Dürfen wir Fristlos Kündigen?

Hallo.
Wir wohnen nun seit einem Jahr in unserer Wohnung und haben folgendes Problem:
Das Mietverhältnis hat am 01.10.2012 begonnen, Voraussetzung unserer seits an den Vermieter war für den Einzug das das Badezimmer erneuert wird und zwei alte Holzfenster ausgetauscht oder überarbeitet werden, was wir auch im Mietvertrag festgehalten haben als Verpflichtung des Vermieters. Das neue Badezimmer wurde schnell eingebaut doch auf den austausch der alten zum teil undichten und verschimmelten Holzfenster warten wir heute noch, auch nach mehrmaligen schreiben und Telefonaten mit dem Vermieter kam er seinen Pflichten nicht nach und behauptet nun das er dazu nicht Verpflichtet sei diese umgehend auszutauschen. Nun unsere Frage, können wir dem Vermieter dieses als Vertragsbruch anrechnen und Fristlos das Mietverhältnis Kündigen?

Mit freundlichen Grüßen

Familie XY

Hallo verehrte/r User/in,
Hinweise vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Meine Infos sind keine Rechtsberatung !
*Meine Stellungnahme:*
**********************
Dies ist eindeutig Vertragsbruch seitens des Vermieters, der Sie zur fristlosen Kündigung berechtigt - sofern der Vermieter eine von Ihnen gesetzte Instandhaltungsfrist bereits verstreichen ließ.
MfG USKO

Hallo,

erstmal wäre die genaue Vereinbarung nötig. Wurde vereinbart dass die Arbeiten vor dem Einzug erledigt sein müssen? Wurde im Übergabeprotokoll festgehalten dass das noch nicht erledigt ist? Oder wurde ein genauer Termin für den Abschluss der Arbeiten vereinbart?

Grund für fristlose Kündigung sehe ich nicht, aber ordentliche Kündigung ist natürlich problemlos möglich, Frist sind ja ach bloß drei Monate. Einen Monat braucht man eh doppelt…

Gruß

Hallo,

ohne Ankündigung fristlos kündigen aufgrund dieses Mangels geht nicht! Ist kein Vertragsbruch, nur ein Punkt in diesem Vertrag.

Man muß dem Vermieter die Möglichkeit der Mängebeseitigung geben. Wenn dies im Mietvertrag zugesichert wurde, muß er seinen Verpflichtugen nachkommen (genauer Wortlaut im Vertrag entscheidend)
Wenn rechtlich eindeutig formuliert, Erneuerung der Fenster anmahnen und nicht zu kurfristigen Termin setzen (Einschreiben-Rückschein).

… wenn innerhalb dieser Frist kein Austausch der nicht mehr funktionsfähigen Fenster (Schimmelbefall) erfolgt, sehen wir uns gezwungen, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Gruß Heinz

Hallo, das kommt darauf an, ob Sie das wirklich wollen(ausziehen).
Im Prinzip könnten Sie dem Vermieter eine Frist setzen und sich auf diese vertragliche Verpflichtung beziehen. Gleichzeitig darin androhen, hält er diese Frist nicht ein, lassen Sie die Reparatur durchführen und stellen ihm die anfallenden Kosten in Rechnung. zahlt er diese dann nicht (was meistens der Fall ist), setzen Sie diesen Betrag von der Miete ab. Aber bitte alles schriftlich mit Einschreiben/Rückschein. Wenn es zu rechtl. Maßnahmen käme, damit Sie etwas in der Hand haben.
Wollen Sie ausziehen, lesen Sie bitte im BGB wegen einem Sonderkündigungsrecht nach. Meines Wissens nach ist das sehr gut beschrieben. Viel Hoffnung auf Erfolg mache ich Ihnen allerdings nicht, dass Sie damit „durchkommen“-aus meiner 45-jährigen Berufserfahrung heraus…
MfG Waldi 64

Erstmal muss der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist setzen die Fenster zu wechseln. Macht er es nicht, steht dem Mieter das Recht zu, die Miete zu mindern. Ghf. Kann natürlich der Mieter kündigen, dann aber nur fristgerecht. Es handelt sich lediglich um einen Mietmangel, der jedoch nicht zur Unbewohnbarkeit führte.
Die Miete kann jedoch dann auch rückwirkend gemindert werden.

hier ein interessanter link,in Ihrem fall wäre eine kürzung der miete wohl eher angebracht.
http://www.mietrecht-einfach.de/kuendigung-fristlose…

Kündigen wohl nicht, aber eine Mängelanzeige machen über den Mangel, der -mietvertraglich festgehalten- schon bei Einzug bestand und dessen Beseitigung zugesagt wurde. (Hier wäre die Formulierung im MV von Interesse).
Eine Frist zur Beseitigung setzen und gleichzeitig eine Mietkürzung vornehmen. Mit der Höhe der Mietkürzung nicht übertreiben!! Anhaltswerte lassen sich googeln.
Wenn alles nicht hilft, können Sie noch über eine Selbstvornahme zu Lasten des Vermieters nachdenken.

Good luck!

gewiss nicht.
hierbei ist fraglich, inwieweit evtl eine mietminderung wegen des schimmels möglich wäre. ob dieser privatvertrag rechtens ist, kann hier nicht geklärt werden.
alles gute,
udo

Hallo,

eine Vertragsverletzung liegt meiner Ansicht nach nur dann vor, wenn für den Einbau des Fensters auch ein verbindlicher Termin festgelegt worden ist. Der sollte natürlich auch im Vertrag stehen. Wenn das nicht der Fall ist, solltest Du zuerst dem Vermieter eine Frist für die Erfüllung des Vertrages setzen. Diese Frist müßte aber der Vermieter auch bestätigen. Erst wenn dieser Termin dann nicht eingehalten wird ist es möglich, Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, zu ziehen.
Beste Grüße, Hubert Steiger.

hallo,
eine fristlose kündigung halte ich nicht für angemessen, eher eine schriftliche mahnung mit fristsetzung zur mangelbehebung und mietminderung ab sofort, und bei fristablauf eine ersatzvornahme mit einem handwerker ihrer wahl. die kosten dafür werden dann mit der miete verrechnet.
v.g.
salomo

Hallo!
Wenn im Mietvertrag keine Frist für die Erledigung der Arbeiten vereinbart ist, gilt die Vereinbarung aus meiner Sicht auch bisher nicht als gebrochen.
Man kann sich also diesbezüglich nur sehr schwierig auf diese Vereinbarung berufen.
Das müsste man im Gesamtzusammenhang betrachten. Wenn von diesen Fenstern eine nennenswerte Beeinträchtigung der Wohn-/Heizsituation ausgeht (und nicht nur optische Mängel) könnte man dies zusammen mit der Vereinbarung als Mangel deklarieren.
Der berechtigt nach meiner Erfahrung aber höchstens zu einer Mietminderung, nicht zu einer Kündigung. Denn eine fristlose Kündigung ist ein drastisches Mittel, zwei undichte Fenster sind weder gesundheitsgefährdend noch geht von ihnen eine Gefahr für Leib und Leben aus.
Im übrigen habt ihr mit diesen undichten Fenstern ja schon einen Winter verbracht. Schwer argumentierbar, dass das nicht noch einen zweiten Winter funktionieren sollte, wenn sich der Zustand der Fenster in einem Jahr nicht drastisch verschlechtert hat.
Desweiteren müsstet ihr ja auch erst eine neue Bleibe finden, das braucht Zeit. Wenn ihr also weg wollt würde ich fristgerecht kündigen und eventuell je nach Ausmaß bis zum Auszug noch bis zu 5 % höchstens Miete kürzen. Im Winter ggf. mehr. Das verursacht am wenigsten Ärger auf allen Seiten.

Wenn ihr hingegen nicht weg wollt dann solltet ihr den Vermieter mit Berufung auf den Mangel an sich und die getroffene Vereinbarung zur Behebung mit Frist auffordern und androhen, die Mängel selbst beseitigen zu lassen und die Kosten von der Miete abzuziehen.
Und das würde ich dann auch konsequent durchziehen.
Ob das allerdings später durchgeht hängt am Ende vom Richter ab. Das wäre kein einfacher und ruhiger Weg, die Wohnung müsste wirklich ansonsten top sein, dass sich dieser Weg lohnt.

Moin, hatten wir das nicht schon?
Ich bin zwar kein RA aber ein klares - Nein - kann ich Dir doch geben.
Nicht Einhaltung des Vertrages können zur Klage, nicht aber zu vorzeitigen Kündig führen- was für beide Seiten gültig ist.

Gruß connenction

Hallo,

aufgrund Urlaubs eine verspätete Antwort von mir.

Zwar stellt dies einen vertragsverstoß dar, der jedoch meines Erachtens keine fristlose Kündigung rechtfertigt, da die Wohnung insgesamt noch genutzt werden kann.
Zudem gibt es eine andere Möglichkeit für Sie:

Setzen Sie dem VM eine Frist zur Durchführung der Arbeiten. Kündigen zugleich an, dass nach fruchtlosem Fristablauf Sie die Arbeiten selbst durchführen lassen und ihm die Kosten in Rechnung stellen bzw. von der Miete in Abzug bringen werden.

Nach Fristablauf können Sie dann selbst tätig werden udn die Kosten von der Miete in Abzug bringen.

Wichtig: Sorgen Sie dafür, dass er Ihr Schreiben mit der Fristsetzung auf jeden Fall erhält, also am besten per Boten.
Den Zugang des Schreibens müssen Sie im Zweifel beweisen können.

Ich hoffe dies hilft ein wenig.

Gruß
Sebastian

Hallo.

Meines Erachtens berechtigt die Nichteinhaltung der Zusage nicht zu einer fristlosen Kündigung. Der richtige Weg wäre ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Vermieter, sofern die Ansprüche berechtigt und durchsetzbar sein sollten.