Ich wohne zur Miete und habe eine noch zum teil noch offene Ölrechnung.Der Vermieter wollte für uns auf seinen Namen Öl bestellen damit es mit der Lieferung schneller geht.Ich hatte dem Vermieter das aber nicht gesagt mit der offenen Rechnung,so das er ausgerechnet diesen Lieferanten angerufen hat.Der Lieferant hat unserem Vermieter dann gesagt, das er nicht liefert wegen dieser noch nicht ganz beglichenen Rechnung und hat dem Vermieter auch erzählt das es schon über einen Gerichtsvollzieher läuft.Meine Frage ist nun: Durfte der Lieferant das überhaupt alles meinem Vermieter erzählen?
Hallo,
generell durfte er das eher nicht … aber hier sieht man, wie „lebensfremd“ der Datenschutz werden kann. Immerhin darf er natürlich dem Vermieter sagen, dass er nicht liefert. Und er darf auch z.B. sagen, dass er „nie in ein Haus liefert, wo noch Rechnungen offen sind“. Den Namen des Schulders (also Ihren) sollte er möglichst weglassen - aber den Rest darf er m.E. ruhig sagen.
VG Klaus Marwede
Hallo,
ich sehe das wie folgt:
Diese Frage kann man nicht eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantworten. Zunächst mal darf der Lieferant keine personenbezogenen Informationen weitergeben, sofern kein so genannter Erlaubnistatbestand vorliegt. Von den möglichen Erlaubnistatbeständen kommt hier nur die Interessensabwägung in Betracht: § 28 (1) Satz 1 Nr. 2 BDSG (Interessensabwägung / zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich, kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt).
Der Lieferant hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht an eine Stelle zu liefern, mit der er Streitigkeiten über eine offene Zahlung hat. Er hat ebenso ein berechtigtes Interesse daran, die Lieferungsverweigerung gegenüber dem Vermieter nachvollziehbar zu begründen, damit der nicht als Kunde verloren geht, wenn er einfach nur sagt „Ich liefere nicht.“, ohne das zu begründen.
Andererseits hat ein Mieter ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, dass die Übermittlung einer solchen Information ausgerechnet an den Vermieter unterbleibt.
Ob nun letzteres überwiegt oder nicht, darüber könnte man lange diskutieren und noch längere Gerichtsverfahren führen, ohne dass man vorher sagen könnte, wie das ausginge.
Vermutlich würde man das Interesse des Lieferanten geringer einschätzen, weil er ja nicht an Dich, sondern an den Vermieter liefern sollte und dieser auch die Zahlung vorgenommen hätte, d.h. für ihn bestand kein außergewöhnliches Zahlungsausfallrisiko im Zusammenhang mit der offenen Forderung gegen Dich. Es sei denn, die Bestellung sah so aus, dass der Vermieter bestellen und die Mieter jeweils ihren Teil bezahlen sollten, dann wiegt sein Interesse natürlich sehr viel schwerer, und es ist ihm weder zuzumuten, die Bestellung auszuführen, noch sie ohne Begründung zu verweigern.
Schwierig, schwierig …
Viele Grüße
Sebastian
Hallo,
im Bundesdatenschutzgesetz besteht die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse Daten weitergeben zu dürfen. Wenn ein lieferant sich weigert, Öl anzuliefern, weil noch eine Rechnung offen steht, hat er ein berechtigtes Interesse, dies zu offenbaren, nachzulesen in § 28 Abs. 1 BDSG. Ich denke auch, dass er die Sache mit dem den Gerichtsvollzieher berichten (noch) durfte, weil so sein Verhalten verständlicher wird. Allerdings dürfte dies ein Grenzfall sein. Ich sehe aber von Ihrer Seite kein berechtigtes Interesse daran, dass die Wahrheit, - eben dass Sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht bezahlt haben - nicht mitgeteilt wird.
Gruss Siegfried
Hallo,
die Frage hat nur am Rande mit etwas mit Datenschutz zu tun. Der Vermieter ist ja grundsätzlich dafür zuständig, dafür zu sorgen, dass die Wohnung bewohnbar ist. Dazu gehört insbesondere auch, dass sich wohnliche Temperaturen in der Wohnung herstellen lassen. Wenn nun aber der Mieter selbst für die Bezahlung der Öllieferung zuständig ist, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, wenn der Vermieter darüber informiert wird, dass es in der Person des Mieters liegende Gründe gibt, die eine Belieferung ausschließen. Und wenn das ganze bereits über einen Gerichtsvollzieher läuft - warum eigentlich? -, dann ist es gut möglich, dass diese Information (nämlich, dass es einen vollstreckbaren Mahnbescheid gibt) - in datenschutzrechtlich zulässiger Weise - auch bei Dienstleistern wie der Schufa oder der Creditreform verfügbar ist. Von daher hätte der Vermieter auch die Möglichkeit, diese Information auch dort zu erhalten.
Viele Grüße,
W.H.
Das ist sicher grenzwertig. Evtl. ist der Lieferant aber noch im Recht gem. Par. 28 Satz 6,3 Bundes-datenschutzgesetz.
Jedenfalls kann ich nachvollziehen, dass der Lieferant unter diesen Umständen nicht an Dich liefern will.
Ist etwas kompliziert. Wenn jemand in deinem Namen einkauft, muss der Lieferant davon ausgehen, dass derjenige berechtigt ist, Informationen zur Lieferung bzw. Lieferverweigerung z u erhalten . Allerdings ist es m. E. nicht o.k. Etwas über den Gerichtsvollzieher auszuplaudern. Wende dich doch mal an die Datenschutzbehörde in deinem Bundesland .
Gruß
Ulliyo
Hallo,
das ist eher eine Frage des Schuld- als eine des Datenschutzrechts: das Interesse des Gläubigers (Lieferant), keinen (erneuten?) wirtschaftlichen Schaden bei Auslieferung an den gleichen Schuldner (Sie) zu erleiden, ist durchaus höher zu bewerten.
Der Besteller (Ihr Vermieter oder wer auch immer) hat auf IHRE (noch offene) Rechnung hin bestellt. Sofern man eine Datenschutz-Relevanz unterstellen könnte, hätte dies o.g. „Interessenabwägung“ ausgelöst. Und natürlich kann ein Lieferant in diesem Falle dem Besteller auch mitteilen, dass eine erneute Lieferung auf die gleiche Rechnung frühestens NACH Begleichung der (seit längerem) offenen Forderung möglich ist.
Dass bereits ein Mahnbescheid mit Einschaltung eines GV läuft, ist zwar grenzwertig, könnte aber auch so sein: Der Besteller hat nachgefragt, ob eine Ausnahme möglich wäre und hat dann die Begründung „GV“ zu hören bekommen.
Im Zweifel wird es sehr schwierig, hier einen Verstoß nachzuweisen.
Gruß
FG
Hallo black_moon037,
also wir wollen hier doch mal die Kirche im Dorf lassen. Wenn jemand so wie hier Öl bestellt und die Rechnung noch nicht beglichen hat, aus welchen Gründen auch immer, wird wohl eine Menge bestellt haben die länger als wie die zur Zahlungsauforderung (meist 14 Tage) reichen sollte. denn, so zum Spaß wird ja der vermieter nicht unmittelbar danach wieder Hezöl bestellt haben. Eine Zufall möchte ich hier mal aussschließen. Das der Lieferant den Vermieter über den Sachverhalt einer offenen Rechnung gleichen Abnehmers informiert, welche noch nicht mal mit einem amtlichen Beschluss einzuholen ist, kann eher als Service denn einem Datenschutzverstoß gewertet werden.
Die Frage ist wohl nicht ob der Lieferant die Information so weitergeben durfte, sondern wann der Lieferant sein Geld für das bereits gelieferte Heizöl bekommen wird, oder?
Der Datenschutzbeauftragte
Salve,
wenn der Vermieter die Rechnung gezahlt hätte, dann spielte es keine Rolle, ob für Sie noch eine offene Rechnung vorhanden ist. Sollte der Vermieter nur bestellen und Sie die Rechnung bezahlen müssen, dann durfte er die Daten übermitteln. Wenn der Vermieter die Rechnung gezahlt hätte, dann hätte der Lieferant keine personenbezogenen Daten weitergeben dürfen.