Hallo,
Bei der aktuellen „Düsseldorfer Tabelle“ für Unterhaltsberechnung ist im Kleingedruckten folgender Passus aufgeführt:
„Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.“
Frage: was ist darunter zu verstehen und werden gegebenenfalls Obergrenzen gesetzt?
Saludos
Stefan
Hallo Stefan,
an den „vielen“ Antworten merkst du schon wie einfach dieses Thema ist. 10.4 der DüTab in etwa:„Schulden können je nach Umständen des Einzelfalls das anrechenbare Einkommen vermindern.“ Heisst in etwa:
Sollten Gemeinsame Schulden der Eltern vorliegen, von denen vorwiegend die Kinder provitieren, KANN das berücksichtig werden. Ich habe bisher nur zwei Fallarten erlebt: Vater zahlt Zins und Tilgung für das Haus/die Wohnung in dem Kindsmutter und Kinder mietfrei wohnen oder die Kindsmutter fährt das Auto das der Vater abbezahlt oder die Kinder haben davon (nachweislich!)Bett und Schrank bekommen. Seeehr selten werden gemeinsame Konsumkredite anerkannt (z. B. für Dispo-Ausgleich)auch wenn die Kinder mit den davon gekauften Sachen leben. Es ist grundsätzlich eine Umschuldung zu versuchen, um den Regelunterhalt zahlen zu können.
Und da es sich IMMER um eine Einzelfallentscheidung handelt, gibt es auch keine Obergrenzen. Wenn´s um berücksichtigungsfähige Schulden geht, ist das zumeist in einem Gerichtsverfahren zu klären und da geht i. d. R. das Kindeswohl vor. Zahlt man(n) eh nur den Mindestunterhalt stehen da die Chancen ganz ganz schlecht.
Grüße
dragonkidd
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Hallo,
naja ganz so schwarz ist die Geschichte nicht. Schulden die während des Zusammenlebens entstanden sind, also vor der Barunterhaltspflicht, können, bzw. werden, meist berücksichtigt.
Allerdings werden sie nicht so berücksichtigt, dass keine Unterhaltspflicht mehr entsteht. Mit Schulden kann man sich nicht aus der Unterhaltspflicht herausrechnen, man kann sie nur etwas niedriger machen.
Die Richter akzeptieren oft eine Einkommensminderung durch Schulden, wenn dem Kind (je nach Gericht) 100 % bis 135 % der DüTa erhalten bleibt. Bei höheren Einkommen muss auch ein etwas höherer Prozentsatz übrig bleiben.
In der Rechtsprechung ist zu lesen, dass die Schulden notfalls gestreckt werden müssen. Das bedeutet, längere Laufzeit und niedrigere Raten.
Wenn die Bank mitmacht ist das ja gut. Wenn nicht - Bescheinigung geben lassen.
Es gilt ja grundsätzlich: man muss die Notwendigkeit diverser Abzugsmöglichkeiten einem Richter wirklich gut plausibel machen. Mit anderen Worten: für alles Bescheinigungen herbeischaffen und dann noch mit Engelszungen begründen.
Viele Infos sind unter www.vafk.de im Forum zu finden.
Grüßle
Ingrid
Hallo Stefan,
an den „vielen“ Antworten merkst du schon wie einfach dieses
Thema ist. 10.4 der DüTab in etwa:„Schulden können je nach
Umständen des Einzelfalls das anrechenbare Einkommen
vermindern.“ Heisst in etwa:
Sollten Gemeinsame Schulden der Eltern vorliegen, von denen
vorwiegend die Kinder provitieren, KANN das berücksichtig
werden. Ich habe bisher nur zwei Fallarten erlebt: Vater zahlt
Zins und Tilgung für das Haus/die Wohnung in dem Kindsmutter
und Kinder mietfrei wohnen oder die Kindsmutter fährt das Auto
das der Vater abbezahlt oder die Kinder haben davon
(nachweislich!)Bett und Schrank bekommen. Seeehr selten werden
gemeinsame Konsumkredite anerkannt (z. B. für
Dispo-Ausgleich)auch wenn die Kinder mit den davon gekauften
Sachen leben. Es ist grundsätzlich eine Umschuldung zu
versuchen, um den Regelunterhalt zahlen zu können.
Und da es sich IMMER um eine Einzelfallentscheidung handelt,
gibt es auch keine Obergrenzen. Wenn´s um
berücksichtigungsfähige Schulden geht, ist das zumeist in
einem Gerichtsverfahren zu klären und da geht i. d. R. das
Kindeswohl vor. Zahlt man(n) eh nur den Mindestunterhalt
stehen da die Chancen ganz ganz schlecht.
Grüße
dragonkidd
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