Ein Kaufmann A kommt von einer Urlaubsreise zurück und will seinen älteren Wagen in der Tiefgarage starten.
Der Wagen springt aber nach ein paar Wochen Standzeit nicht an.
Nun hantiert A mit Benzin und kauft sich eine neue Starterbatterie. Diese klemmt er mit Überbrückungskabel an seine alte Batterie an.
Es gibt Funken und das in der Tiefgarage befindliche Benzin-Luft-Gemisch explodiert.
Die Folgen:
Das Tiefgaragentor wird aus der Verankerung gerissen und fliegt 15 m über die Strasse.
Dort wird eine Frau von Flugobjekten verletzt und bekommt zusätzlich einen Schock.
A erleidet schwere Verbrennungen und einen Gedächnisverlust.
Der ältere Wagen des A brennt vollkommen aus.
An der Tiefgarage und den dort geparkten Fahrzeugen entsteht ein Schaden in Höhe von 350.000 Euro.
Wer muß den Schaden bezahlen?
Die Kfz.-Haftpflicht von A?
Die Privat-Haftpflicht von A - falls vorhanden?
Oder A aus seiner Privatschatulle, da sein Verhalten grobfahrlässig war?
eine durchaus interessante Frage, die aber weniger etwas mit Verkehrsrecht sondern mit der Frage nach der Haftung zu tun hat (die nicht im Verkehrsrecht verankert ist).
Wäre also wohl besser im Versicherungsbrett oder bei Allgemeine Rechtsfragen aufgehoben.
Ja, und zwar die Schäden/Ansprüche der Frau, der anderen Fz-Eigentümer und ggf des Garageneigentümers. Ist es die „eigene“ Garage des A, zahlt die KH nicht (Eigenschaden).
Die Privat-Haftpflicht von A - falls vorhanden?
Nein, definitiv nicht, da der Schaden beim Starten des Fzges entstanden ist.
Oder A aus seiner Privatschatulle, da sein Verhalten
grobfahrlässig war?
Hinsichtlich der Kaskoversicherung könnte das ein Ausschluss sein, bei der Haftpflicht spielt das keine Rolle.
Neben As Versicherung(en) zahlen aber auch die Kaskoversicherer der übrigen Fahrzeug sowie der Gebäudeversicherer der Garage (natürlich entsprechend der jeweiligen Bedingungen).
Die Verletzungen von A zahlt der Krankenversicherer und ggf. ein Unfallversicherer (insbes. Dauerschäden).
Sicher nicht. Das Überbrücken ist eine Reparaturmaßnahme, die nichts mit dem Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr zu tun hat, so wie es die Versicherung abdeckt. Wenn dem A beim Radwechsel das Auto auf den Fuß der daneben stehenden Ehefrau fällt, zahlt das auch nicht As Haftpflicht-Versicherung.
Die Privat-Haftpflicht von A - falls vorhanden?
Oder A aus seiner Privatschatulle, da sein Verhalten
grobfahrlässig war?
Das hängt wohl vom Geschehen ab. Ich nehme aus der Schilderung heraus mal an, dass das Hantieren mit Benzin vermeidbar und alles andere als fachgerecht war. Das Überbrücken selbst wurde vermutlich auch falsch gemacht, so wie ich das „an die alte Batterie Anklemmen“ verstehe.