dürfen nicht abbezahlte Sachen gepfändet werden?

Hallo, ich hab da mal eine dringende Frage:
darf ein noch nicht abgezahltes Laptop gefändet werden?
Danke im Vorraus für die Antworten.

Hallo, ich hab da mal eine dringende Frage:
darf ein noch nicht abgezahltes Laptop gefändet werden?

Hm, normalerweise gehört das ja noch dem Verkäufer. Jedenfalls, wenn so eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag oder den AGB steht, und das tut sie ja fast immer.

Viele Grüße

Kurz und knapp: Nein

ein nicht abbezahlter Gegenstand ist bis zur vollständigen Bezahlung noch Eigentum des Verkäufers. Eigentumsvorbehalt. Steht auch so in jedem Kaufvertrag.

Es kann nicht gepfändet werden was einem nachweislich nicht gehört.

Aha, und wie kommt jetzt z.B. das Kaufhaus wieder an den Laptop, dessen Raten nicht bezahlt wurden? Dieses darf also dem Schuldner nicht wieder weggenommen werden, weil es ihm eben nicht gehört???

Hallo,

kurz und knapp: Blödsinn.

Der Gerichtsvollzieher kann pfänden, selbst wenn ein Eigentumsvorbehalt besteht, da es für diesen nur auf den Gewahrsam ankommt; da muss dann der Eigentümer aktiv werden und eine Drittwiderspruchsklage erheben.

Das Anwartschaftsrecht kann im übrigen gepfändet werden, was interessant ist, wenn das Laptop zwischenzeitlich abbezahlt wird.

VG
EK

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Hallo, ich hab da mal eine dringende Frage:
darf ein noch nicht abgezahltes Laptop gefändet werden?

Hm, normalerweise gehört das ja noch dem Verkäufer.

Hm, stimmt. Gut zu wissen, wenn man mal die Frage hat „Wem gehört ein noch nicht abbezahlter Laptop?“.

Aber war das die Frage?

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Es darf nicht nur die Sache, sondern auch das Anwartschaftsrecht gepfändet werden, vgl. § 857 ZPO i.V.m. § 829 ZPO.

Hallo!

Steht auch so in jedem Kaufvertrag.

Noch kürzer und knapper: NEIN!

Gruß
Tom

Hallo!

In so einem Fall würde er aber nicht gepfändet, sondern einfach weggenommen :wink:

Gruß
Tom

Hallo,
also mir hat mal ein Gerichtsvollzieher gesagt dass bei Gegenständen, die geleast oder noch nicht per Ratenzahlung bezahlt worden sind eine Pfändung nicht möglich wäre weil sie eben nur im Besitz aber nicht im Eigentum des Schuldners wären.
Gruss
Czauderna

Der Verkäufer ist noch Eigentümer und kann genau deshalb das Notebook zurückverlangen, wenn er vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten ist, so dass das Recht zum Besitz beim Käufer entfällt.

Davon abgesehen kann ein Gläubiger (hier der Verkäufer) auch Sachen beim Schuldner pfänden und verwerten lassen, die ihm, dem Gläubiger, selbst gehören. Es gibt sogar Situationen, in denen das durchaus Sinn ergibt.

Wenn z.B. eine Bank sich ganze Fuhrparks sicherungsübereignen lässt, dann wird sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht Platz auf ihrem Kundenparkplatz schaffen, sondern den Gerichtsvollzieher mit Pfändung und Verwertung beauftragen. Clever, was?

Dann hat der Gerichtsvollzieher leider nicht einmal die Basics seiner Tätigkeit verstanden. §§ 808 f. ZPO sprechen eindeutig nur von Gewahrsam.

Wie sollte er GV auch feststellen, wer Eigentümer der Sachen ist? Stellen wir uns doch nur einmal vor, ein Dritter reiche eine Kaufquittung ein. Diese Kaufquittung besagt nicht, dass der Dritte (noch) Eigentümer ist. Die Eigentumsfeststellung kann vielmehr sehr kompliziert sein, und es bedarf hier neben vertiefter Rechtskenntnisse womöglich auch eines Beweisverfahrens. Und was macht man in solchen Fällen? Gestaltet das als Klage aus. Kurz und gut: Der Dritte, der Eigentum an der Sache behauptet, kann bei einem Gericht eine Klage erheben (§ 771 ZPO).

Ausnahmen: evidentes Dritteigentum. Klassiker: die zahlreichen Fahrzeuge auf dem Hof einer Kfz-Reperatur-Werkstatt.

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Der…
…Gerichtsvollzieher kann den Gegenstand aber mitnehmen. In diesem Fall muss sich der eigentliche Eigentümer bei ihm melden und den Gegenstand zurückforden.

Hallo,
also ich habe das so verstanden dass nicht der GV. beweisen muss das der Schuldner der Eigentümer ist sondern das der Schuldner beweisen muss dass er (noch) nicht der Eigentümer ist um die Pfändung abwenden zu können.
Wenn mir z.B. ein Nachbar seinen Rasenmäher geliehen hat dann könnte der vom GV. gepfändet werden ??
Das frage ich da mal ganz laienhaft.
Gruss
Czauderna

also ich habe das so verstanden dass nicht der GV. beweisen
muss das der Schuldner der Eigentümer ist sondern das der
Schuldner beweisen muss dass er (noch) nicht der Eigentümer
ist um die Pfändung abwenden zu könnenn.

Beides ist falsch. Ich ja nun auch schon gesagt, wo das steht, insofern wiederhole ich mich jetzt nur noch: §§ 808 und 809 ZPO sprechen nur von Gewahrsam.

Wenn mir z.B. ein Nachbar seinen Rasenmäher geliehen hat dann
könnte der vom GV. gepfändet werden ??

Ja. Das Risiko trägt nicht der GV, sondern der Gläubiger, denn wenn die gepfändete Sache einem Dritten gehört, kann dieser eine Drittwiderspruchsklage erheben und „seine Sachen zurückverlangen“.

Nein, man muss sich an den Gläubiger oder an das Gericht wenden.

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Hallo,
danke für die Antwort und die Geduld.
Na, dann werde ich da mal bei dem GV. nachhaken.
Gruss
Czauderna

Hallo!

Ja und das muss ja auch so sein, denn immer wenn man etwas pfändet, gehört dem Schuldner angeblich plötzlich nichts mehr, mal so ganz praktisch gesagt.

Gruß
Tom

Mit einem schönen Gruß von mir, und er möge dir und mir doch mal seine Rechtsgrundlagen nennen :wink: