NRW^^
Ok, hätte ich mir denlen können, ich glaube wir sind die einzigen die dieses überflüssige zeug haben 
§ 48 SchulG(Grundsätze der Leistungsbewertung):
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; …
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
Das sozialverhalten ist bei der Normalen Leistungsbewertung nicht vorgesehen.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
1.
sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2.
gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.
ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.
mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Auch bei den einzelnen Noten ist nur von Kenntnissen und fähigkeiten die rede, nicht von verhalten.
[…]
Von sozialverhalten ist nur in § 49 Abs.2 S.2 (Zeugnisse,Bescheinigungen über die Schullaufbahn)die Rede:
(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn aufgenommen:
[…]
-
Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten, denen die Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“ zu Grunde gelegt werden und die nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz durch eine Beschreibung ergänzt werden können; die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden können;…
Ah, die Kopfnoten sind also das einzige das zur Bewertung des Sozialverhaltens gedacht sind. Das sollte man einigen Lehrer mal sagen…
Aber man muss sich ja auch nicht unbedingt so verhalten das es grechtfertigt ist da schlechte Noten zu geben, nur falls das bei dem Schüler wirklich der Fall sein sollte 
Trotzdem ist das dann nicht ok von dem Lehrer und rechtswidrig. In wie weit man mit der Argumentation vor Gericht oder vor der Schulleitung durchkommt ist natürlich ein anderes Tehma 
Für ein Gespräch mit dem Lehrer und den Eltern ist das aber sicher ausreichend, oder besser: befriedigend bis gut xD