen, ob sie auf Unterlassung klagen kann, wenn der Lärm von meiner Seite vor ihrem Aufstehen erfolgt?

X-Strom: Die Art des Lärms, den die Mieter verursachen, habe ich beschrieben.
Es geht mir hier hauptsächlich um Gartenarbeiten, die ich nach 9 Uhr beginnen möchte, da es später im Augenblick zu warm ist.
Sie hat sich auch schon über kurzfristigen Kinderlärm beschwert, wenn die lieben Kleinen zur Schule aufgebrochen sind.
Ab 22 Uhr darf sie keinen vermeidbaren Lärm mehr produzieren, ich darf vor 9 Uhr nicht herumwerkeln.
Wie gesagt, ich bin gerne bereit Rücksicht zu nehmen, aber nicht wenn die Rücksicht auf meine Kosten geht (Wir stehen Morgens gegen 5 Uhr auf).
Ob es sich hier um eine Retourkutsche geht kann natürlich sein, von meiner Seite im Augenblick jedenfalls nicht (könnte aber noch kommen).

Pauschal gefragt, pauschal geantwortet: Nein.