Hallo Zusammen,
ich bin in einer 30 Km/h Bereich geblitzt wurden. Der Biltzer stand auf dem linken Fahrstreifen.
Da ich den Gegenverkehr nicht unnötig zum abbremsen bringen wollte habe ich kurtz Gas gegeben damit dieser nicht hinter dem dort stehendem Blitz-Fahrzeug, wie ich jetzt weiss, anhalten mussten. Dumm nur das er mich dann geblitzt hat.
Ist diese Messung zulässig oder nicht???
wenn ja macht es sinn dagegen einspruch zu erheben oder eher nicht???
Danken führ eure Hilfe,
Phil
Hi Phil,
soweit ich informiert bin, ist es unerheblich, von welcher Seite geblitzt wird, bzw. ob ein herannahendes Fahrzeug oder eines aus dem Gegenverkehr geblitzt wird.
Natürlich steht es Dir frei Widerspruch einzulegen, fraglich ist nur ob es etwas bringt. Wenn Du nur kurz Gas gegeben hast, kannst Du so schnell ja nicht gewesen sein dass es auf einen Führerscheinentzug hinausläuft, oder? Dann würde ich mir die Mühe sparen.
Allgemein würde ich sowieso erstmal abwarten ob überhaupt etwas von der Bußgeldstelle kommt, manchmal sind die Bilder (die ich übrigens immer schon alleine interessehalber anfordern würde sofern sie nicht sowieso beiliegen) auch so schlecht dass erst gar kein Bescheid erlassen wird. Kann also sein dass Dir gar nichts passiert.
LG, Birdie
Guten Abend!
Du hast „Gas gegeben“, Du bist in einer 30’ger Zone geblitzt worden…da bleibt nicht viel…
…zahl’ es und hak’s ab!
An der Rechtmäßigkeit des Blitzers zu zweifeln, dürfte fruchtlos sein…
Beste Grüße aus Berlin,
Christian
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Tja, so wie Du das schilderst, nämlich Fahrspur ungestört: Zulässig. Leider.
Antal
Hallo Phil!
Ohne dir gleich jede Hoffnung nehmen zu wollen: Die Messung ist natürlich zulässig und Einspruch einzulegen macht wenig Sinn.
Es spielt absolut keine Rolle, von welcher Seite aus du geblitzt wirst. Sobald die Messung nicht zweifelsfrei einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden kann, wird das Foto sofort rausgeworfen. Natürlich ist möglich, dass die Messung aus o. g. Grund ungültig ist - dann wirst du auch keinen Bußgeldbescheid bekommen. Um Umkehrschluss: Wenn du einen Bußgeldbescheid erhältst war die Messung auch gültig und es gibt (nach menschlichem Ermessen) daran auch nichts zu rütteln.
Wünsch dir trotz allem ein schönes verlängertes Wochenende!
Herzliche Grüße aus dem Bayernland
Walter
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Moin Phil,
ja Blitzer dürfen sozusagen überall stehen. Bei uns gibt es eine stationäre Anlage, die von links blitzt. Grundsätzlich macht ein Einspruch die Sache nur teurer - insbesondere, wenn man selber weiß, dass man zu schnell gefahren ist.
Viele Grüße
Data
Hallo
Bin im Ausland und nicht auf dem neusten Stand. War aber schon immer so, dass über die Fahrbahn, also Gegenverkehr, geblitzt werden darf. Einsprache kann immer gemacht werden, lohnt sich in diesem Fall aber sicher nicht.
Mit freundlichem Gruss
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Hmm die Regelungen für das Aufstellen von Geschwindigkeitsmessgeräten ist nicht 100% einheitlich geregelt.
Für die Regelungen für die Kreise/Städte/Gemeinden kann ich keine Auskunft geben.
Die Polizeien der Länder haben ebenfalls unterschiedliche Regelungen, da die Polizei nunmal Ländersache ist und es hier entsprechend verschiedene Gesetze und Erlassregelungen gibt.
Grundsätzlich sehe ich keine Schwierigkeiten bei der beschriebenen Messmethode, sollange ausgeschlossen werden kann, dass das falsche Fzg. (ggf. aus dem Gegenverkehr) gemessen worden ist.
Die Messmethode ist aber recht ungewöhnlich, da die Sicht des Messgerätes und auch der Kamera auf das zu messende Fzg. durch den Gegenverkehr behindert wird.
hi Phil,alle bekannten Geräte (quasi alle, die die Ordnungsbehörden und die Polizei verwenden), sind schon seit Anfang der 90er Jahre dazu in der Lage und berechtigt, von beiden Seiten zu knipsen.
Ich denke, ein Einspruch hat keinen Zweck. Augen zu und durch.
Freundliche Grüße, W. Görtz
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Hallo,
es gibt keine Vorgaben von wo und wie geblitzt werden darf. Grundsätzlich kann man also auch von der linken Fahrbahnseite aus den rechts fahrenden Verkehr überwachen.
Wichtig ist lediglich, dass das Messgerät richtig (anhand der Vorgaben des jeweiligen Messgeräteherstellers) aufgestellt ist, um den Anforderungen an eine akkurate Messung gerecht zu werden. Außerdem muss der Fahrzeugführer erkennbar sein, da in Deutschland (anders als bspw. in Großbritannien) das „Fahrerprinzip“ gilt, d.h. haftbar für eine Geschwindigkeitsübertretung kann nur der Fahrer und nicht etwa der Fahrzeughalter gemacht werden (soweit ich weiß, gibt es immer mal wieder Überlegungen dies zu ändern…).
Um konkret nochmal auf Deinen Fall einzugehen:
Die Messung vom linken Fahrbahnrand kann dadurch bspw. ungültig sein, da ja zwischen Dir und dem Blitzer auch ein Fahrzeug des Gegenverkehrs durchgefahren sein könnte. Das Gerät könnte in dem Fall auch auf die Geschwindigkeit des Gegenverkehrs reagiert haben.
Ich schätze daher die Erfolgsaussichten als gar nicht so schlecht an, mit einem Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid durchzukommen.
Wenn die Messung aber ok war, kommen zum reinen Bußgeld aber noch zumindest Bearbeitungsgebühren dazu…(die höhe kenne ich aber nicht). Du solltest Dir also sicher sein, dass die Messung irgendwie nicht richtig durchgeführt wurde.
Beste Grüße!
Hallo Phil,
natürlich darf auch von der anderen seite geblitzt werden. Es gibt messverfahren, die laufen noch abstruser ab…
Ich denke nicht, daß ein vorgehen dagegen lohnt.
Tut mir leid für dich…
Liebe grüße
Hallo Phil,
… in Deutschland zugelassene „Geschwindigkeitsmessanlagen“ unterliegen im Aufbau, der Anwendung und der Wartung immer rechtlichen Vorschriften. Mir ist derzeit nicht bekannt, ob es ein Urteil oder eine Rechtsvorschrift gibt, die das „Messen und Beweissichern“ in eine Fahrtrichtung, oder von einer bestimmten Stelle rechtlich bestimmt oder verbietet.
Solltest Du „gemessen“ worden sein, kannst Du vor der Bezahlung eines Verwarn- oder Bußgeldes von der Bußgeldbehörde diese um eine Auskunft hinsichtlich dem „Messgerät“ (genaue Hersteller- und Typenbezeichnung, dem letzten Messprotokoll des staatlichen Eichamtes) und den Rechtsgrundlagen für die Platzierung dieses Messgerätes bitten.
Mit diesen Informationen kannst Du einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, und Dir bei diesem einen - meist kostenpflichtigen - Rat hinsichtlich Deinen Erfolgsaussichten für einen Widerspruch einholen.
VG
Bernd