Duldung des Mieters zum Wasser- und Stromzugang

Hallo zusammen,
mich würde eure Meinung interessieren:

Eigentümer E vermietet an Mieter M seit Jahren ein Haus. M hat die Wohnung gekündigt und E möchte ein paar Sachen -noch während der Mietzeit- verschönern.

  1. E kündigt seinen Besuch rechtzeitig an und kommt eines Nachmittags vorbei, um die Garagentür zu streichen. Hierfür benötigt E auch etwas Wasser, um die Garagentür vorher abzuspritzen.
    M, der sehr sauer auf den E ist, da er sich jahrelang wenig für die Verschönerung des Hauses interessiert hat, verbietet dem Eigentümer E den Zugang zum Wasser.

  2. E hat einen Handwerker H beauftragt, der für eine kleinere Arbeit (Arbeitszeit ca. 15Minuten) in der Garage etwas Strom und Wasser benötigt. Bevor der H loslegt, zieht M den Stecker raus und verweigert kategorisch den Zugang zum Stromanschluss. H holt sich für einen Mehrpreis von 100,- Euro ein Notstromaggregat, um seine Arbeit zu erledigen.

Was meint Ihr- kann der M dem E bzw. H den Zugang zum Wasser- bzw. Stromanschluss verbieten ? Hätte der E einen Anspruch auf Duldung ?
Und wenn ja, hat der E einen Anspruch gegen den M auf Schadensersatz i.H.v. 100,- Euro für das hilfsweise beschaffte Notstromaggregat ?

Danke für eure Gedankengänge.

Hallo zusammen,
mich würde eure Meinung interessieren:

Eigentümer E vermietet an Mieter M seit Jahren ein Haus. M hat
die Wohnung gekündigt und E möchte ein paar Sachen -noch
während der Mietzeit- verschönern.

  1. E kündigt seinen Besuch rechtzeitig an und kommt eines
    Nachmittags vorbei, um die Garagentür zu streichen. Hierfür
    benötigt E auch etwas Wasser, um die Garagentür vorher
    abzuspritzen.

Ohne Erlaubnis des Mieters/Eigentümers hat dieser das Grundstück nicht zu betreten.

M, der sehr sauer auf den E ist, da er sich jahrelang wenig
für die Verschönerung des Hauses interessiert hat, verbietet
dem Eigentümer E den Zugang zum Wasser.

Er kann nicht nur den Zugang zum Wasser, sondern auch den Zugang des Grundstückes verbieten, so lange er noch Mieter ist.
Ausnahme wäre „Gefahr im Verzug“.

  1. E hat einen Handwerker H beauftragt, der für eine kleinere
    Arbeit (Arbeitszeit ca. 15Minuten) in der Garage etwas Strom
    und Wasser benötigt. Bevor der H loslegt, zieht M den Stecker
    raus und verweigert kategorisch den Zugang zum Stromanschluss.
    H holt sich für einen Mehrpreis von 100,- Euro ein
    Notstromaggregat, um seine Arbeit zu erledigen.

w. o.

Was meint Ihr- kann der M dem E bzw. H den Zugang zum Wasser-
bzw. Stromanschluss verbieten ?

Ja.

Hätte der E einen Anspruch auf :smiley:uldung ?

Nein.

Und wenn ja, hat der E einen Anspruch gegen den M auf
Schadensersatz i.H.v. 100,- Euro für das hilfsweise beschaffte
Notstromaggregat ?

Nein, warum auch, die „Renovierung“ hätte ja auch noch ein paar Tage warten können.

l G:wink: