nehmen wir mal an, daß durch ein Grundstück (z. B. 1 m in der Erde) eine Versorgungsleitung eines Energieanbieters verläuft, welche nicht nur den Hauseigentümer, sondern auch den Nachbarn versorgt. Dieser Leitungsverlauf ist logistisch günstig, ein Ersatzbau, um nicht mehr über das Fremdgrundstück zu führen, wäre möglich aber sehr viel aufwendiger und vor allem teurer.
Meine Fragen:
Gibt es eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bezüglich der Leitung, die den Nachbarn mitversorgt?
Müßte, vor allem dann, wenn 1. nicht zutreffen sollte, diese Leitung ins Grundbuch eingetragen werden?
Falls 2. zutrifft, wo ist dies gesetzlich geregelt?
Wenn solch eine Leitung liegt, diese jedoch trotz eventueller Pflicht nicht im Grundbuch eingetragen ist, dieser Zustand schon seit vielen Jahren so ist, gibt es so etwas wie ein Gewohnheits-Duldungs-recht?
Gemeint ist, ob der Grundstückseigentümer nunmehr dulden muß, daß die Leitung liegt - oder kann er verlangen, die Leitung anders verlegen zu lassen, obwohl dies deutlich teurer wäre?
Nach wievielen Jahren gäbe es solch ein Gewohnheitsrecht („Ersitzung“)?
Ohne Numerierung: Gibt es vielleicht so etwas wie hoheitliche Rechte, die die Grundversorgung sicherstellen sollen und somit zu dulden wären?
des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-Würtemberg zum B.
Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in anderen Bundesländern.
Grundsätzlich muß ein Grundstückseigentümer
-Ver und Entsorgungsleitungen
auf seinem Grundstück dulden,da dieses im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt.
Wird allerdings die wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes
(im Beispielfall die Bebauung) dadurch verhindert,hat der Eigentümer einen Anspruch auf Verlegung der Leitungen auf seinem Grundstück.
In so einem Fall wäre die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam,da es hier zahlreiche Sonderreglungen (Stichwort ex-DDR) aber auch in etlichen Bundesländern gibt,die auf öffentlich-rechtlicher Basis sind und somit nicht im Grundbuch zu finden sind.
wo liegt denn das Problem? Geht die Leitung im Weg um? Behindert sie?
In Bayern gibt es z.B. kein Nachbarschaftsgesetz und dennoch wird jeder Richter den Nachbarn zur Duldung verdonnern wenn keine Störung erkennbar ist. Grundlage hierfür ist der §242 BGB „Leistung nach Treu und Glauben“.
Interessanter ist die Frage wer z.B. die Kosten tragen muss, wenn so eine Leitung verlegt werden muss, weil z.B. der Grundstückseigentümer einen Anbau errichten will.
Ein „Ersitzen“ eines solchen Rechts gibt es meines Wissens nicht, aber wer nach Jahren auf einmal die Leitung weg haben möchte, der macht sich durchaus verdächtig gegen oben genannten Paragrafen und das Verbot der Schikane (http://dejure.org/gesetze/BGB/226.html) zu verstoßen.
Gibt es eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers
bezüglich der Leitung, die den Nachbarn mitversorgt?
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV):
„Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.“
Ausnahme:
„Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.“
Ohne Numerierung: Gibt es vielleicht so etwas wie hoheitliche
Rechte, die die Grundversorgung sicherstellen sollen und somit
zu dulden wären?
Den Link hast du ja nun.
Ob etwas dem Eigentümer zuzumuten ist, und was dem Versorger zuzumuten ist, das wird man wohl im Einzelfall sehen müssen.
TIP:
Der Grundstückseigentümer muss nur Leitungen dulden, wenn er selber am Netz angeschlossen ist. Also einfach den Netzanschluss kündigen und einen Hatz mit angeflanschtem Knurz in den Keller stellen, dann entfällt die Pflicht.
(Hatz: Industriedieselmotorbauer
Knurz: Warenzeichen von Kirsch, Notstromgeneratoren)
Wissen wir nicht - Nachbar schreit rum und verjagt die Arbeiter des Energieversorgungsunternehmens.
Geht die Leitung im Weg um?
Nö.
Behindert sie?
Nö - liegt in der Erde.
In Bayern gibt es z.B. kein Nachbarschaftsgesetz und dennoch
wird jeder Richter den Nachbarn zur Duldung verdonnern wenn
keine Störung erkennbar ist. Grundlage hierfür ist der §242
BGB „Leistung nach Treu und Glauben“.
Problem spielt sich in Sachsen ab. Sachsen hat ein NRG, da drin ist es auch zugunsten der Duldungspflicht geregelt.
Interessanter ist die Frage wer z.B. die Kosten tragen muß,
wenn so eine Leitung verlegt werden muß, weil z.B. der
Grundstückseigentümer einen Anbau errichten will.
Die Kosten trüge das Energieversorgungsunternehmen. Es geht nur um den Austausch einer ca. 27 Jahre alten Gasleitung für ca. 1m (wie erwähnt: in der Erde liegend) im Zuge des generellen Austauschs von Gas- und Elektroleitungen in mehreren Straßenzügen einer sächsischen Kleinstadt.
Ein „Ersitzen“ eines solchen Rechts gibt es meines Wissens
nicht, aber wer nach Jahren auf einmal die Leitung weg haben
möchte, der macht sich durchaus verdächtig gegen oben
genannten Paragrafen und das Verbot der Schikane
(http://dejure.org/gesetze/BGB/226.html) zu verstoßen.
Ja, alle Beteiligten und beobachtenden Nachbarn sehen es als Schikane des Grundstückseigentümers an.
Und der Wortlaut ist der gleiche, nur halt Gas statt Strom.
Der Hatz-Diesel, der den Knurz Generator antreibt, wird übrigens von einer Elektronik angesteuert, die auf den schönen Namen „knurz-o-matik“ hört. Kein Witz!