Durch Elternzeit/Elterngeld zurück von PKV in GKV

Guten Tag,

folgender Fall:

Mann privat versichert seit 2002 über JEAG.
Frau Hausfrau und 2 Kinder, drittes unterwegs.
Mann nimmt Elterzeit und Elterngeld für 12 Monate. Damit fällt er unter JAEG und kann sofort wieder zurück in GKV. Allerdings muss er eine Teilzeitarbeitsverhältnis (mind. 401,–) eingehen, da er sonst nicht aus der PKV rauskommt.
wenn er eine Pensionskasse mit mtl. € 100,-- hat, muss er schon 501,-- mtl. verdienen, oder? da er ja ansonsten nich sozialversicherungspflichtig ist.
nach dem jahr, wenn er wieder evtl. normal verdient kann er in der GKV verbleiben?
ist das alles so richtig?
danke

Hallo,

so wie dargestellt, ist das korrekt.
Allerdings sollte noch folgendes geprüft werden:
War das Einkommen in den letzten Jahren einmal durch die Erhöhung der JAEG unter die Grenze gerutscht, und wurde dann die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. In diesem Falle würde die ursprüngliche Befreiung weiter gelten. Es gäbe keine Rückkehrmöglichkeit.

Ist in diesem Jahr bereits die JAEG überschritten bzw. wird sie mit dem verringerten Entgelt diese Grenze überschreiten, tritt die Versicherungspflicht frühestens zum 1.1.2010 ein.

Gruß Woko

danke woko.

zusatzfrage: was muss bei beantragung beachtet werden, um nichts zu verschenken:

man muss ja irgendwie aufpassen, bezüglich lebensmonate und beantragung elternzeit, da ja LM und Kalendermonat normalerweise nicht gleich sind. als Beispiel Geburtstermin 26.7.2009. Mutterschaftsgeld gibts bis 20.9.09. Erziehungszeit des Vaters und der Mutter wäre 1.08.09. oder sollte man das lieber anders regeln? Teilzeitbeschäftigung des Vaters wäre ab 1.8.09. wird dann beim elterngeld des vaters für 4 Tage (bis ultimo 07/2009) der verdienst auch noch abgezogen? mutter will für 2 monate elternzeit, vater für 12 monate ab 1.08.2009.

Hallo,

das ist eine sehr spezielle Frage.
Auf die Elternzeit wird die Schutzfrist nach der Geburt (identisch mit der Bezugszeit des MuschG) angerechnet.
Bei dem Elterngeld gilt die Zeit des anzurechnenden MuschG bei der Mutter als Lebensmonate des Elterngeldbezuges. Ob das auch für den Vater gilt, ist fraglich, da bei ihm ja kein MuschG angerechnet wird.
Elterngeld wird für volle Monate gezahlt, in denen kein Erwerbseinkommen bezogen wird. Bei geringerem Einkommen als in den Monaten vor der Geburt, wird anteiliges Elterngeld gezahlt, wobei von einer Höchstgrenze von 2.700 € ausgegangen wird.

Gruß Woko