Hallo,
nachdem kürzlich wohl eine Art Urteil (bzw. einstweilige Anordnung) eines Düsseldorfer Gerichts bezüglich der finanziellen Pflichten von Partnern in einer „wilden Ehe“ erlassen wurde, wollte ich nachfragen, ob das schon wieder aufgehoben wurde oder immer noch steht.
Es ging darum, daß man nicht automatisch, wenn man in einer gemeinsamen Wohnung mit einem andersgeschlechtlichen Partner (oder vielleicht sogar nur in einer WG) lebt, man automatisch mit seinem Gehalt für den Unterhalt desselbigen geradestehen muss. Was ich auch noch wissen müsste, ob es für diese Sache, sollte man nun doch irgendwann löhnen müssen, eine Art Untergrenze beim Nettoeinkommen gibt, bis zu der man von der Zuzahlung bzw. vom Unterhalt befreit ist.
Danke im voraus und Gruß,
Stefan
Hallo Stefan,
nachdem kürzlich wohl eine Art Urteil (bzw. einstweilige
Anordnung) eines Düsseldorfer Gerichts bezüglich der
finanziellen Pflichten von Partnern in einer „wilden Ehe“
erlassen wurde, wollte ich nachfragen, ob das schon wieder
aufgehoben wurde oder immer noch steht.
M. W. haben die richter begründeten Zweifelk an der entsprechenden Regelung bei ALGII. D.h. kjonkret, sie sehen die Klage als nicht aussichtslos an und haben daher dem Kläger einen gewissen Rechtsschutz eingeräumt.
D.h. aber auch, dass in der Sache noch nicht endgültig entschieden wurde. Das Urteil ist für Dritte daher kaum etwas wert. man kann versuchen mit Verweis auf vg. Klage Widersprucjh gegen den Bescheid einzulegen. Je nach Dienstanweisung stellt dann das AA den BESCHEID UNTER Vorbehalt oder weisst den Widerspruch zurück. Dann allerdings musst Du selber klagen. Alle Urteile unterhalb eines Landgericht sind als Einzelfallentscheidung zu betrachten und daher seriös für andere Fälle nicht hernaziehbar. Ab Oberlandesgericht binden sich Ämter nicht selten an die Urteile.
Ciao maxet.
Verwaltungsgerichte mal anders
)
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Die Arbeitsagentur oder die noch bestehenden
Sozialämter haben ein Interesse daran, eine
„eheähnliche Gemeinschaft“ anzudichten, weil sie
damit Geld sparen !
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Um aus diesem „Licht“ der eheähnlichen Gemeinschaft
heraus zu kommen ist es ggf. sinnvoll, einen eigenen
Erstwohnsitz woanders zu haben !
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Die Ämter gehen dazu über, Leute deren Wohnung
angeblich zu teuer sind, aufzufordern, sie sollen
„unter vermieten“.
Stell Dir also vor, Du hast ein Zimmer zu viel und
bist daher beispielsweise Euro 100,- zu teuer.
Stell Dir vor, Du vermietest nun für Euro 100,-
an eine Frau (Du ein Mann). Dann kann ja nicht ne
Behörde Dir so ne „Ehesache“ andichten.
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Lange Rede kurzer Sinn :
Einzelfalprüfung ist angesagt !
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Übrigens : EIne in Scheidung lebende „richtige Ex-Ehefrau“,
die Unterhalt vom Ex-Ehemann und vom Sozialamt bezieht hat
DAS RECHT, ihren neuen Verehrer erst mal eine zeit bei sich
wohnen zu lassen, ohne dass dieser finanzell beisteuern
muss. Eine Art Probezeit sozusagen.
Quelle : Oberlandesgericht Schleswig. Urteil müßte ich
raussuchen.